Arbeitssicherheit in der Planungsphase von Gebäuden und Einrichtungen

Planungsskizze wird betrachtet und besprochen von zwei Ingenieuren

Bauherren, Architekten, Immobilienverwalter und Ingenieurbüros nutzen die Expertise von Arbeitssicherheit Hillebrand bereits in der Planungsphase.

Arbeitsschutz beginnt vor dem Einzug

Viele Probleme des betrieblichen Arbeitsschutzes entstehen nicht erst während des späteren Betriebs. Sie werden bereits in der Planungsphase angelegt.

Ein Verkehrsweg ist zu schmal. Arbeitsplätze stehen ungünstig zu Fenstern und Beleuchtung. Für die gewünschte Zahl von Beschäftigten reichen Bewegungsflächen nicht aus. Fluchtwege kollidieren mit der Möblierung. Innenliegende Besprechungsräume haben akustische oder lüftungstechnische Probleme. Türen, technische Anlagen oder Verkehrswege sind an Stellen vorgesehen, die sich später nur mit erheblichem Aufwand korrigieren lassen.

Was auf dem Plan noch einfach geändert werden kann, kann nach Fertigstellung teuer werden.

Deshalb kann es sinnvoll sein, die Fachkraft für Arbeitssicherheit bereits bei Neubauten, Umbauten, Nutzungsänderungen und der Planung neuer Arbeitsbereiche einzubeziehen.

Was prüft die Fachkraft für Arbeitssicherheit in der Planungsphase?

Die Fachkraft für Arbeitssicherheit ersetzt weder Architekten noch Fachplaner. Ihre Aufgabe besteht darin, die Planung aus der Perspektive der späteren sicheren und gesundheitsgerechten Nutzung zu betrachten.

Je nach Projekt können dabei insbesondere folgende Punkte eine Rolle spielen:

Raumgrößen und Flächen
Reichen Raumabmessungen, Bewegungsflächen und Funktionsflächen für die vorgesehene Nutzung und Zahl der Beschäftigten aus?

Arbeitsplätze und Möblierung
Lassen sich die vorgesehenen Arbeitsplätze tatsächlich sinnvoll anordnen? Bleiben ausreichende Bewegungsflächen erhalten? Sind Arbeitsmittel, Schränke, Besprechungsbereiche und Verkehrswege miteinander vereinbar?

Verkehrswege und innerbetrieblicher Verkehr
Wo bewegen sich Beschäftigte, Besucher, Fahrzeuge oder Transportmittel? Können Fußgänger- und Fahrverkehr sicher geführt oder voneinander getrennt werden?

Flucht- und Rettungswege
Sind Fluchtwege hinsichtlich Anzahl, Verlauf und Abmessungen für die geplante Nutzung geeignet? Sind Notausgänge sinnvoll angeordnet und jederzeit erreichbar? Stimmen Türen und deren Funktionen mit dem Fluchtwegkonzept überein?

Beleuchtung, Tageslicht und Blendschutz
Wie werden Arbeitsplätze zu Fenstern und Lichtquellen angeordnet? Reichen Tageslicht und künstliche Beleuchtung aus? Ist ein wirksamer Blendschutz vorgesehen?

Raumklima und Lüftung
Wie werden Raumtemperatur und Luftqualität sichergestellt? Welche Auswirkungen haben Belegung, Sonneneinstrahlung, technische Geräte und die vorgesehene Lüftung?

Lärm und Raumakustik
Gerade bei offenen Bürostrukturen, Besprechungsbereichen oder technisch genutzten Räumen sollte die akustische Situation nicht erst nach dem Einzug betrachtet werden.

Besondere Gefährdungen und Nutzungen
Je nach Betrieb kommen weitere Anforderungen hinzu – beispielsweise Maschinen, Gefahrstoffe, elektrische Anlagen, Lagerbereiche, Absturzgefahren oder besondere Anforderungen an einzelne Beschäftigtengruppen.

Die Arbeitsstättenverordnung greift viele dieser Themen ausdrücklich auf. Ihr Anhang enthält unter anderem Anforderungen an Raumabmessungen, Türen und Tore, Verkehrswege, Fluchtwege und Notausgänge, Bewegungsflächen, Anordnung der Arbeitsplätze, Beleuchtung, Raumtemperatur, Lüftung und Lärm. 

Früh prüfen statt später umbauen

Die Erfahrung zeigt: Einzelne Anforderungen lassen sich selten isoliert betrachten.

Ein zusätzlicher Arbeitsplatz verändert beispielsweise nicht nur die Möblierung. Er kann Auswirkungen auf Bewegungsflächen, Verkehrswege, Beleuchtung, Akustik, Raumklima und unter Umständen auch auf die Fluchtwegsituation haben.

Genau hier liegt der Nutzen einer frühzeitigen arbeitsschutzfachlichen Begleitung.

Planungsunterlagen können überprüft, mögliche Konflikte früh erkannt und gemeinsam mit Bauherrn, Architekten, Fachplanern und späteren Nutzern praktikable Lösungen entwickelt werden.

Dabei geht es nicht darum, eine weitere Planungsebene aufzubauen. Ziel ist vielmehr, die Anforderungen des späteren Betriebs rechtzeitig in die ohnehin stattfindende Planung einzubringen.

Die Gefährdungsbeurteilung gehört in den Planungsprozess

Auch die Gefährdungsbeurteilung sollte nicht erst beginnen, wenn Möbel, Maschinen und Beschäftigte bereits an ihrem Platz stehen.

Das Arbeitsschutzgesetz verlangt vom Arbeitgeber, die mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen zu beurteilen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen. Als mögliche Gefährdungsquelle nennt § 5 ArbSchG ausdrücklich auch die Gestaltung und Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes

Eine planungsbegleitende Betrachtung kann deshalb beispielsweise fragen:

Welche Tätigkeiten werden später ausgeführt? Welche Personen arbeiten dort? Welche Arbeitsmittel werden eingesetzt? Welche Gefährdungen können daraus entstehen – und welche davon können bereits durch die Gestaltung der Arbeitsstätte vermieden werden?

Das entspricht zugleich einem wesentlichen Grundgedanken des Arbeitsschutzgesetzes: Gefährdungen sollen möglichst vermieden und Gefahren an ihrer Quelle bekämpft werden. Individuelle Schutzmaßnahmen sind gegenüber anderen Maßnahmen nachrangig. 

Die Fachkraft für Arbeitssicherheit als Berater in der Planung

Die frühzeitige Einbindung der Fachkraft für Arbeitssicherheit ist im gesetzlichen Aufgabenbild ausdrücklich vorgesehen.

§ 6 Arbeitssicherheitsgesetz nennt ausdrücklich die Beratung des Arbeitgebers bei der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen, bei der Gestaltung von Arbeitsplätzen, Arbeitsabläufen und Arbeitsumgebung sowie bei Fragen der Ergonomie und der Beurteilung der Arbeitsbedingungen. Auch die sicherheitstechnische Überprüfung von Betriebsanlagen vor ihrer Inbetriebnahme gehört zum gesetzlichen Aufgabenbild. 

Die Fachkraft übernimmt dabei jedoch nicht die Verantwortung des Bauherrn, Arbeitgebers, Architekten oder Fachplaners.

Sie bringt die Perspektive des Arbeitsschutzes in die Planung ein, erkennt mögliche Konflikte und unterstützt die Beteiligten dabei, rechtzeitig geeignete Lösungen zu entwickeln.

Typische Anlässe für eine arbeitsschutzfachliche Planungsprüfung

Eine solche Projektberatung kann beispielsweise sinnvoll sein bei:

  • Neubau oder Umbau von Arbeitsstätten
  • Anmietung und Neubezug von Büro- oder Gewerbeflächen
  • Umgestaltung bestehender Arbeitsbereiche
  • Möblierungs- und Arbeitsplatzplanung
  • Änderungen von Verkehrs- oder Fluchtwegen
  • Planung neuer Maschinen- und Anlagenbereiche
  • Nutzungsänderungen bestehender Räume
  • Erweiterung der Beschäftigtenzahl oder Veränderung der Raumbelegung
  • Prüfung bereits vorhandener Planungsunterlagen
  • konkreten Fragestellungen, bei denen Bauplanung, betriebliche Nutzung und Arbeitsschutz zusammentreffen

Arbeitsschutzfachliche Projektberatung

Nicht jedes Planungsprojekt erfordert eine umfassende und dauerhafte Begleitung.

Manchmal genügt die Prüfung eines Grundrisses. In anderen Fällen ist eine Begehung erforderlich. Bei komplexeren Fragestellungen können Planungsunterlagen analysiert, Rechtsgrundlagen recherchiert, Gefährdungen beurteilt und konkrete Lösungsvorschläge entwickelt werden.

Das Ergebnis kann – abhängig von der Aufgabenstellung – von einer kurzen fachlichen Einschätzung bis zu einer dokumentierten sicherheitstechnischen Stellungnahme oder Gefährdungsbeurteilung mit Maßnahmenvorschlägen reichen.

Je früher Arbeitsschutz in die Planung einbezogen wird, desto größer ist die Chance, Probleme zu lösen, bevor daraus Umbauten werden.

Sie planen einen Umbau, eine neue Arbeitsstätte oder eine betriebliche Veränderung?

Arbeitssicherheit Hillebrand unterstützt bei konkreten Planungs- und Projektaufgaben aus Sicht des Arbeitsschutzes.

 Rechtsgrundlagen und technische Regeln

Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
§ 3 Grundpflichten des Arbeitgebers
§ 4 Allgemeine Grundsätze
§ 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen
§ 6 Dokumentation

Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)
§ 6 Aufgaben der Fachkräfte für Arbeitssicherheit – insbesondere Beratung bei Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen sowie bei Gestaltung von Arbeitsplätzen, Arbeitsabläufen und Arbeitsumgebung.

Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
insbesondere § 3 Gefährdungsbeurteilung, § 3a Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten sowie die Anforderungen des Anhangs. Der Anhang umfasst gerade unsere planerischen Themen von Raumabmessungen über Verkehrs- und Fluchtwege bis zu Beleuchtung, Raumtemperatur, Lüftung und Lärm.

Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), insbesondere Anhang Nr. 3 und Nr. 6
Der Anhang der ArbStättV enthält wesentliche Anforderungen an die Gestaltung von Arbeitsplätzen und Arbeitsstätten. Abschnitt 3 betrifft unter anderem Bewegungsflächen, Anordnung und Ausstattung der Arbeitsplätze, Raumtemperatur, Lüftung, Beleuchtung und Lärm. Abschnitt 6 enthält die besonderen Anforderungen und Maßnahmen zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen.

ASR A6 „Bildschirmarbeit“
Die seit Juli 2024 geltende Technische Regel konkretisiert die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung an Bildschirmarbeit und sollte bei der Planung von Büro- und Bildschirmarbeitsplätzen ausdrücklich berücksichtigt werden.

DGUV Information 215-410 „Bildschirm- und Büroarbeitsplätze – Leitfaden für die Gestaltung“
Der Leitfaden konkretisiert die sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen, ergonomischen und arbeitspsychologischen Anforderungen an Bildschirm- und Büroarbeitsplätze. Bei der Planung sind insbesondere ausreichende Arbeits- und Bewegungsflächen, geeignete Arbeitstische und Arbeitsstühle, die ergonomische Anordnung von Bildschirm, Tastatur und weiteren Arbeitsmitteln sowie ausreichende Flächen für Container, Schränke und sonstige Büroeinrichtungen zu berücksichtigen.

DGUV Information 215-441 „Büroraumplanung – Hilfen für das systematische Planen und Gestalten von Büros“
Sie ergänzt diese Anforderungen speziell für die räumliche Planung: Arbeitsplätze, Bewegungs- und Funktionsflächen, Verkehrswege sowie Flächen für Schränke und sonstige Einrichtungen müssen gemeinsam betrachtet werden. Dadurch lässt sich bereits im Grundriss prüfen, wie viele Arbeitsplätze unter Einhaltung der erforderlichen Flächen tatsächlich untergebracht werden können.

Raumklima, sommerliche Wärme und Sonnenschutz
DGUV Information 215-520 „Klima im Büro – Antworten auf die häufigsten Fragen“ und DGUV Information 215-510 „Beurteilung des Raumklimas“ geben Hinweise zur Beurteilung und Gestaltung des Raumklimas an Büroarbeitsplätzen. Bereits bei der Planung sollten insbesondere Fensterflächen und deren Ausrichtung, Sonneneinstrahlung, wirksamer Sonnenschutz, Raumgröße und Belegung, interne Wärmelasten durch technische Geräte sowie Lüftungs- und gegebenenfalls Kühlmöglichkeiten berücksichtigt werden. Die Planung sollte dabei auch ungünstige sommerliche Bedingungen berücksichtigen.

DGUV Information 215-444 „Sonnenschutz im Büro“
Sie unterstützt insbesondere bei der Auswahl geeigneter Blend- und Wärmeschutzvorrichtungen an Bildschirm- und Büroarbeitsplätzen. Damit gehören Sonnenschutz, Blendschutz und sommerlicher Wärmeschutz bereits in die Gebäude- und Arbeitsplatzplanung und sollten nicht erst nach dem Einzug der Beschäftigten gelöst werden.

Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR), je nach Projekt insbesondere:
ASR A1.2 Raumabmessungen und Bewegungsflächen · ASR A1.6 Fenster, Oberlichter und lichtdurchlässige Wände · ASR A1.7 Türen und Tore · ASR A1.8 Verkehrswege · ASR A2.2 Maßnahmen gegen Brände · ASR A2.3 Fluchtwege und Notausgänge · ASR A3.4 Beleuchtung und Sichtverbindung · ASR A3.5 Raumtemperatur · ASR A3.6 Lüftung · ASR A3.7 Lärm sowie gegebenenfalls ASR A4.1/A4.2 für Sanitär-, Pausen- und Bereitschaftsräume.