Arbeitsschutz Schwellenwerte entscheiden darüber, welche organisatorischen Pflichten ein Arbeitgeber erfüllen muss. Doch ab wann sind ein Arbeitsschutzausschuss, Sicherheitsbeauftragte, Betriebsärzte oder Fachkräfte für Arbeitssicherheit erforderlich?
Entscheidend ist nicht immer die tatsächliche Kopfzahl. Je nach Rechtsvorschrift werden Teilzeitbeschäftigte gewichtet, Jahresdurchschnittswerte herangezogen oder die gleichzeitig anwesenden Personen gezählt.
Dieser Praxisleitfaden zeigt die wichtigsten Beschäftigtengrenzen, erklärt die unterschiedlichen Berechnungsmethoden und führt direkt zu den maßgeblichen Rechtsgrundlagen.
Die wichtigste Erkenntnis: Es gibt im Arbeitsschutz keine einheitliche Methode zur Berechnung der Beschäftigtenzahl.
Dieser Beitrag erläutert die wichtigsten Schwellenwerte, die jeweils vorgeschriebene Zählmethode und die daraus entstehenden Arbeitgeberpflichten.
Rechtsstand: Oktober 2026
In diesem Beitrag
01 | Arbeitsschutz Schwellenwerte – die wichtigsten Entscheidungen auf einen Blick
| Entscheidung oder Arbeitgeberpflicht | Schwellenwert | Berechnungsgrundlage |
|---|---|---|
| Betriebsarzt bestellen und Betreuung sicherstellen | Grundsätzlich ab dem ersten Beschäftigten | Erforderlichkeit nach ASiG und DGUV Vorschrift 2 |
| Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellen und Betreuung sicherstellen | Grundsätzlich ab dem ersten Beschäftigten | Erforderlichkeit nach ASiG und DGUV Vorschrift 2 |
| Kleine Regelbetreuung nach DGUV Vorschrift 2, Anlage 1 | Bis 20 Beschäftigte | Gewichteter Jahresdurchschnitt |
| Regelbetreuung nach Anlage 2 | Mehr als 20 Beschäftigte | Gewichteter Jahresdurchschnitt |
| Alternatives Betreuungsmodell | Je nach Unfallversicherungsträger, häufig bis 50 | Gewichteter Jahresdurchschnitt und weitere Voraussetzungen |
| Arbeitsschutzausschuss (ASA) | Mehr als 20 Beschäftigte | Gesetzliche Teilzeitgewichtung |
| Sicherheitsbeauftragter bei besonderer Gefährdung | 21 bis 49 Beschäftigte | Regelmäßige Personenzahl |
| Sicherheitsbeauftragter allgemein | Ab 50 Beschäftigte | Regelmäßige Personenzahl |
| Ersthelfer | Ab 2 anwesenden Versicherten | Tatsächliche Anwesenheit |
| Ersthelfer in Verwaltungs- und Handelsbetrieben | Bei mehr als 20 Anwesenden mindestens 5 % | Anwesende Versicherte |
| Ersthelfer in sonstigen Betrieben | Bei mehr als 20 Anwesenden mindestens 10 % | Anwesende Versicherte |
| Brandschutzhelfer | In der Regel 5 % | Beschäftigte, Gefährdungen und Anwesenheit |
| Betriebssanitäter | Ab bestimmten Schwellen von 100, 250 oder 1.500 | Anwesende Versicherte und weitere Voraussetzungen |
| Pausenraum oder Pausenbereich | Mehr als 10 relevante, gleichzeitig tätige Beschäftigte | Tatsächliche Belegung; Ausnahmen beachten |
| Erste-Hilfe-Raum | Je nach Betriebsart und Gefährdung über 50, 100 oder 1.000 | Beschäftigte bzw. Versicherte der Betriebsstätte |
| Vorankündigung einer Baustelle | Mehr als 20 gleichzeitig Tätige bei über 30 Arbeitstagen oder mehr als 500 Personentage | Baustellenbezogene Berechnung |
Diese Übersicht dient der schnellen Orientierung. Für die verbindliche Entscheidung müssen die nachfolgenden besonderen Voraussetzungen berücksichtigt werden.
02 | Welche Berechnungsmethoden gibt es?
Im Arbeitsschutz sind fünf unterschiedliche Betrachtungen besonders wichtig.
Kopfzahl beziehungsweise Personenzahl
Jede berücksichtigungsfähige Person wird grundsätzlich einmal gezählt. Ob diese Person 10, 20 oder 40 Stunden wöchentlich arbeitet, spielt ohne besondere gesetzliche Bestimmung für diese Zählung keine Rolle.
Gesetzliche Teilzeitgewichtung
Bestimmte Vorschriften legen ausdrücklich fest, mit welchem Faktor Teilzeitbeschäftigte berücksichtigt werden.
| Regelmäßige Wochenarbeitszeit | Gewichtungsfaktor |
|---|---|
| Bis einschließlich 20 Stunden | 0,50 |
| Mehr als 20 bis einschließlich 30 Stunden | 0,75 |
| Mehr als 30 Stunden | 1,00 |
Jahresdurchschnitt
Statt einer zufälligen Beschäftigtenzahl an einem bestimmten Tag wird die durchschnittliche Beschäftigung innerhalb eines Jahres betrachtet. Diese Methode ist insbesondere bei der DGUV Vorschrift 2 relevant.
Anwesenheitszahl
Es werden die Versicherten oder Beschäftigten berücksichtigt, die gleichzeitig am betreffenden Ort anwesend sind. Diese Methode ist etwa für die Bereitstellung von Ersthelfern wichtig.
Gefährdungsabhängige Bemessung
Die Personenzahl ist ein Entscheidungskriterium, reicht aber allein nicht aus. Zusätzlich müssen Gefährdungen, räumliche Verhältnisse, Schichtbetrieb und besondere organisatorische Bedingungen betrachtet werden.
Eine gesetzliche Gewichtung ist nicht mit einer mathematischen Vollzeitäquivalent-Berechnung gleichzusetzen. Die vorgeschriebenen Faktoren sind zu verwenden, auch wenn sie nicht der tatsächlich geleisteten anteiligen Arbeitszeit entsprechen.
03 | Wann muss ein Arbeitgeber eine Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellen?
Rechtsgrundlage: § 5 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG), ergänzt durch die zuständige DGUV Vorschrift 2.
Die sicherheitstechnische Betreuung ist grundsätzlich bereits für kleine Unternehmen mit Beschäftigten sicherzustellen.
§ 5 ASiG verlangt die schriftliche Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit, soweit dies unter Berücksichtigung insbesondere der Betriebsart, der Gefährdungen, der Beschäftigtenzahl und der betrieblichen Organisation erforderlich ist.
Die konkreten Anforderungen werden durch die DGUV Vorschrift 2 des zuständigen Unfallversicherungsträgers ausgestaltet.
Eine allgemeine gesetzliche Ausnahme, nach der Unternehmen mit beispielsweise höchstens 10 oder 20 Beschäftigten grundsätzlich keine sicherheitstechnische Betreuung benötigen, existiert nicht.
Wichtig: Eine externe Fachkraft für Arbeitssicherheit kann die Betreuung im Rahmen eines überbetrieblichen Dienstes übernehmen. § 19 ASiG eröffnet diese Möglichkeit ausdrücklich.
Auch bei einem alternativen Betreuungsmodell entfällt nicht die Verpflichtung, erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde und Beratung sicherzustellen.
04 | Wann muss ein Arbeitgeber einen Betriebsarzt bestellen?
Rechtsgrundlage: § 2 ASiG, ergänzt durch die DGUV Vorschrift 2.
Für die betriebsärztliche Betreuung gilt grundsätzlich dieselbe organisatorische Systematik wie für die sicherheitstechnische Betreuung.
Die Pflicht ist nicht allgemein auf Unternehmen oberhalb einer bestimmten Beschäftigtenzahl beschränkt. Betriebsart, Gesundheitsgefährdungen, Zahl und Zusammensetzung der Beschäftigten sowie die Betriebsorganisation sind maßgeblich.
Die betriebsärztliche Betreuung darf nicht mit der Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen gleichgesetzt werden.
Ein Betriebsarzt hat darüber hinaus zahlreiche Beratungsaufgaben, beispielsweise zur Gestaltung von Arbeitsplätzen, zu Gesundheitsschutzmaßnahmen und zu arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren.
Arbeitsmedizinische Vorsorge nach der ArbMedVV wird dagegen insbesondere durch bestimmte Tätigkeiten und Gefährdungen ausgelöst und nicht allein durch die Größe eines Unternehmens.
Originalquelle:
05 | Wann gilt welche Betreuungsform nach DGUV Vorschrift 2?
Die DGUV Vorschrift 2 regelt die konkrete Ausgestaltung der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung.
Die überarbeitete Musterfassung sieht für die Regelbetreuung folgende Abgrenzung vor:
| Beschäftigtenzahl | Betreuungsmodell |
|---|---|
| Bis einschließlich 20 | Regelbetreuung nach Anlage 1 |
| Mehr als 20 | Regelbetreuung nach Anlage 2 |
| Innerhalb der jeweiligen Zulässigkeitsgrenze | Alternative Betreuung nach den entsprechenden Anlagen möglich |
Für die Ermittlung der Schwellenwerte der Betreuungsmodelle gilt die gesetzlich beziehungsweise in der Vorschrift festgelegte Teilzeitgewichtung mit den Faktoren 0,5 / 0,75 / 1,0.
Dabei sind die jährlichen Durchschnittszahlen zugrunde zu legen.
Eine wichtige Unterscheidung:
Die gewichtete Beschäftigtenzahl entscheidet über die Zuordnung zum Betreuungsmodell. Sie ist jedoch nicht in jedem Fall identisch mit der Zahl, die zur Berechnung des Umfangs der Grundbetreuung eingesetzt wird. Hier sind die jeweiligen Regelungen des zuständigen Unfallversicherungsträgers zu beachten.
Für Betriebe nach Anlage 2 setzt sich die Betreuung aus Grundbetreuung und betriebsspezifischer Betreuung zusammen. Die Grundbetreuungszeiten werden anhand der jeweiligen Betreuungsgruppe und der maßgeblichen Beschäftigtenzahl berechnet.
Das alternative Betreuungsmodell, häufig als Unternehmermodell bezeichnet, erfordert zusätzliche Voraussetzungen, insbesondere die aktive Beteiligung und entsprechende Qualifizierung des Unternehmers.
Achtung: Die überarbeitete DGUV Vorschrift 2 wird von den einzelnen Unfallversicherungsträgern zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft gesetzt. Entscheidend ist stets die beim zuständigen Träger tatsächlich geltende Fassung.
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06 | Wann muss ein Arbeitsschutzausschuss (ASA) eingerichtet werden?
Rechtsgrundlage: § 11 ASiG.
Ein Arbeitgeber muss grundsätzlich einen Arbeitsschutzausschuss bilden, wenn im Betrieb mehr als 20 Beschäftigte nach der gesetzlich vorgesehenen Teilzeitgewichtung vorhanden sind.
Maßgeblich ist ausdrücklich die Zahl mehr als zwanzig. Ein Berechnungswert von genau 20 löst diese Pflicht noch nicht aus.
Für die Berechnung gelten die Faktoren 0,5 / 0,75 / 1,0 entsprechend der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit.
Rechenbeispiel
Ein Betrieb beschäftigt:
12 Personen mit mehr als 30 Wochenstunden
12 Personen mit höchstens 20 Wochenstunden
Die Kopfzahl beträgt 24 Personen.
Die gesetzliche Berechnung lautet:
12 × 1,0 + 12 × 0,5 = 18 gewichtete Beschäftigte
Damit wird die gesetzliche ASA-Schwelle nicht überschritten.
Der Arbeitsschutzausschuss tritt bei bestehender Pflicht mindestens einmal vierteljährlich zusammen.
Ihm gehören nach § 11 ASiG der Arbeitgeber beziehungsweise sein Beauftragter, zwei vom Betriebsrat bestimmte Betriebsratsmitglieder, Betriebsärzte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Sicherheitsbeauftragte an. Die Beteiligung von Betriebsratsmitgliedern setzt das Bestehen eines Betriebsrats voraus.
Besonderheit: § 11 ASiG spricht ausdrücklich von Betrieben, nicht von der Gesamtzahl sämtlicher Beschäftigten eines Unternehmens. Bei mehreren Standorten muss deshalb geprüft werden, welche organisatorischen Einheiten rechtlich als Betriebe anzusehen sind.
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07 | Wann müssen Sicherheitsbeauftragte bestellt werden?
Rechtsgrundlage: § 22 SGB VII in der seit dem 29. Mai 2026 geltenden Fassung.
Die gesetzliche Bestellpflicht wurde 2026 wesentlich verändert. Die bisherige allgemeine Schwelle von mehr als 20 Beschäftigten wurde durch ein stärker an der Gefährdung orientiertes Modell ersetzt.
| Beschäftigtenzahl | Bestellpflicht |
|---|---|
| Bis 20 | Keine allgemeine Pflicht; behördliche beziehungsweise unfallversicherungsrechtliche Anordnung bei besonderer Gefährdung möglich |
| 21 bis 49 | Ein Sicherheitsbeauftragter, wenn eine besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit besteht |
| 50 bis 249 | Bestellung grundsätzlich erforderlich; bei fehlender besonderer Gefährdung genügt einer |
| Ab 250 | Anzahl anhand der gesetzlichen und unfallversicherungsrechtlichen Kriterien bestimmen |
Zählweise: § 22 SGB VII enthält keine Teilzeitgewichtung nach Wochenstunden. Maßgeblich ist die regelmäßige Beschäftigtenzahl des Unternehmens einschließlich der ausdrücklich zusätzlich erfassten Versichertengruppen.
Ob eine besondere Gefährdung besteht, ist unter Zugrundelegung der Gefährdungsbeurteilung zu beurteilen.
Ein Sicherheitsbeauftragter kann auch dann weiterhin sinnvoll eingesetzt werden, wenn keine allgemeine Bestellungspflicht mehr besteht.
Wichtig für die ASA: Die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten und die Bildung eines Arbeitsschutzausschusses sind zwei voneinander unabhängige Entscheidungen. Ein Betrieb kann ASA-pflichtig sein, ohne dass nach der neuen Rechtslage allein aufgrund der Beschäftigtenzahl ein Sicherheitsbeauftragter bestellt werden muss.
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08 | Wie viele Ersthelfer muss der Arbeitgeber bereitstellen?
Rechtsgrundlage: § 26 DGUV Vorschrift 1.
Die Zahl der Ersthelfer richtet sich nicht nach dem Jahresdurchschnitt und nicht nach Vollzeitäquivalenten, sondern nach der Zahl der tatsächlich anwesenden Versicherten.
| Anwesende Versicherte | Erforderliche Ersthelfer |
|---|---|
| 2 bis 20 | Mindestens 1 |
| Mehr als 20 in Verwaltungs- und Handelsbetrieben | Mindestens 5 % |
| Mehr als 20 in sonstigen Betrieben | Mindestens 10 % |
Für Kindertageseinrichtungen und Hochschulen bestehen besondere Regelungen.
Rechenbeispiel Büro mit 40 anwesenden Versicherten:
40 × 5 % = 2 Ersthelfer.
Die rechnerische Mindestzahl muss tatsächlich während der betreffenden Betriebszeiten zur Verfügung stehen. Bei nicht ganzzahligen Ergebnissen ist auf ganze Personen aufzurunden.
Urlaubszeiten, Krankheit, Homeoffice, Dienstreisen und Schichtarbeit müssen bei der Organisation berücksichtigt werden. Häufig sind deshalb mehr Personen auszubilden, als die rechnerische Mindestzahl zunächst vermuten lässt.
09 | Wann sind Betriebssanitäter erforderlich?
Rechtsgrundlage: § 27 DGUV Vorschrift 1.
Die Verpflichtung zur Bereitstellung von Betriebssanitätern knüpft an die Zahl der anwesenden Versicherten und gegebenenfalls das Unfallgeschehen an.
| Situation | Voraussetzung |
|---|---|
| Betriebsstätte mit mehr als 1.500 anwesenden Versicherten | Grundsätzlich mindestens ein Betriebssanitäter |
| Betriebsstätte mit mehr als 250 bis 1.500 Anwesenden | Wenn Art, Schwere und Zahl der Unfälle dies erfordern |
| Baustelle mit mehr als 100 anwesenden Versicherten | Grundsätzlich mindestens ein Betriebssanitäter |
Die DGUV Vorschrift 1 enthält besondere Ausnahmemöglichkeiten im Einvernehmen mit dem Unfallversicherungsträger.
Ersthelfer und Betriebssanitäter sind rechtlich und hinsichtlich ihrer Qualifikation zu unterscheiden.
10 | Wie viele Brandschutzhelfer werden benötigt?
Rechtsgrundlagen: § 10 ArbSchG und ASR A2.2 Abschnitt 7.3.
Die Anzahl der Brandschutzhelfer wird anhand der Gefährdungsbeurteilung festgelegt.
Als Regelwert nennt die ASR A2.2 einen Anteil von 5 % der Beschäftigten.
Bei erhöhter Brandgefährdung, großer räumlicher Ausdehnung, zahlreichen Besuchern oder Personen mit eingeschränkter Mobilität können mehr Brandschutzhelfer erforderlich sein.
Auch Schichten sowie Abwesenheiten durch Urlaub, Krankheit und Fortbildung sind zu berücksichtigen.
Anders als bei der ASA handelt es sich somit nicht um eine starre Schwelle mit gesetzlich vorgegebenen Teilzeitfaktoren.
Für Evakuierungshelfer besteht ebenfalls keine pauschale allgemeine gesetzliche Quote von 5 %. Die erforderliche Organisation und Anzahl ergeben sich insbesondere aus § 10 ArbSchG und der betrieblichen Gefährdungsbeurteilung.
11 | Wann sind Pausenräume erforderlich?
Rechtsgrundlagen: Arbeitsstättenverordnung Anhang 4.2 und ASR A4.2.
Ein Pausenraum oder entsprechender Pausenbereich ist grundsätzlich bereitzustellen, wenn mehr als zehn maßgebliche Beschäftigte gleichzeitig in der Arbeitsstätte tätig sind.
Bei der Berechnung nach ASR A4.2 sind unter anderem Beschäftigte nicht zu berücksichtigen, die wegen einer täglichen Arbeitszeit von höchstens sechs Stunden keinen gesetzlichen Ruhepausenanspruch haben, oder die überwiegend außerhalb der Arbeitsstätte arbeiten.
Unabhängig von der Beschäftigtenzahl kann ein Pausenraum aus Sicherheits- oder Gesundheitsgründen erforderlich sein.
Bei geeigneten Büroräumen ist eine Ausnahme vorgesehen, wenn während der Pausen gleichwertige Erholungsbedingungen bestehen und keine arbeitsbedingten Störungen auftreten.
Die bloße Existenz einer Teeküche ersetzt deshalb nicht automatisch einen geeigneten Pausenbereich.
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12 | Wann werden Erste-Hilfe-Räume erforderlich?
Rechtsgrundlagen: § 25 Abs. 4 DGUV Vorschrift 1, ArbStättV und ASR A4.3.
| Arbeitsstätte | Voraussetzung |
|---|---|
| Betriebsstätte | Mehr als 1.000 dort beschäftigte Versicherte |
| Betriebsstätte mit mehr als 100 bis 1.000 Versicherten | Wenn Gefährdung und Unfallgeschehen einen gesonderten Raum erfordern |
| Baustelle | Mehr als 50 dort beschäftigte Versicherte |
Bei Baustellen sind auch die besonderen Regelungen für gemeinsam ausgeführte Bauleistungen zu beachten.
Die Arbeitsstättenverordnung verlangt darüber hinaus, Erste-Hilfe-Räume nach Art der Gefährdung, Tätigkeit, Beschäftigtenzahl und räumlichen Verhältnissen bereitzustellen.
13 | Wie viele Verbandkästen sind erforderlich?
Rechtsgrundlage: ASR A4.3, insbesondere Tabelle 1.
Die Mindestzahl richtet sich nach der Art des Betriebs und der Beschäftigtenzahl.
| Beschäftigte | Verwaltungs- und Handelsbetrieb | Herstellungs- und Verarbeitungsbetrieb |
|---|---|---|
| 1–20 | 1 kleiner Verbandkasten | 1 kleiner Verbandkasten |
| 21–50 | 1 kleiner Verbandkasten | 1 großer Verbandkasten |
| 51–100 | 1 großer Verbandkasten | 1 großer Verbandkasten |
| 101–200 | 1 großer Verbandkasten | 2 große Verbandkästen |
| 201–300 | 1 großer Verbandkasten | 3 große Verbandkästen |
Für höhere Beschäftigtenzahlen und für Baustellen gelten weitere Staffelungen. Zwei kleine Verbandkästen können einen großen ersetzen.
Zusätzlich zur tabellarischen Mindestzahl muss die räumliche Verteilung sicherstellen, dass Erste-Hilfe-Material schnell erreichbar ist.
Originalquelle:
14 | Welche Rolle spielt die Beschäftigtenzahl bei Sanitärräumen und Fluchtwegen?
Die Arbeitsstättenverordnung und die zugehörigen Technischen Regeln enthalten weitere personenabhängige Anforderungen.
Sanitärräume – ASR A4.1
Die Anzahl der erforderlichen Toiletten, Waschgelegenheiten und gegebenenfalls Duschen richtet sich insbesondere nach der Beschäftigtenzahl, der Art der Tätigkeit und der Gleichzeitigkeit der Nutzung.
Bei kleinen Arbeitsstätten existieren besondere Möglichkeiten zur gemeinsamen beziehungsweise zeitlich getrennten Nutzung. Die Einzelheiten stehen in der ASR A4.1.
Fluchtwege – ASR A2.3
Für die Mindestbreiten von Fluchtwegen und Türen ist insbesondere die Anzahl der Personen im Einzugsgebiet des jeweiligen Fluchtwegs maßgeblich.
Dabei zählen nicht nur Beschäftigte, sondern gegebenenfalls auch Besucher und andere Personen, die den Fluchtweg benutzen müssen.
Eine Berechnung nach Vollzeitäquivalenten wäre hier offensichtlich nicht sachgerecht.
15 | Welche Schwellenwerte gelten für Baustellen?
Rechtsgrundlage: Baustellenverordnung.
Eine Vorankündigung an die zuständige Behörde ist insbesondere erforderlich, wenn
die Arbeiten voraussichtlich mehr als 30 Arbeitstage dauern und mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig werden, oder
der Umfang voraussichtlich 500 Personentage überschreitet.
Maßgeblich ist die Baustelle insgesamt, nicht allein die Beschäftigtenzahl eines einzelnen Auftragnehmers.
Auch bei mehreren beteiligten Arbeitgebern muss die Koordination des Arbeitsschutzes sichergestellt werden. Die Bestellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators nach § 3 BaustellV hängt grundsätzlich von der Tätigkeit mehrerer Arbeitgeber und nicht von einer allgemeinen Mindestzahl von 20 Beschäftigten ab.
16 | Welche Pflichten bestehen unabhängig von der Beschäftigtenzahl?
Eine besonders wichtige Klarstellung: Die zentralen Arbeitsschutzpflichten gelten grundsätzlich bereits beim Einsatz des ersten Beschäftigten.
Dazu gehören insbesondere:
Gefährdungsbeurteilungen durchführen und dokumentieren
Erforderliche Schutzmaßnahmen festlegen, umsetzen und ihre Wirksamkeit überprüfen
Beschäftigte unterweisen
Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung sicherstellen
Erforderliche arbeitsmedizinische Vorsorge veranlassen oder anbieten
Erste Hilfe und Notfallmaßnahmen organisieren
Persönliche Schutzausrüstung bei Bedarf bereitstellen
Auch psychische Belastungen bei der Arbeit in der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigen
Diese Grundpflichten entfallen nicht, weil ein Unternehmen weniger als zehn oder zwanzig Personen beschäftigt.
Originalquellen:
17 | Praxisbeispiel: Ein Unternehmen mit 24 Beschäftigten
Ein Büro- und Dienstleistungsunternehmen beschäftigt zwölf Personen mit mehr als 30 Wochenstunden und zwölf Personen mit höchstens 20 Wochenstunden.
Die beiden wichtigsten Beschäftigtenzahlen lauten:
| Betrachtung | Ergebnis |
|---|---|
| Tatsächliche Kopfzahl | 24 |
| Gesetzlich gewichtete Zahl | 18 |
Daraus ergeben sich unterschiedliche Entscheidungen.
Arbeitsschutzausschuss: Die Schwelle von mehr als 20 gewichteten Beschäftigten wird nicht überschritten. Allein aufgrund dieser Beschäftigtenzahl besteht keine ASA-Pflicht.
DGUV Vorschrift 2: Bei Anwendung der überarbeiteten Fassung kommt grundsätzlich die Regelbetreuung nach Anlage 1 in Betracht. Ein zulässiges alternatives Modell kann ebenfalls geprüft werden.
Sicherheitsbeauftragter: Bei 24 Beschäftigten entsteht die Bestellpflicht nach § 22 SGB VII nur, wenn eine besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit vorliegt oder eine entsprechende Anordnung ergeht.
Ersthelfer: Die Mindestzahl richtet sich nach der tatsächlichen Anwesenheit. Bei 24 gleichzeitig anwesenden Versicherten beträgt der Mindestanteil in einem Verwaltungsbetrieb 5 %, also rechnerisch 1,2 und damit mindestens zwei Ersthelfer.
Brandschutzhelfer: Die erforderliche Zahl ist nach der Gefährdungsbeurteilung festzulegen. Der Regelwert von 5 % ist ein Ausgangspunkt, keine starre Obergrenze.
Dieses Beispiel zeigt, weshalb die Beschäftigtenzahl nicht pauschal für sämtliche Entscheidungen verwendet werden darf.
Originalquellen:
18 | Der Hillebrand-Check: Fünf Fragen vor jeder Schwellenwertentscheidung
Bevor eine organisatorische Pflicht aus der Beschäftigtenzahl abgeleitet wird, sollten fünf Fragen beantwortet werden:
1. Welche Rechtsvorschrift ist maßgeblich?
Gesetz, Verordnung, Unfallverhütungsvorschrift oder Technische Regel können unterschiedliche Berechnungsvorgaben enthalten.
2. Welcher Bezugspunkt gilt?
Unternehmen, Betrieb, Betriebsstätte, Arbeitsstätte oder Baustelle sind rechtlich nicht immer dasselbe.
3. Wer wird gezählt?
Beschäftigte, Arbeitnehmer, Versicherte, anwesende Personen oder besondere Personengruppen?
4. Wie erfolgt die Berechnung?
Kopfzahl, Teilzeitgewichtung, Jahresdurchschnitt, gleichzeitige Anwesenheit oder eine gefährdungsabhängige Bemessung?
5. Welche weiteren Voraussetzungen müssen vorliegen?
Gefährdung, Betreuungsmodell, betriebliche Organisation, Ausnahmeregelungen oder besondere Anordnungen?
Erst wenn diese fünf Fragen geklärt sind, lässt sich eine Beschäftigtenschwelle zuverlässig auf einen konkreten Betrieb anwenden.
Fazit: Die Beschäftigtenzahl ist kein einheitlicher Rechtsbegriff
Ob ein Arbeitsschutzausschuss eingerichtet, ein Sicherheitsbeauftragter bestellt oder eine bestimmte Zahl von Ersthelfern bereitgestellt werden muss, lässt sich nicht allein anhand einer einzigen Personalzahl beantworten.
Das Arbeitsschutzrecht unterscheidet zwischen Beschäftigtenzahlen, gewichteten Teilzeitbeschäftigten, anwesenden Versicherten und gefährdungsabhängigen Bemessungen.
Für Arbeitgeber bedeutet das: Die Organisation des Arbeitsschutzes muss nicht nur zur Betriebsgröße, sondern auch zu den tatsächlichen Tätigkeiten, Gefährdungen und betrieblichen Verhältnissen passen.
Arbeitssicherheit Hillebrand unterstützt Unternehmen dabei, gesetzliche Arbeitgeberpflichten systematisch zu ermitteln, die erforderliche Arbeitsschutzorganisation aufzubauen und die Umsetzung nachvollziehbar zu dokumentieren.
Weitere Fachbeiträge und praktische Arbeitshilfen
Organisation des Arbeitsschutzes
Wer trägt Verantwortung im Unternehmen? Welche Beauftragten und Helfer werden benötigt und wie werden die Aufgaben organisiert?
→ Organisation des Arbeitsschutzes – Verantwortlichkeiten, Beauftragte und betriebliche Abläufe
Regelbetreuung nach DGUV Vorschrift 2
Wie unterscheiden sich die Betreuungsmodelle für kleine und größere Unternehmen? Welche Bedeutung haben Beschäftigtenzahl, Betreuungsgruppe und betriebliche Gefährdungen?
→ Regelbetreuung für kleine und große Unternehmen
Sicherheitsbeauftragte im Unternehmen
Wann müssen Sicherheitsbeauftragte bestellt werden? Wie viele werden benötigt und welche Kriterien sind bei ihrer Auswahl wichtig?
→ Sicherheitsbeauftragte im Unternehmen – Aufgaben, Anzahl und Auswahl
Arbeitsmedizinische Vorsorge
Welche arbeitsmedizinischen Pflichten bestehen unabhängig von der Unternehmensgröße und wie wird die Vorsorge betrieblich organisiert?
→ Arbeitsmedizinische Vorsorge – Pflichten, Vorsorgeanlässe und betriebliche Organisation
Rechtliche Grundlagen und Originalquellen
Die Schwellenwerte beruhen auf unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen. Maßgeblich ist jeweils die für die konkrete Arbeitgeberpflicht geltende Rechtsvorschrift.
Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)
→ § 2 ASiG – Bestellung von Betriebsärzten
→ § 5 ASiG – Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit
→ § 11 ASiG – Arbeitsschutzausschuss und Teilzeitgewichtung
Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII)
→ § 22 SGB VII – Bestellung von Sicherheitsbeauftragten
DGUV-Vorschriften
→ DGUV Vorschrift 1 – Grundsätze der Prävention
→ DGUV Vorschrift 2 – Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit
Für die konkrete Anwendung ist die jeweils geltende Fassung des zuständigen Unfallversicherungsträgers zu berücksichtigen.