Projektbericht | Arbeitsstättenplanung und Gefährdungsbeurteilung
Bei der Planung eines Neubaus für eine soziale Einrichtung sollten im Untergeschoss Räume für therapeutische Angebote, Gruppenaktivitäten und Besprechungen entstehen. Da die Räume keine unmittelbare Sichtverbindung ins Freie boten, war ihre Eignung unter arbeitsschutzfachlichen Gesichtspunkten zu beurteilen.
01 | Ausgangssituation
Eine soziale Einrichtung in Vaterstetten plante einen Neubau mit Wohnappartements und ergänzenden Funktionsräumen. Dabei stellte sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen Arbeitsräume im Untergeschoss eingerichtet und genutzt werden können. Zunächst waren Tagwerkstätten vorgesehen, in denen Menschen mit sozialtherapeutischem Unterstützungsbedarf unter Anleitung handwerkliche Tätigkeiten ausüben sollten.
Die Räume verfügten über Fenster mit Lichtschächten, jedoch nicht über eine freie Sichtverbindung nach außen. Ergänzend war eine steuerbare LED-Beleuchtung mit tageslichtähnlichen Eigenschaften vorgesehen.
Während der weiteren Planung wurde das Nutzungskonzept mehrfach verändert. Neben den zunächst vorgesehenen Werkstätten wurden Besprechungsräume für Ergotherapeuten, den Betriebsrat und einen externen Arzt betrachtet. Im zuletzt untersuchten Planungskonzept sollten die Werkstattarbeiten im bestehenden Gebäude verbleiben. Für den Neubau waren stattdessen Gruppen-, Gymnastik-, Freizeit- und Besprechungsräume vorgesehen.
02 | Aufgabenstellung
Das beauftragte Architekturbüro benötigte eine arbeitsschutzfachliche Bewertung der vorgesehenen Nutzung der Untergeschossräume.
Im Mittelpunkt stand die Frage, unter welchen Voraussetzungen Räume ohne unmittelbare Sichtverbindung ins Freie für betreute Gruppenangebote, zeitweilige Tätigkeiten von Beschäftigten und kurze Besprechungen genutzt werden können.
Dabei waren insbesondere die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung und der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A3.4 „Beleuchtung und Sichtverbindung“ zu berücksichtigen.
Die Untersuchung sollte nicht allein die baulichen Eigenschaften beurteilen, sondern auch die tatsächlichen Tätigkeiten, die Aufenthaltsdauer und die vorhandenen Ausweich- und Pausenmöglichkeiten.
03 | Fachliche Untersuchung
Die arbeitsschutzfachliche Prüfung der Arbeitsräume im Untergeschoss erfolgte anhand der Planungsunterlagen, der vorgesehenen Raumfunktionen und der beschriebenen betrieblichen Abläufe.
Ein wesentlicher Bestandteil war die Unterscheidung zwischen den betreuten Bewohnern der Einrichtung und den dort beschäftigten Ergotherapeuten sowie weiteren Mitarbeitern.
Für die Bewohner waren zeitlich begrenzte tagesstrukturierende Maßnahmen und Gruppenangebote vorgesehen. Die Tätigkeiten umfassten zunächst handwerkliche Arbeiten und später insbesondere Gesprächsgruppen, Kurse sowie Freizeit- und Bewegungsangebote.
Die betreuenden Beschäftigten hielten sich während dieser Angebote ebenfalls im Untergeschoss auf. Ihre regulären Büro- und Bildschirmarbeitsplätze befanden sich jedoch außerhalb dieser Räume.
Auch die vorgesehenen Besprechungsräume wurden hinsichtlich ihrer Nutzung betrachtet. Sie sollten ergänzend zu regulären Arbeitsplätzen für zeitlich begrenzte Gespräche und organisatorische Aufgaben zur Verfügung stehen.
Weitere Gesichtspunkte waren die Fenster und Lichtschächte, die geplante künstliche Beleuchtung sowie die Nutzung von Aufenthaltsbereichen mit ausreichendem Tageslicht im Erdgeschoss und im Freien.
Die Bewertung wurde im Verlauf der Planung fortgeschrieben, weil sich mit dem geänderten Nutzungskonzept auch die arbeitsschutzfachlich relevanten Voraussetzungen veränderten.
04 | Ergebnis und empfohlene Maßnahmen
Die damaligen Stellungnahmen kamen zu dem Ergebnis, dass die vorgesehenen Nutzungen unter den beschriebenen betrieblichen Rahmenbedingungen arbeitsschutzfachlich vertretbar waren.
Maßgeblich für diese Einschätzung waren insbesondere die zeitlich begrenzte Nutzung der Untergeschossräume, die Verfügbarkeit regulärer Büroarbeitsplätze außerhalb des Untergeschosses und die ergänzenden Aufenthaltsmöglichkeiten in Bereichen mit Tageslicht.
Die geplanten Fenster mit Lichtschächten und die steuerbare Beleuchtung wurden ebenfalls in die Bewertung einbezogen.
Entscheidend war, dass die Räume nicht pauschal als dauerhaft genutzte Büroarbeitsplätze behandelt wurden. Stattdessen wurden die unterschiedlichen Funktionen und die tatsächlichen Aufenthaltsbedingungen gesondert betrachtet.
Die fachlichen Stellungnahmen bildeten damit eine Grundlage für die weitere Abstimmung zwischen Bauplanung und vorgesehenem Betrieb.
Die abschließende Stellungnahme vom März 2020 bezog sich auf das zuletzt vorgesehene Nutzungskonzept mit Gruppen-, Freizeit- und Besprechungsräumen. Ob dieses Konzept anschließend in dieser Form umgesetzt wurde, ist nicht dokumentiert.
05 | Nutzen für den Auftraggeber
Die drei aufeinander aufbauenden Stellungnahmen lieferten dem Architekturbüro eine fachliche Entscheidungsgrundlage für die weitere Planung und die Abstimmung der vorgesehenen Raumfunktionen.
Durch die Betrachtung der tatsächlichen Tätigkeiten, der Aufenthaltsdauer und der betrieblichen Organisation konnten die verschiedenen Raumfunktionen nachvollziehbar bewertet werden.
Besonders wichtig war die Anpassung der Bewertung an das veränderte Nutzungskonzept. Die Planung wurde nicht isoliert anhand der Raumbezeichnungen beurteilt, sondern unter Berücksichtigung der später vorgesehenen Nutzung.
Die zentrale Erkenntnis: Bei der Planung von Arbeits- und Funktionsräumen im Untergeschoss müssen bauliche Bedingungen und tatsächliche Nutzung gemeinsam betrachtet werden. Eine Gefährdungsbeurteilung liefert hierfür eine wichtige Entscheidungsgrundlage, ersetzt jedoch nicht die Prüfung verbindlicher baurechtlicher und arbeitsstättenrechtlicher Anforderungen.
Sie planen Arbeitsräume im Untergeschoss, eine Nutzungsänderung oder besondere Funktionsräume und benötigen eine arbeitsschutzfachliche Bewertung?