Arbeitsmedizinische Vorsorge G24 Haut
Anlässe für die arbeitsmedizinische Pflicht- und Angebotsvorsorge für bestimmte hautgefährdende Tätigkeiten sind im Anhang Teil 1 der Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge aufgeführt.
PFLICHTVORSORGE
Bei den folgenden hautgefährdenden Tätigkeiten wird die Pflichtvorsorge gefordert:
- Feuchtarbeit von regelmäßig 4 Stunden oder mehr je Tag
- Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Isocyanaten, bei denen ein regelmäßiger Hautkontakt nicht ausgeschlossen werden kann oder eine Luftkonzentration von 0,05 Milligramm pro Kubikmeter überschritten wird,
- Tätigkeiten mit dermaler Gefährdung oder inhalativer Exposition mit Gesundheitsgefährdung, verursacht durch Bestandteile unausgehärteter Epoxidharze, insbesondere durch Versprühen von Epoxidharzen,
- Tätigkeiten mit Benutzung von Naturgummilatexhandschuhe mit mehr als 30 µg Protein je Gramm im Handschuhmaterial
Quelle: BGHM
ANGEBOTSVORSORGE
Eine Angebotsvorsorge ist bei den folgenden hautbelastenden Tätigkeiten notwendig:
- Feuchtarbeit von regelmäßig mehr als 2 Stunden je Tag,
- Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Isocyanaten, bei denen ein Hautkontakt nicht ausgeschlossen werden kann oder eine Luftkonzentration von 0,05 Milligramm pro Kubikmeter eingehalten wird,
- Tätigkeiten im Freien mit intensiver Belastung durch natürliche UV-Strahlung von regelmäßig einer Stunde oder mehr je Tag.
Darüber hinaus kann aufgrund anderer Gesundheitsgefährdungen Angebots- oder Pflichtvorsorge erforderlich werden, z. B. bei Tätigkeiten mit hautresorptiven oder hautsensibilisierenden Stoffen entsprechend dem Anhang der ArbmedVV.
Ferner hat der Arbeitgeber regelmäßig die arbeitsmedizinische Vorsorge zu ermöglichen, wenn Beschäftigte dies wünschen und trotz geeigneter Schutzmaßnahmen mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen ist (Wunschvorsorge).
Quelle: BGHM