Projektbericht | Praxisbericht aus der sicherheitstechnischen Projektberatung bei den Stadtwerken München, 2020
Wie lassen sich ältere Hubarbeitsbühnen sicher betreiben, wenn ihre ursprüngliche Konstruktion nicht mehr vollständig zu den tatsächlichen Arbeitsabläufen passt? Dieser Praxisbericht zeigt, welche Bedeutung die Maschinensicherheit bei Hubarbeitsbühnen im besonderen Einsatzumfeld der Münchner U-Bahn hat.
Untersucht wurden zwei schienengebundene Ruthmann-Hubarbeitsbühnen, die zur Kontrolle von Tunnelwänden und -decken eingesetzt wurden. Eine gefährliche Betriebspraxis, überbrückte Sicherheitseinrichtungen und unterschiedliche technische Voraussetzungen der beiden Maschinen machten eine grundlegende Neubewertung erforderlich.
Das Ergebnis war kein pauschales Betriebsverbot: Für eine Maschine wurden Bedingungen zum sicheren Weiterbetrieb erarbeitet. Die andere konnte für ihren bisherigen Einsatzzweck praktisch nicht mehr verwendet werden.
01 | Bauwerksprüfung während der nächtlichen Betriebsruhe
Die regelmäßige Prüfung von Tunnelbauwerken gehört zu den besonderen Instandhaltungsaufgaben eines U-Bahn-Betreibers.
Dabei werden Wand- und Deckenflächen visuell untersucht und durch manuelle Klopfprüfungen auf mögliche Schäden kontrolliert. Um hochgelegene Bereiche zu erreichen, kommen spezielle schienengebundene Hubarbeitsbühnen zum Einsatz.
Die untersuchten Arbeitsmaschinen bestanden jeweils aus drei wesentlichen Komponenten: einer Ruthmann-Hubarbeitsbühne, einem Schöma-Schienenfahrgestell und einer angekuppelten Lokomotive, die das Fahrzeug entlang der Gleise bewegte.
Die Arbeiten fanden überwiegend während der nächtlichen Betriebsruhe statt. Das verfügbare Zeitfenster war knapp: Zwischen etwa 1:30 Uhr und 4:00 Uhr mussten die Fahrzeuge zum Einsatzort gebracht, die Bauwerksprüfungen durchgeführt und anschließend die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des U-Bahn-Betriebs geschaffen werden.
Dieser Zeitdruck beeinflusste die tatsächliche Arbeitsweise erheblich.
02 | Der Anlass: Sicherheitseinrichtungen wurden umgangen
Bei einer sicherheitstechnischen Besichtigung im Februar 2020 wurde eine gefährliche Betriebspraxis festgestellt.
Eine Schutzfunktion sollte verhindern, dass das Schienenfahrgestell verfahren werden konnte, solange sich die Arbeitsbühne nicht in der vorgesehenen sicheren Stellung befand.
Diese Sicherheitseinrichtung wurde von der Bedienmannschaft jedoch regelmäßig außer Kraft gesetzt, um die Prüfaufgaben, z.B. Untersuchung der U-Bahn-Röhren in München, innerhalb der verfügbaren Betriebsruhe (im Jahr 2020 täglich von circa 1:00 bis 03:30 Uhr, seit 2025 nur noch in den Nächten Sonntag bis Freitag) schneller durchführen zu können.
Hinzu kam, dass die Prüfpersonen im Arbeitskorb dem Lokomotivführer Fahrbefehle durch Handzeichen übermittelten.
Die Kombination aus bewegter Arbeitsbühne, eingeschränkten Sichtverhältnissen, räumlich getrennten Bedienpersonen und überbrückter Sicherheitstechnik begründete erhebliche Gefährdungen.
In einer schriftlichen sicherheitstechnischen Stellungnahme vom 7. Mai 2020 wurde deshalb die unverzügliche Stilllegung der betroffenen Maschine K 95 gefordert.
Die entscheidende Erkenntnis: Eine vorhandene Sicherheitseinrichtung schützt nur dann, wenn sie bei der tatsächlichen Verwendung wirksam bleibt.
03 | Maschinensicherheit: Nicht nur die Arbeitsbühne war zu beurteilen
Eine Besonderheit des Projekts bestand darin, dass nicht allein die Ruthmann-Arbeitsbühne untersucht wurde.
Für die Gefährdungsbeurteilung musste das Zusammenwirken dreier Komponenten berücksichtigt werden:
der Ruthmann-Hubarbeitsbühne mit Arbeitskorb,
dem schienengebundenen Fahrgestell,
der batteriebetriebenen Lokomotive.
Die Gefährdungen ergaben sich insbesondere aus dem gemeinsamen Betrieb dieser Komponenten.
Dabei waren unter anderem die Steuerung der Fahrbewegungen, die Wirksamkeit von Sicherheitseinrichtungen, die Verständigung zwischen den Beteiligten und die unterschiedlichen Betriebszustände zu beurteilen.
Auch die vorhandene technische Dokumentation, die Betriebsanweisungen und die Qualifizierung der Beschäftigten wurden in die Untersuchung einbezogen.
Fachlicher Hintergrund: Der DGUV Grundsatz 308-002 „Prüfung von Hebebühnen“ berücksichtigt ausdrücklich auch schienengebundene Hubarbeitsbühnen. Er behandelt unter anderem die Eignung für den vorgesehenen Einsatz, die Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen und die Dokumentation der zulässigen Betriebsbedingungen.
Besonders relevant für dieses Projekt ist die in Anhang 2 ausdrücklich vorgesehene Angabe, ob die Standsicherheit bei Versetzfahrten mit ausgefahrener und besetzter Arbeitsbühne gegeben ist.
04 | Zwei Maschinen mit unterschiedlichen Sicherheitsvoraussetzungen
Für die Bauwerksprüfungen standen zwei ältere Ruthmann-Arbeitsbühnen zur Verfügung:
Ruthmann K 120 – Baujahr 1997
Der K 120 verfügte über eine sicherheitstechnische Kopplung zwischen Schienenfahrgestell und Lokomotive. Unter definierten Voraussetzungen waren sogenannte Versetzfahrten mit besetztem Arbeitskorb vorgesehen.
Ruthmann K 95 – Baujahr 1988
Beim älteren K 95 fehlte eine mit dem K 120 vergleichbare sicherheitstechnische Kopplung zwischen Arbeitsbühne, Schienenfahrgestell und Lokomotive. Die technischen Voraussetzungen für Versetzfahrten mit besetztem Arbeitskorb waren damit nicht gegeben.
Für diese Maschine war deshalb nur eine deutlich eingeschränkte Verwendung vertretbar: Prüfungen im Stillstand bei aktivierter Parkbremse. Fahrbewegungen waren ausschließlich mit unbesetztem Arbeitskorb und vollständig eingefahrenem Hubarm vorgesehen.
Hersteller-Typenschild des Ruthmann K 95, Baujahr 1988, Fabriknummer 15916. Die darüber angebrachte TÜV-Prüfplakette dokumentiert eine frühere Prüfung, nicht jedoch die sicherheitstechnische Eignung der gesamten Maschinenkombination für Versetzfahrten mit besetztem Arbeitskorb.
05 | Sicherheitsbedingungen für den Weiterbetrieb des K 120
Im Verlauf der Gefährdungsbeurteilung wurden die Voraussetzungen für den sicheren Betrieb des K 120 konkretisiert.
Versetzfahrten mit besetztem Arbeitskorb waren nur unter definierten Bedingungen zulässig. Dabei musste der Hauptarm in seiner Auflage fixiert sein. Der vorgesehene Fahrbereich musste frei und einsehbar bleiben. Die Fahrgeschwindigkeit war durch eine besondere Geschwindigkeitsstufe der hierfür vorgesehenen Akku-Lokomotiven auf maximal 6 km/h zu begrenzen.
Als Zugfahrzeuge durften ausschließlich die dafür vorgesehenen Akku-Lokomotiven der Typen 8951 und 8952 mit spezieller Geschwindigkeitsstufe verwendet werden.
Eine besondere Bedeutung erhielt die Kommunikation zwischen den Beteiligten. Der Arbeitskorb war mit zwei Prüfpersonen zu besetzen. Zusätzlich musste sich eine dritte, aufsichtsführende Person auf dem Anhänger befinden, die über Sprechfunk die Verständigung mit dem Lokomotivführer sicherstellte.
Vor jeder Inbetriebnahme war eine Funktionsprobe der Gesamtmaschine durchzuführen. Sämtliche vorgesehenen Sicherheitsfunktionen mussten uneingeschränkt wirksam bleiben. Das Außerkraftsetzen von Grenz- und Sicherheitsschaltern wurde ausdrücklich untersagt.
Auch die Verantwortlichkeiten waren verbindlich festzulegen: Die Bedienung des Steigers erforderte eine persönliche schriftliche Beauftragung. Darüber hinaus musste die Verantwortung für die Gesamtmaschine schriftlich bestimmt werden.
Über den Not-Aus-Taster im Arbeitskorb konnte eine abrupte Zwangsbremsung ausgelöst werden. Die Betriebsanweisung warnte ausdrücklich vor einer Notbremsung ohne Bremsweg.
Die zulässige Verwendung des K 120 beruhte damit nicht auf einer einzelnen technischen Schutzfunktion, sondern auf dem Zusammenwirken technischer, organisatorischer und personenbezogener Schutzmaßnahmen.
06 | Technische Sicherheit allein genügt nicht
Die Untersuchung zeigte, dass die ursprüngliche gefährliche Arbeitsweise nicht ausschließlich auf technische Defizite zurückzuführen war.
Auch die betriebliche Organisation spielte eine wesentliche Rolle.
Die knappe nächtliche Arbeitszeit und der Umfang der vorgesehenen Prüfaufgaben erhöhten den Druck auf die Bedienmannschaft, die Arbeiten möglichst schnell durchzuführen.
Damit bestand die Gefahr, dass Sicherheitseinrichtungen erneut umgangen werden könnten.
Die Gefährdungsbeurteilung berücksichtigte deshalb auch organisatorische Maßnahmen. Dazu gehörten eindeutige Verantwortlichkeiten, die schriftliche Beauftragung der Bedienpersonen, regelmäßige Unterweisungen sowie eine angemessene Planung des Arbeitsumfangs.
Für beide Arbeitsbühnen wurden im August 2020 eigenständige Betriebsanweisungen erstellt.
Die Maßnahmen sollten sicherstellen, dass die zulässigen Betriebsweisen nicht nur beschrieben, sondern im Arbeitsalltag tatsächlich eingehalten werden konnten.
07 | Gefährdungsbeurteilung mit konkreter Risikobewertung
Die abschließende Gefährdungsbeurteilung vom Oktober 2020 untersuchte die sicherheitsrelevanten Gefährdungen insbesondere in den Bereichen Organisation, mechanische Gefährdungen und elektrische Gefährdungen.
Zu den mechanischen Gefährdungen gehörten unter anderem unkontrollierte Fahrbewegungen, Zusammenstöße mit Hindernissen, Quetschungen und Absturzgefahren.
Für diesen Gefährdungsbereich wurde zunächst eine Risikobewertung mit dringendem Handlungsbedarf dokumentiert.
Die Gefährdungsbeurteilung bildete damit nicht nur die Grundlage für die Auswahl der Schutzmaßnahmen, sondern auch für deren anschließende Umsetzung und Wirksamkeitskontrolle.
Das nach Umsetzung der vorgesehenen Maßnahmen prognostizierte Restrisiko war deutlich geringer als das ursprünglich bewertete Risiko. Diese Bewertung ersetzte jedoch nicht den Nachweis, dass sämtliche Maßnahmen tatsächlich umgesetzt wurden und im Betrieb wirksam waren.
Die Verantwortung für die Umsetzung der Schutzmaßnahmen und die Kontrolle ihrer Wirksamkeit verblieb beim Arbeitgeber und den zuständigen betrieblichen Führungskräften.
08 | Übergreifender Maßnahmenplan zur Verbesserung des Arbeitsschutzes
Die sicherheitstechnische Untersuchung beschränkte sich nicht auf die beiden Ruthmann-Hubarbeitsbühnen. Im Verlauf des Projekts wurden auch weitergehende Fragen der Arbeitsschutzorganisation bei den Bauwerksprüfungen betrachtet.
Im September 2020 entstand daraus ein ergänzender Maßnahmenplan mit insgesamt 13 Maßnahmen.
Dieser umfasste insbesondere die Überprüfung der eingesetzten Arbeitsmittel, die Qualifizierung und regelmäßige Unterweisung der Beschäftigten sowie die eindeutige Festlegung von Verantwortlichkeiten.
Weitere Handlungsfelder betrafen die besonderen Arbeitsbedingungen während der nächtlichen Betriebsruhe, die arbeitsmedizinische Vorsorge und die Beurteilung psychomentaler Belastungen.
Für die Maßnahmen wurden Zuständigkeiten und Umsetzungstermine vorgesehen. Damit entstand aus der ursprünglichen Maschinenuntersuchung ein umfassenderer Ansatz zur Verbesserung der betrieblichen Arbeitsschutzorganisation.
Die spätere Umsetzung der Maßnahmen ist nach rückblickender Einschätzung des beteiligten Sicherheitsberaters anzunehmen. Ein vollständiger dokumentarischer Nachweis der Umsetzung und Wirksamkeitskontrolle liegt für diesen Praxisbericht jedoch nicht vor.
09 | Das Ergebnis: Weiterbetrieb und faktische Außerbetriebnahme
Die sicherheitstechnische Untersuchung führte zu unterschiedlichen Ergebnissen für die beiden Maschinen.
Der Ruthmann K 120 wurde weiterhin für die Bauwerksprüfungen im Münchner U-Bahn-Netz eingesetzt. Seine Verwendung war an die festgelegten technischen und organisatorischen Sicherheitsbedingungen gebunden.
Für den Ruthmann K 95 ergab die Gefährdungsbeurteilung dagegen erhebliche Einschränkungen. Die für die Bauwerksprüfungen erforderlichen Versetzfahrten mit besetztem Arbeitskorb waren mit dieser Maschine nicht zulässig.
Eine stationäre Verwendung blieb unter den festgelegten Sicherheitsbedingungen grundsätzlich möglich. Für die bisherigen Bauwerksprüfungen im Münchner U-Bahn-Netz war die Maschine damit jedoch praktisch nicht mehr geeignet.
Die sicherheitstechnische Beurteilung führte somit zu einer faktischen Außerbetriebnahme für den bisherigen Einsatzzweck, ohne dass damit eine vollständige oder förmliche Stilllegung der Maschine verbunden sein musste.
10 | Vom Sicherheitsmangel zur betrieblichen Lösung
Das Projekt entwickelte sich über mehrere Monate hinweg von der Feststellung einer gefährlichen Betriebspraxis bis zur Ausarbeitung konkreter technischer und organisatorischer Schutzmaßnahmen.
Februar 2020: Sicherheitstechnische Besichtigung und Feststellung der problematischen Betriebspraxis.
Mai 2020: Schriftliche sicherheitstechnische Stellungnahme mit der Forderung nach unverzüglicher Stilllegung der betroffenen Maschine.
August 2020: Erstellung eigenständiger Betriebsanweisungen für die Ruthmann-Steiger K 120 und K 95.
September 2020: Ergänzende Betrachtung der Arbeitsschutzorganisation und Entwicklung eines übergreifenden Maßnahmenplans.
Oktober 2020: Abschluss der dokumentierten Gefährdungsbeurteilung mit konkreten Sicherheitsbedingungen für die weitere Verwendung.
Der Projektverlauf zeigt, dass die Lösung nicht allein in einer technischen Prüfung bestand. Entscheidend war die Verbindung aus Gefährdungsermittlung, technischer Klärung, organisatorischen Festlegungen und verbindlichen Betriebsregeln.
11 | Was dieses Projekt über wirksamen Arbeitsschutz zeigt
Der Fall verdeutlicht, wie eng Maschinensicherheit und Arbeitsorganisation miteinander verbunden sind.
Eine technische Prüfung einzelner Maschinenkomponenten reicht nicht immer aus, um die Gefährdungen ihres gemeinsamen Betriebs zu beurteilen.
Erforderlich ist vielmehr eine systematische Betrachtung der tatsächlichen Arbeitsabläufe – einschließlich der Bedienung, der Kommunikation, der vorhandenen Schutzfunktionen und der betrieblichen Rahmenbedingungen.
Für die sicherheitstechnische Projektberatung bedeutet das: Gefährdungen erkennen, Ursachen verstehen, zulässige Betriebsweisen definieren und Maßnahmen so gestalten, dass sie unter realen Arbeitsbedingungen dauerhaft wirksam sein können.
Das Ziel ist nicht, den Betrieb einer Maschine um jeden Preis zu ermöglichen. Das Ziel ist eine fachlich begründete Entscheidung über ihre sichere Verwendung.
Sie betreiben ältere Maschinen, besondere Arbeitsmittel oder technisch komplexe Anlagen und benötigen eine unabhängige sicherheitstechnische Beurteilung?
Arbeitssicherheit Hillebrand unterstützt Unternehmen bei der Gefährdungsbeurteilung, der Entwicklung sicherer Betriebsabläufe und der Festlegung praktikabler Schutzmaßnahmen.