Arbeitsschutz durch Sehtest und Bildschirmbrille

Knapp 70 Prozent der 25- bis 54-jährigen und rund 60 Prozent der über 55-jährigen Deutschen verbringen nach Angaben des Statistischen Bundesamtes jeden Tag Zeit vor dem Computerbildschirm – Schwerstarbeit für unsere Augen!

01 – Bildschirmarbeit beginnt mit der Gefährdungsbeurteilung

Wer regelmäßig an Bildschirmgeräten arbeitet, ist nicht nur ergonomischen Belastungen durch Arbeitsplatz, Bildschirm, Beleuchtung oder Software ausgesetzt. Auch das Sehen gehört zur Gefährdungsbeurteilung der Bildschirmarbeit.

Deshalb sollte bei der Ermittlung geklärt werden, ob Beschäftigte Beschwerden beim Sehen haben, ob bereits eine arbeitsmedizinische Vorsorge angeboten wurde und ob eine vorhandene Sehhilfe für die tatsächlichen Sehabstände am Arbeitsplatz geeignet ist.

Ein CHECK oder eine UMFRAGE kann dabei beispielsweise zeigen:

Wurde Ihnen eine arbeitsmedizinische Vorsorge für Ihre Bildschirmtätigkeit angeboten? Haben Sie dieses Angebot wahrgenommen? Treten beim Arbeiten am Bildschirm Sehbeschwerden auf? Ist Ihre vorhandene Brille für die Sehentfernungen an Ihrem Arbeitsplatz geeignet?

Eine verneinte oder auffällige Antwort ist zunächst ein Hinweis aus der Gefährdungsermittlung. Daraus entsteht eine Aufgabe für den Arbeitgeber.

02 – Der Arbeitgeber muss die Vorsorge anbieten und organisieren

Bei Tätigkeiten an Bildschirmgeräten muss der Arbeitgeber den Beschäftigten arbeitsmedizinische Vorsorge anbieten. Dieses Angebot ist vor Aufnahme der Tätigkeit und anschließend regelmäßig zu wiederholen. Auch wenn Beschäftigte das Angebot zunächst nicht wahrnehmen, entfällt die Verpflichtung zum erneuten Angebot nicht. 

Die Vorsorge ist dabei keine Eignungsuntersuchung. Sie dient der individuellen Beratung und der Beurteilung der Wechselwirkungen zwischen Arbeit und Gesundheit. 

Für den Betrieb bedeutet das: Es genügt nicht, irgendwo allgemein auf einen „Sehtest“ hinzuweisen. Das Angebot muss organisatorisch Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge sein.

03 – Was macht der Betriebsarzt?

Die Angebotsvorsorge bei Bildschirmtätigkeiten umfasst das Angebot einer angemessenen Untersuchung der Augen und des Sehvermögens.

Rechtliche und arbeitsmedizinische Grundlage

Die Arbeitsmedizinische Regel AMR 14.1 „Angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens“ konkretisiert die Anforderungen der ArbMedVV bei Tätigkeiten an Bildschirmgeräten. Sie beschreibt insbesondere die Bestandteile der Untersuchung, einschließlich Sehtest, ärztlicher Beurteilung und persönlicher Beratung.

Der Betriebsarzt bzw. die Betriebsärztin verbindet die Untersuchung mit der arbeitsmedizinischen Beratung. Ergibt sich daraus, dass eine augenärztliche Untersuchung erforderlich ist, muss diese ermöglicht werden. 

Entscheidend ist also nicht einfach die Frage:

„Braucht der Beschäftigte eine Brille?“

Sondern:

„Kann der Beschäftigte mit einer normalen Sehhilfe unter den konkreten Bedingungen seiner Bildschirmarbeit angemessen sehen – oder ist hierfür eine spezielle Sehhilfe erforderlich?“

04 – Wann wird eine Bildschirmbrille erforderlich?

Eine Bildschirmbrille ist nicht automatisch erforderlich, nur weil jemand am Bildschirm arbeitet oder privat bereits eine Brille trägt.

Eine spezielle Sehhilfe für die Bildschirmarbeit kommt dann ins Spiel, wenn das Ergebnis der Angebotsvorsorge zeigt, dass sie für die Bildschirmarbeit notwendig ist und eine normale Sehhilfe dafür nicht geeignet ist. In diesem Fall muss der Arbeitgeber die spezielle Sehhilfe im erforderlichen Umfang zur Verfügung stellen. 

Wie funktioniert ein Mehrstärkenglas für die Bildschirmarbeit?

Eine spezielle Bildschirmbrille kann so konstruiert werden, dass unterschiedliche Sehentfernungen innerhalb eines Brillenglases berücksichtigt werden. Dadurch können Beschäftigte sowohl Unterlagen auf dem Schreibtisch als auch den Bildschirm und weiter entfernte Arbeitsmittel scharf erkennen, ohne ständig die Brille wechseln zu müssen.

Die folgende schematische Darstellung zeigt die verschiedenen Sehbereiche eines solchen Mehrstärkenglases. Entscheidend ist, dass die Glasausführung auf die individuellen Sehanforderungen und die tatsächlichen Entfernungen am Arbeitsplatz abgestimmt wird.

Abbildung: Sehbereiche eines Mehrstärkenglases für die Bildschirmarbeit. Die schematische Darstellung zeigt die unterschiedlichen Korrektionsbereiche für nahe Entfernungen, den Bildschirmabstand und weiter entfernte Arbeitsmittel. Die konkrete Auslegung richtet sich nach den individuellen Sehwerten und den tatsächlichen Arbeitsbedingungen.

05 – Wer macht was? Die Verantwortungskette

Sechs Schritte: Von der Bildschirmarbeit zur geeigneten Sehhilfe

1 – Gefährdungen bei der Bildschirmarbeit ermitteln
Der Arbeitgeber beurteilt die Bildschirmarbeit. CHECK oder UMFRAGE können dabei Hinweise auf Sehbeschwerden oder eine ungeeignete Sehhilfe liefern.

2 – Arbeitsmedizinische Vorsorge anbieten
Der Arbeitgeber bietet die arbeitsmedizinische Angebotsvorsorge für Bildschirmtätigkeiten an und organisiert den Zugang zur Vorsorge.

3 – Vorsorge beim Betriebsarzt wahrnehmen
Der Betriebsarzt berät die Beschäftigten und bietet eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens an.

4 – Bedarf einer speziellen Sehhilfe feststellen
Es wird geklärt, ob die normale Sehhilfe für die konkreten Sehentfernungen ausreicht oder eine spezielle Sehhilfe für die Bildschirmarbeit erforderlich ist.

5 – Bildschirmbrille organisieren
Ist eine spezielle Sehhilfe erforderlich, organisiert der Arbeitgeber die Versorgung. Die Bildschirmbrille wird individuell an Arbeitsplatz und Sehentfernungen angepasst.

6 – Kosten übernehmen und Umsetzung dokumentieren
Der Arbeitgeber stellt die erforderliche spezielle Sehhilfe zur Verfügung, übernimmt die notwendigen Kosten und dokumentiert die betriebliche Umsetzung.

Sechs Schritte von der Gefährdungsbeurteilung Bildschirmarbeit über die Angebotsvorsorge bis zur Bildschirmbrille

Die Bildschirmbrille ist nicht der Ausgangspunkt. Sie kann das Ergebnis einer Verantwortungskette sein, die mit der Gefährdungsbeurteilung der Bildschirmarbeit beginnt.

06 – Was muss der Arbeitgeber praktisch organisieren?

Wird im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge festgestellt, dass eine spezielle Sehhilfe für die Bildschirmarbeit erforderlich ist, liegt die weitere Organisation beim Arbeitgeber.

Dazu gehört insbesondere, ein praktikables Verfahren für die Versorgung festzulegen. Der Arbeitgeber kann beispielsweise mit einem örtlichen Optiker oder einer Optikerkette zusammenarbeiten und vereinbaren, welche Leistungen übernommen und wie diese abgerechnet werden.

Die Bildschirmbrille muss für die tatsächlichen Sehentfernungen am Arbeitsplatz geeignet sein. Entscheidend sind insbesondere der Abstand zum Bildschirm sowie weitere regelmäßig benötigte Sehbereiche, beispielsweise für Unterlagen, Tastatur oder andere Arbeitsmittel.

Der Arbeitgeber trägt die erforderlichen Kosten der speziellen Sehhilfe. Betriebliche Vereinbarungen mit Optikern oder Kostenrahmen können die Abwicklung vereinfachen, dürfen aber die erforderliche Versorgung nicht unangemessen einschränken.

Auch die Organisation sollte nachvollziehbar sein: Wer erhält die Bescheinigung? Wer stellt die Kostenübernahme aus? Wo wird die Brille angepasst? Wie erfolgt die Abrechnung?

So wird aus dem Ergebnis der arbeitsmedizinischen Vorsorge eine konkret umgesetzte Arbeitsschutzmaßnahme.

Wesentliche Eckpunkte der Bildschirmbrille

1. Auswahl der geeigneten Brillengläser

Eine Bildschirmbrille muss auf die individuellen Sehanforderungen und die tatsächlichen Sehabstände am Arbeitsplatz abgestimmt sein.

Je nach Sehvermögen und Arbeitsaufgabe kommen Einstärkengläser, Mehrstärkengläser oder spezielle Bildschirmgleitsichtgläser infrage. Letztere ermöglichen insbesondere das scharfe Sehen in unterschiedlichen Entfernungen, beispielsweise beim Wechsel zwischen Unterlagen, Bildschirm und weiter entfernten Arbeitsmitteln.

Entscheidend sind ausreichend große Sehbereiche und eine natürliche Kopfhaltung ohne ungünstige Belastung der Halswirbelsäule.

2. Kosten und beispielhafte Preisgestaltung

Ist eine spezielle Bildschirmbrille arbeitsmedizinisch erforderlich und reicht eine normale Sehhilfe nicht aus, muss der Arbeitgeber die notwendige Versorgung im erforderlichen Umfang finanzieren.

Preisbeispiel aus der betrieblichen Praxis: Eine Bildschirmbrille mit Mehrstärken-Kunststoffgläsern (Brechungsindex n = 1,6), Superentspiegelung, Hartschutz- und Pflegeleichtbeschichtung sowie einer Fassung aus einer vereinbarten Basiskollektion kann im Rahmen eines Arbeitgebervertrags beispielsweise rund 150 € brutto (etwa 125 € netto) kosten.

Dieser Betrag ist ein Kalkulationsbeispiel und kein allgemeingültiger Marktpreis oder gesetzlicher Höchstbetrag. Die tatsächlich erforderliche Ausführung und die Kosten hängen von den individuellen Sehanforderungen sowie den Konditionen des Anbieters ab.

DGUV Information 250-008 – Welche Bildschirmbrille muss der Arbeitgeber bezahlen?

Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) hat im April 2026 die überarbeitete DGUV Information 250-008 „Sehhilfen an Bildschirmgeräten“ veröffentlicht. Sie erläutert die fachlichen und rechtlichen Anforderungen an spezielle Sehhilfen für Bildschirmarbeitsplätze und gibt Arbeitgebern, Betriebsärzten und Beschäftigten konkrete Orientierung.

Welche Brillengläser sind erforderlich?

Die DGUV unterscheidet verschiedene Korrektionsmöglichkeiten, insbesondere Einstärkengläser, Bifokalgläser und speziell für Bildschirmarbeit ausgelegte Mehrstärkengläser (Officegläser).

Die Auswahl richtet sich nach dem individuellen Sehvermögen, den erforderlichen Sehabständen und den konkreten Arbeitsaufgaben. Bei unterschiedlichen Sehentfernungen, beispielsweise zwischen Unterlagen und Bildschirm, können spezielle Mehrstärkengläser notwendig sein. Eine bestimmte Glasart ist jedoch nicht pauschal für alle Bildschirmarbeitsplätze vorgeschrieben.

Wann muss der Arbeitgeber die Kosten übernehmen?

Die rechtliche Grundlage bildet die Arbeitsmedizinische Vorsorgeverordnung (ArbMedVV), Anhang Teil 4 Absatz 2 Nummer 1, in Verbindung mit § 3 Absatz 3 Arbeitsschutzgesetz.

Ergibt die arbeitsmedizinische Vorsorge, dass eine spezielle Bildschirmbrille notwendig und eine normale Sehhilfe für die konkrete Bildschirmarbeit nicht geeignet ist, muss der Arbeitgeber die erforderliche spezielle Sehhilfe zur Verfügung stellen und die dafür notwendigen Kosten tragen.

Diese Verpflichtung umfasst auch die erforderliche Feststellung des individuellen Korrekturbedarfs.

Darf der Arbeitgeber einen Höchstbetrag festlegen?

Betriebliche Rahmenverträge und Preisvereinbarungen mit Augenoptikern sind zulässig und können die Versorgung mit Bildschirmbrillen wirtschaftlich und organisatorisch vereinfachen.

Der Arbeitgeber kann beispielsweise eine Basiskollektion für Brillenfassungen und standardisierte Ausstattungsmerkmale vereinbaren.

Eine pauschale Kostenobergrenze darf jedoch nicht dazu führen, dass medizinisch notwendige Brillengläser unzureichend finanziert werden.

Die DGUV Information 250-008 stellt hierzu auf Seite 16, in der Fußnote zur Abbildung 1, ausdrücklich klar, dass eine Kostenbegrenzung für Brillengläser nicht zweckmäßig ist. Bei besonderen individuellen Korrekturerfordernissen, beispielsweise Hornhautverkrümmungen, können höhere Kosten entstehen, die unabhängig von einer betrieblichen Preisdeckelung aufgrund der ArbMedVV vom Arbeitgeber zu tragen sind.

Für die betriebliche Praxis bedeutet das:

Ein vereinbarter Standardpreis von beispielsweise 150 € brutto kann als wirtschaftliche Grundlage für die Regelversorgung dienen. Benötigt eine beschäftigte Person jedoch aufgrund ihrer individuellen Sehanforderungen eine medizinisch erforderliche, teurere Glasausführung, muss der Arbeitgeber auch diese notwendigen Mehrkosten übernehmen.

Nicht erforderliche Sonderausstattungen, beispielsweise eine höherwertige Designerfassung auf persönlichen Wunsch, können dagegen von den Beschäftigten selbst finanziert werden.

Maßgeblich für die Kostenübernahme ist somit die arbeitsmedizinisch begründete Erforderlichkeit der speziellen Sehhilfe – nicht eine pauschal festgelegte betriebliche Preisgrenze.

Quelle: DGUV Information 250-008 „Sehhilfen an Bildschirmgeräten“, Ausgabe April 2026, Seite 16, Abbildung 1 einschließlich Fußnote.

Weiterführende Originalquelle:

DGUV Information 250-008 „Sehhilfen an Bildschirmgeräten“, Ausgabe April 2026 – insbesondere Kapitel 1.3 „Korrekturmöglichkeiten“, Kapitel 2 „Ausstattung“, Kapitel 3 „Verordnung von speziellen Sehhilfen“ und Kapitel 4 „Rechtsgrundlagen“.

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