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Die grundlegenden Anforderungen an Führungskräfte zur Arbeitssicherheit

Die Illustration zeigt einen seriös gekleideten Mann, wie er einen Wurfpfeil treffsicher in die Mitte einer konzentrisch rot-weiß gehaltenen Zielscheibe wirft.

Führungskräfte mit Weisungsbefugnis übernehmen Pflichten des Arbeitgebers

Potenziell alle Führungskräfte (zumindest solche mit Weisungsbefugnis) müssen wissen, dass sie als weitere verantwortliche Personen im Sinne des § 13 ArbSchG Pflichten im Arbeitsschutz wahrnehmen müssen.

Fünfzehn Punkte, die die grundlegenden Anforderungen an Führungskräfte im Hinblick auf den Arbeitsschutz in Deutschland beschreiben:

Diese Punkte sollen Führungskräften helfen, ein sicheres und unterstützendes Arbeitsumfeld in sozialen Beratungsbetrieben zu gewährleisten.

  1. Sicherheitskultur etablieren: Schaffung eines Bewusstseins für die Bedeutung von Sicherheit und Gesundheit.
  2. Risikomanagement: Identifikation und Bewertung von Risiken, insbesondere psychosozialer Art.
  3. Präventive Maßnahmen: Entwicklung von Strategien zur Vorbeugung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten.
  4. Gesetzeskonformität: Sicherstellung der Einhaltung aller relevanten Arbeitsschutzgesetze und -vorschriften.
  5. Mitarbeiterschulung: Organisation von regelmäßigen Schulungen zu Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz.
  6. Notfallpläne: Erstellung und regelmäßige Aktualisierung von Notfall- und Evakuierungsplänen.
  7. Gefährdungsbeurteilungen: Durchführung von Beurteilungen zur Identifikation von Gefährdungen am Arbeitsplatz.
  8. Kommunikation fördern: Gewährleistung eines offenen Dialogs über Sicherheits- und Gesundheitsfragen.
  9. Unterstützung anbieten: Bereitstellung von sozialer Unterstützung und Ressourcen für Mitarbeiter.
  10. Arbeitsumgebung gestalten: Schaffung einer sicheren und gesundheitsfördernden Arbeitsumgebung.
  11. Dokumentation führen: Protokollierung aller sicherheitsrelevanten Vorgänge und Schulungen.
  12. Verantwortung übertragen: Delegation von Sicherheitsaufgaben an qualifizierte Mitarbeiter.
  13. Gesundheitsförderung: Implementierung von Maßnahmen zur Förderung der psychischen Gesundheit.
  14. Beratung und Betreuung: Bereitstellung von Beratungsangeboten für Mitarbeiter mit psychischen Belastungen.
  15. Kontinuierliche Verbesserung: Regelmäßige Überprüfung und Anpassung der Sicherheitsmaßnahmen.