AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Beratungsleistungen der Arbeitssicherheit Hillebrand München

1 Geltungsbereich

  1. Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen im Einzelfall kommen Verträge mit uns ausschließlich nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Beratungsleistungen (kurz: „AGB“) zustande; mit der Erteilung des Auftrages (Vertragsschluss) erklärt sich der Kunde mit diesen AGB einverstanden. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden sind für uns nur dann verbindlich, wenn wir sie schriftlich anerkannt haben. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden unsere Leistung vorbehaltlos ausführen.
  2. Diese AGB gelten für alle unsere Leistungen, gleichgültig, ob es sich um die Erfüllung von Haupt- oder Nebenpflichten handelt. Gegenüber Unternehmern und juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten unsere Bedingungen auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen.

 

2 Vertragsschluss

  1. Ein Vertrag mit uns gilt erst dann als geschlossen, wenn der Kunde unser Angebot vorbehaltlos annimmt oder ihm unsere schriftliche Auftragsbestätigung zugeht oder wir mit der Ausführung der Leistung beginnen. Erteilen wir eine schriftliche Auftragsbestätigung, so ist diese für Inhalt und Umfang des Vertragesmaßgeblich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
  2.  Änderungen, Nebenabreden und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.

 

3 Vertragsgegenstand, Leistungsumfang

  1. Wir unterstützen unsere Kunden bei der Wahrnehmung Ihrer Pflichten aus dem Arbeitsschutzgesetz und übernehmen die Aufgaben gemäß des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz) vom 12.12.1973 sowie den Regelungen der Berufsgenossenschaftlichen Vorschrift DGUV V2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ vom 01.01.2012. Dabei führen wir unsere Arbeiten mit größtmöglicher Sorgfalt versierter Arbeitsicherheitsberater, insbesondere unter Beachtung der individuellen Situation und Bedürfnisse unserer Kunden aus. Wir erbringen dienstvertragliche Beratungsleistungen. Ein bestimmter Erfolg wird – sofern nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart – nicht geschuldet. Insbesondere haften wir nicht für die Richtigkeit eines Rats oder einer Empfehlung. Der Leistungsumfang bestimmt sich im Übrigen nach den entsprechenden schriftlichen Vereinbarungen in unserem Dienstleistungsvertrag.
  1. Ungeachtet unserer fortbestehenden Verantwortung für die Erfüllung vertraglich geschuldeter Leistungen sind wir uneingeschränkt berechtigt, Dritte in die Vertragserfüllung einzuschalten. Soweit Mitarbeiter, deren Einsatz vertraglich vereinbart wurde, durch von uns nicht zu vertretende Gründe verhindert sind, dürfen wir diese durch andere, geeignete Mitarbeiter ersetzen.

 

4 Handlungspflichten des Kunden

  1. Wegen der gesetzlich gebotenen Betriebs- und Kundenbezogenheit der Beratung in Arbeitssicherheit ist regelmäßig eine enge Kooperation zwischen dem Kunden und uns erforderlich. Zu Beginn der operativen Zusammenarbeit findet ein umfassender Informationsaustausch, ein Kennenlern-Meeting und eine Erstbegehung statt. Die Vertragsparteien verpflichten sich zu gegenseitiger Rücksichtnahme, umfassender Information und vorsorglicher Warnung vor Risiken und Schutz gegen störende Einflüsse auch von dritter Seite.
  2.  Der Kunde ist in seiner Rolle als Arbeitgeber gemäß Arbeitsschutzgesetz und weiteren Vorschriften in der Pflicht, alle erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu organisieren und durchzuführen.

 

AUSZUG ArbSchG

§ 3 Grundpflichten des Arbeitgebers

(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.

(2) Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten

  1. für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen sowie
  2. Vorkehrungen zu treffen, daß die Maßnahmen erforderlichenfalls bei allen Tätigkeiten und eingebunden in die betrieblichen Führungsstrukturen beachtet werden und die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können.

(3) Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz darf der Arbeitgeber nicht den Beschäftigten auferlegen

Bitte beachten Sie, dass Sie als Arbeitgeber gemäß Arbeitssicherheitsgesetz und Arbeitsschutzgesetz bei der Umsetzung der Arbeitsschutzbelange zur Initiative verpflichtet sind. Dazu gehören u.a.

– die Benennung einer internen Ansprechperson mit einer angemessenen Zeitkapazität,

– die möglichst gleichmäßig übers Jahr verteilte aktive Abstimmung von Terminen und Aktivitäten sowie

– insbesondere das Abrufen der Einsatzzeiten.

 

 

5 Nutzungsrechte

  1. In Bezug auf von uns im Rahmen des Auftrags erstellter Arbeitsergebnisse (insbesondere Dateien) räumen wir – soweit nicht schriftlich etwas anderes geregelt ist – dem Kunden ein einfaches, zeitlich und räumlich unbegrenztes nichtübertragbares Nutzungsrecht, einschließlich des Rechts zur Bearbeitung des Arbeitsergebnisses ein.
  2. Unabhängig vom Umfang der Rechteübertragung auf den Kunden ist es uns gestattet, unter Beachtung der Geheimhaltungsverpflichtungen nach Ziffer 9,Ideen, erworbenes KnowHow, usw. für die weitere Erstellung von Dateien und im Rahmen andere Aufträge zu nutzen, soweit nichts anderes schriftlich  vereinbart wurde.

 

6 Fristen und Termine

  1. Eine Terminplanung dient als Orientierung im Ablauf des Jahres. Termine haben ausschließlich dann verbindlichen Charakter, wenn sie ausdrücklich als verbindliche Termine vereinbart werden; dies muss schriftlich erfolgen. Soweit mit uns keine verbindlichen Fristen und Termine vereinbart wurden, geraten wir erst dann in Verzug, wenn der  Kunde uns zuvor ergebnislos eine angemessene Nachfrist zur Erbringung der geschuldeten Leistung gesetzt hat.
  2.  Wird die von uns geschuldete Leistung durch unvorhersehbare und durch uns unverschuldete Umstände verzögert, so sind wir berechtigt, ganz oderteilweise vom Vertrag zurückzutreten oder nach unserer Wahl die Leistung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Der Kunde wird über die Nichterbringbarkeit der Leistungen unverzüglich informiert werden. Im Falle unseres Rücktrittes werden wir die Gegenleistung des Kunden zudem zurückerstatten. Schadensersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.

 

7 Zahlungsbedingungen

  1.  Vergütung: Die Vergütung der Beratungsleistung in Arbeitssicherheit ist an die gesetzlich festgelegten Einsatzzeiten für GRUNDBETREUUNG und für BETRIEBSSPEZIFISCHE BETREUUNG nach DGUV Vorschrift 2 geknüpft. 
    Bei kleinen Betrieben (bis etwa 30 Beschäftigte) mit besonders geringem Gefahrpotential (z.B. reine Bürotätigkeit) kann von den BG-lichen Einsatzzeiten nach unten abgewichen werden, jedoch maximal bis zu einem Mindestsockel von 50%.
    Der Dienstleistungsvertrag stellt eine generelle Beauftragung zur Leistungserbringung dar. Die Bezahlung ist an keine Bedingungen geknüpft wie etwa gesonderter Abruf, eine Leistungsfreigabe oder Abnahmeerklärung.
    Zur vertraglich vereinbarten Netto-Vergütung ist die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer – soweit diese anfällt – hinzuzurechnen. Sofern nichts anderes vereinbart ist, haben wir neben der vereinbarten Vergütung Anspruch auf Erstattung von Auslagen, Fahrkostenpauschale und Entfernungs-km-Geld.
  2. Skonto: Unsere Rechnungen sind ohne Skontoabzug und spesenfrei innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zu zahlen. In der Regel rechnen wir unsere Leistungen jeweils zum Ende eines Kalendermonats ab.
  3. Zahlungsfristen:Im Normalfall beträgt die Zahlungsfrist 14 Tage ab Rechnungsdatum. Bei häufiger vorkommender Fristüberschreitung, egal aus welchem Grunde (z.B. wegen der Einrede des nicht erfolgten Rechnungseingangs infolge elektronischer Rechnungsübermittlung), erfolgt eine Reduzierung der Zahlungsfrist auf 10 Tage ab Rechnungsdatum.
  4.  Fristüberschreitung: Bei Überschreitung von Zahlungsfristen sind wir auch ohne Mahnung berechtigt, Verzugszinsen zu berechnen.
    Die Verzugszinsen betragen Stand 1.1.2018 (-0,88% +9,00% =) 8,12% pro Jahr.
  5. Rechnungszugang: Die Rechnungen werden elektronisch übermittelt (Beispiel: Die Anwendung „Sevdesk“ versendet die Rechnung im pdf-Format mittels Email).

 

8 Haftung

  1. Wir haften auf Schadenersatz ausschließlich nach Maßgabe folgender Regelungen: Dem Grunde nach haften wir nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln sowie für jede schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

 

9 Geheimhaltung und Datenschutz

  1. Soweit im Rahmen der Durchführung des Vertrages eine Vertragspartei Kenntnis von vertraulichen Informationen der anderen Vertragspartei, insbesondere übergeschäftliche und betriebliche Angelegenheiten, erlangt, ist sie verpflichtet, diese vertraulich zu behandeln. Die Geheimhaltungspflicht bleibt auch nach Beendigung desVertrages bestehen.
  2.  Im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftrags sind wir befugt, Daten des Kunden unter Beachtung der einschlägigen Datenschutzbestimmungen zu                           verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen.
  3.  Wir sind berechtigt, den Namen des Kunden in eine Referenzliste aufzunehmen. Alle anderen Hinweise auf den Kunden werden wir vorab

        mit ihm abstimmen.

 

10 Schlussbestimmungen

  1. Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis mit uns dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der jeweils anderen Partei abgetretenwerden.
  2. Gerichtsstand für alle aus der Geschäftsverbindung herrührenden Ansprüche ist München.
  1. Sollten einzelne der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Anstelle der unwirksamen Bedingungen sollen solche Regelungen treten, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages und der angemessenen Wahrung der beiderseitigen  Interessen am nächsten kommen.