Betreuungsmodelle nach DGUV Vorschrift 2: Welche Betreuung passt zu Ihrem Unternehmen?

Betreuungsmodelle nach DGUV Vorschrift 2

Titelbild zeigt als Beispiel die Betreuungsmodelle der BGN

Kurz erklärt: Welche Betreuung braucht mein Unternehmen?

Die DGUV Vorschrift 2 unterscheidet zwischen Regelbetreuung und alternativen Betreuungsformen. Welche Möglichkeiten einem Unternehmen offenstehen, hängt insbesondere von seiner rechnerischen Beschäftigtenzahl und den Regelungen des zuständigen Unfallversicherungsträgers ab.

Bis zu 20 Beschäftigte ist eine Regelbetreuung nach Anlage 1 möglich. Bei mehr als 20 Beschäftigten erfolgt die Regelbetreuung nach Anlage 2 mit Grundbetreuung und betriebsspezifischer Betreuung. Für kleinere Unternehmen können daneben – abhängig vom zuständigen Unfallversicherungsträger – alternative Betreuungsmodelle nach Anlage 3 oder 4 zur Verfügung stehen.

Wichtig: Für diese Einordnung werden Teilzeitbeschäftigte nicht immer als volle Beschäftigte gerechnet. Deshalb können zwei Unternehmen mit jeweils gleicher Anzahl tatsächlich beschäftigter Personen unterschiedlichen Betreuungsmodellen zugeordnet werden.

Der folgende Beitrag zeigt die Systematik und erklärt anhand zweier Beispiele, wie Sie die für Ihren Betrieb maßgebliche Beschäftigtenzahl ermitteln.

Welche Betreuungsmodelle sieht die DGUV Vorschrift 2 vor?

Die DGUV Vorschrift 2 legt die unterschiedlichen Formen der arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Betreuung in vier Anlagen fest. Dabei wird zwischen der Regelbetreuung und Formen der alternativen Betreuung unterschieden.

Welche Betreuungsform für ein Unternehmen infrage kommt, hängt insbesondere von der Beschäftigtenzahl und den Regelungen des zuständigen Unfallversicherungsträgers ab.

Anlage 1 – Regelbetreuung für Betriebe mit bis zu 20 Beschäftigten
Die Betreuung umfasst insbesondere die Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung sowie die anlassbezogene Betreuung.

Anlage 2 – Regelbetreuung für Betriebe mit mehr als 20 Beschäftigten
Die Betreuung setzt sich aus der Grundbetreuung und der betriebsspezifischen Betreuung zusammen.

Anlage 3 – Alternative Betreuung
Die Unfallversicherungsträger können für Betriebe mit bis zu 50 Beschäftigten alternative Betreuungsmodelle vorsehen. Dazu gehört beispielsweise das Unternehmermodell, bei dem der Unternehmer durch Qualifizierungs- und Fortbildungsmaßnahmen stärker selbst in den Arbeitsschutz eingebunden wird.

Anlage 4 – Alternative Betreuung für Betriebe mit bis zu 20 Beschäftigten
Auch für kleinere Betriebe können die Unfallversicherungsträger besondere alternative Betreuungsmodelle vorsehen. Ein Beispiel ist das Kompetenzzentrenmodell der BGN.

Wichtig: Die konkrete Ausgestaltung der alternativen Betreuung ist nicht bei allen Berufsgenossenschaften und Unfallkassen identisch. Maßgeblich ist die jeweils geltende DGUV Vorschrift 2 des für das Unternehmen zuständigen Unfallversicherungsträgers.

Welche Betreuungsform kommt für meinen Betrieb tatsächlich infrage?

Entscheidend ist nicht immer die Zahl der beschäftigten Personen

Für die Frage, welche Betreuungsform für einen Betrieb infrage kommt, ist die Beschäftigtenzahl von zentraler Bedeutung. Dabei wird jedoch nicht einfach die Zahl der im Unternehmen beschäftigten Personen – also die Zahl der „Köpfe“ – gezählt.

Teilzeitbeschäftigte werden abhängig von ihrer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit unterschiedlich berücksichtigt:

bis 20 Stunden: Faktor 0,5
mehr als 20 bis 30 Stunden: Faktor 0,75
mehr als 30 Stunden: Faktor 1,0

Maßgeblich ist grundsätzlich die durchschnittliche Beschäftigtenzahl. Dadurch kann ein Unternehmen beispielsweise 25 Personen beschäftigen, für die Anwendung der DGUV Vorschrift 2 aber rechnerisch unter dem Schwellenwert von 20 Beschäftigten liegen.

Das kann entscheidend dafür sein, welche Betreuungsmodelle dem Unternehmen offenstehen.

Praxisbeispiel: 25 Beschäftigte sind nicht immer 25 Beschäftigte

Wie stark sich die Berechnung des Schwellenwertes auf die mögliche Betreuungsform auswirken kann, zeigen zwei Unternehmen. Beide beschäftigen tatsächlich 25 Personen. Für die DGUV Vorschrift 2 ergibt sich jedoch eine unterschiedliche rechnerische Beschäftigtenzahl.

Unternehmen A – 20 Vollzeitkräfte und 5 Teilzeitkräfte

Das Unternehmen beschäftigt 20 Vollzeitbeschäftigte sowie 5 Teilzeitbeschäftigte, die regelmäßig zwischen mehr als 20 und höchstens 30 Stunden pro Woche arbeiten.

Für die Berechnung werden die Vollzeitbeschäftigten jeweils mit 1,0, die Teilzeitbeschäftigten mit 0,75 berücksichtigt.

Berechnung:

20 × 1,0 = 20
5 × 0,75 = 3,75

Rechnerische Beschäftigtenzahl: 23,75

Damit liegt das Unternehmen über dem Schwellenwert von 20 Beschäftigten. In der Regelbetreuung fällt es deshalb unter Anlage 2 der DGUV Vorschrift 2. Die Betreuung besteht aus Grundbetreuung und betriebsspezifischer Betreuung

Je nach zuständigem Unfallversicherungsträger kann für einen Betrieb dieser Größe daneben eine alternative Betreuung nach Anlage 3 infrage kommen. Voraussetzung ist insbesondere die aktive Einbindung des Unternehmers und die vom jeweiligen Unfallversicherungsträger vorgesehene Qualifizierung. 

Ergebnis: 25 tatsächlich beschäftigte Personen führen in diesem Beispiel zu 23,75 rechnerischen Beschäftigten – und damit zu einer Betreuung oberhalb der 20er-Schwelle.

Unternehmen B – 2 Vollzeitkräfte und 23 Teilzeitkräfte

Auch dieses Unternehmen beschäftigt 25 Personen. Allerdings arbeiten lediglich 2 Führungskräfte in Vollzeit. Die übrigen 23 Beschäftigten arbeiten regelmäßig höchstens 20 Stunden pro Woche.

Diese Teilzeitbeschäftigten werden bei der Schwellenwertberechnung jeweils mit 0,5 berücksichtigt. 

Berechnung:

2 × 1,0 = 2
23 × 0,5 = 11,5

Rechnerische Beschäftigtenzahl: 13,5

Obwohl auch dieses Unternehmen 25 Personen beschäftigt, liegt es rechnerisch unter dem Schwellenwert von 20 Beschäftigten. Für die Regelbetreuung kommt damit Anlage 1 der DGUV Vorschrift 2 zur Anwendung. Diese umfasst die Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung und die daraus abgeleitete anlassbezogene Betreuung. 

Abhängig von den Regelungen des zuständigen Unfallversicherungsträgers können für Betriebe dieser Größe außerdem alternative Betreuungsmodelle vorgesehen sein. Die konkrete Ausgestaltung ist trägerspezifisch; maßgeblich ist deshalb immer die gültige Fassung des für das Unternehmen zuständigen Unfallversicherungsträgers.

Ergebnis: 25 tatsächlich beschäftigte Personen führen hier lediglich zu 13,5 rechnerischen Beschäftigten – und damit zu einer völlig anderen Einordnung.

Der entscheidende Unterschied

Unternehmen A und Unternehmen B haben jeweils 25 Beschäftigte. Dennoch liegt Unternehmen A rechnerisch bei 23,75 und Unternehmen B nur bei 13,5 Beschäftigten.

Für die Wahl der möglichen Betreuungsform ist deshalb nicht allein entscheidend, wie viele Menschen im Unternehmen arbeiten, sondern wie die Beschäftigtenzahl nach den Vorgaben der DGUV Vorschrift 2 zu berechnen ist.

Schwellenwert und Betreuungsmodell

Für die Berechnung des Schwellenwertes schreibt § 2 Abs. 5 DGUV Vorschrift 2 vor, Teilzeitbeschäftigte entsprechend ihrer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu gewichten. Beschäftigte mit höchstens 20 Wochenstunden werden mit 0,5, Beschäftigte mit mehr als 20 bis höchstens 30 Wochenstunden mit 0,75 und Beschäftigte mit mehr als 30 Wochenstunden mit 1,0 berücksichtigt. Maßgeblich sind jährliche Durchschnittszahlen.

Wichtig: Von dieser einheitlichen Berechnung des Schwellenwertes zu unterscheiden ist die konkrete Ausgestaltung der möglichen Betreuungsmodelle. Diese kann sich je nach zuständigem Unfallversicherungsträger unterscheiden.

Betreuungsformen bei Arbeitssicherheit Hillebrand