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Mutterschutzrechtliche Gefährdungsbeurteilung

Foto zeigt das Portrait einer hübschen jungen Dame, die mit Daumen und Zeigefinger einer Hand einen Kreis bildet, den sie wie eine Brille vor ein Auge hält. Mit dieser Fokussierung auf ihren wachen Blick und mit ihrer vom dezent geschminkten Mund untermalten Mimik, zieht sie den Betrachter in ihren Bann. Sie verkörpert eine selbstbewußte hellwache Frau.

Jeder Arbeitgeber muss – aus Sicht des Arbeitsschutzes – zwei Formulare vorweisen: 

  1. Seine Gefährdungsbeurteilung “Mutterschutz”, bezogen auf die konkrete Tätigkeit im Betrieb, z.B. einmal für Bürotätigkeiten und ein weiteres Mal für Werkstatttätigkeiten,
  2. Seine vorbereitete Schwangeren-Information.

 

Die Gewerbeaufsicht ist hierfür das führende Aufsichtsorgan.

Mutterschutz ist "anlasslos" zu dokumentieren

Diese Dokumente sind auch dann zu erarbeiten, wenn derzeit keine Frauen beschäftigt werden. Sie sind erforderlich, um im Anwendungsfall mit vorbereiteten Maßnahmen Schwangere vor etwaigen “unverantwortbare Gefährdungen” zu schützen.

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stellt diese beiden Formulare zur Verfügung.