Fristenmonitor Arbeitssicherheit: Wiederkehrende Aufgaben und Fristen

Der Stempel "DEADLINE" symbolisiert die Pflicht, im Arbeitsschutz Fristen einzuhalten.

Damit Sie Ihre Termine für die Arbeitssicherheit im Blick behalten,
gibt es hier die Übersicht der Fristen.

Arbeitsschutz ist keine einmalige Aufgabe. Arbeitgeber müssen getroffene Schutzmaßnahmen auf ihre Wirksamkeit überprüfen und bei Veränderungen anpassen. Für Unterweisungen, Prüfungen, arbeitsmedizinische Vorsorge und weitere Aufgaben gelten darüber hinaus unterschiedliche Wiederholungs- und Prüffristen.

Rechtsgrundlagen u. a.: §§ 3, 5 ArbSchG sowie die jeweiligen konkretisierenden Verordnungen und Unfallverhütungsvorschriften.

Wichtig: Nicht für alle Aufgaben im Arbeitsschutz gelten starre gesetzliche Fristen. Teilweise ergeben sich Termine aus der Gefährdungsbeurteilung, den betrieblichen Verhältnissen oder speziellen Vorschriften. Die Übersicht nennt deshalb gesetzliche Fristen und typische Orientierungswerte.

1. Organisation der Arbeitssicherheit

Aufgabe

Wann / Voraussetzung

Wiederholung / Frist

Rechtsgrundlage

Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit

Betreuung entsprechend Betriebsgröße und Gefährdung sicherstellen

laufend; Umfang nach Betreuungsmodell

ASiG, DGUV Vorschrift 2

Sicherheitsbeauftragte

grundsätzlich bei regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten

bei betrieblichen Änderungen überprüfen

§ 22 SGB VII, DGUV Vorschrift 1

Betriebliche Ersthelfer

erforderliche Anzahl sicherstellen

Fortbildung grundsätzlich alle 2 Jahre

DGUV Vorschrift 1

Brandschutzhelfer

erforderliche Anzahl nach Gefährdungsbeurteilung

Auffrischung regelmäßig; 3–5 Jahre als Orientierungswert, bei Änderungen früher

ArbSchG, ASR A2.2

Arbeitsschutzausschuss (ASA)

bei mehr als 20 Beschäftigten

Sitzung mindestens vierteljährlich

§ 11 ASiG 

Organisation der Ersten Hilfe

entsprechend Betriebsgröße und Gefährdung

laufend überprüfen und anpassen

ArbSchG, DGUV Vorschrift 1

2. Gefährdungsbeurteilung, Begehung und Unterweisung

Aufgabe

Wann / Voraussetzung

Wiederholung / Frist

Rechtsgrundlage

Gefährdungsbeurteilung

vor bzw. bei Aufnahme relevanter Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen

Keine allgemeine feste Wiederholungsfrist. Regelmäßig auf Aktualität und Wirksamkeit prüfen; bei relevanten Veränderungen, neuen Erkenntnissen oder unwirksamen Maßnahmen fortschreiben. Spezialvorschriften können feste Prüffristen vorgeben.

§§ 3, 5 ArbSchG; je nach Gefährdung u. a. BetrSichV, GefStoffV, BioStoffV, ArbStättV

Betriebs-/Arbeitsschutzbegehung

zur Beobachtung der betrieblichen Arbeitsschutzsituation und im Rahmen der sicherheitstechnischen Betreuung

in regelmäßigen Abständen; keine allgemein vorgeschriebene Jahresfrist. Turnus nach Gefährdung und betrieblichen Verhältnissen festlegen

§§ 6, 10 ASiG; DGUV Vorschrift 2

Arbeitsschutzunterweisung der Beschäftigten

vor Aufnahme der Tätigkeit sowie anlassbezogen bei wesentlichen Änderungen

mindestens jährlich, bei besonderen Gefährdungen ggf. häufiger

§ 12 ArbSchG, § 6 ArbStättV; ggf. spezielle Arbeitsschutzvorschriften

Unterweisung bei Arbeitsmitteln

vor erstmaliger Verwendung

danach mindestens jährlich; dokumentieren

§ 12 BetrSichV 

Gefahrstoffunterweisung

vor Aufnahme der Tätigkeit

mindestens jährlich

§ 14 GefStoffV

Betriebsanweisungen

soweit aufgrund der Tätigkeit/Vorschrift erforderlich

bei sicherheitsrelevanten Änderungen aktualisieren

u. a. BetrSichV, GefStoffV

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

vor Inbetriebnahme bzw. nach Änderungen, soweit erforderlich

Prüffrist nach Gefährdungsbeurteilung; DGUV-Regelwerk enthält Richtwerte

DGUV Vorschrift 3, BetrSichV 

Muss die Gefährdungsbeurteilung jedes Jahr neu erstellt werden?
Nein. Eine Gefährdungsbeurteilung muss nicht jährlich vollständig neu geschrieben werden. Entscheidend ist, dass sie aktuell bleibt. Deshalb sollte der Arbeitgeber regelmäßig prüfen, ob sich Tätigkeiten, Arbeitsmittel, Arbeitsstoffe, Arbeitsplätze oder Erkenntnisse verändert haben und ob die festgelegten Schutzmaßnahmen weiterhin wirksam sind. Bei Änderungen oder neuen Erkenntnissen ist die Gefährdungsbeurteilung entsprechend fortzuschreiben. Einzelne Spezialvorschriften können zusätzliche feste Überprüfungsfristen enthalten.

Typische Anlässe für eine Aktualisierung Dazu gehören insbesondere neue oder wesentlich veränderte Arbeitsmittel, Maschinen oder Anlagen; neue Arbeitsstoffe oder Gefahrstoffe; Änderungen von Arbeitsverfahren, Arbeitsabläufen oder Arbeitsorganisation; Umbauten oder Veränderungen von Arbeitsstätten und Arbeitsplätzen; neue wissenschaftliche oder technische Erkenntnisse; Änderungen einschlägiger Vorschriften oder technischer Regeln; Arbeitsunfälle, Beinaheunfälle oder auffällige Erkrankungen; Erkenntnisse aus arbeitsmedizinischer Vorsorge; sowie die Feststellung, dass bisherige Schutzmaßnahmen nicht oder nicht ausreichend wirken.

Wie oft sollte eine Betriebsbegehung stattfinden?
Das Arbeitssicherheitsgesetz (§ 6 ASiG) verlangt Begehungen „in regelmäßigen Abständen“, schreibt aber keinen festen Jahresturnus vor. In vielen Betrieben hat sich eine jährliche Begehung als sinnvoller Grundturnus bewährt. Bei höheren Gefährdungen, betrieblichen Veränderungen, Unfällen, neuen Arbeitsverfahren oder festgestellten Mängeln können deutlich häufigere Begehungen erforderlich sein.

Wie oft müssen Beschäftigte unterwiesen werden?
Als Grundregel für die betriebliche Praxis gilt: mindestens einmal jährlich. Zusätzlich ist eine Unterweisung insbesondere vor Aufnahme einer Tätigkeit sowie bei wesentlichen Änderungen von Tätigkeiten, Arbeitsmitteln, Arbeitsverfahren oder Gefährdungen erforderlich. Für bestimmte Tätigkeiten und Personengruppen können besondere oder kürzere Fristen gelten (z.B. Jugendliche mindestens halbjährlich).

3. Brandschutz

Aufgabe

Wann / Voraussetzung

Wiederholung / Frist

Rechtsgrundlage

Feuerlöscher

erforderliche Löscheinrichtungen bereitstellen

fachkundige Instandhaltung grundsätzlich alle 2 Jahre

ASR A2.2

Brandschutzhelfer

erforderliche Anzahl ausbilden

Auffrischung regelmäßig; 3–5 Jahre als Orientierungswert, bei Änderungen früher

ASR A2.2

Flucht- und Rettungswege

jederzeit sicher nutzbar halten

laufende Kontrolle

ArbStättV, ASR A2.3

Flucht- und Rettungsplan

soweit erforderlich

bei Änderungen überprüfen und aktualisieren

ASR A2.3

Evakuierungs-/Räumungsübung

soweit aufgrund der betrieblichen Verhältnisse erforderlich

in angemessenen Abständen

ArbStättV, ASR A2.3

Brandschutztechnische Anlagen

abhängig von Anlage und Gebäude

nach einschlägiger Vorschrift, Zulassung, Herstellerangabe bzw. Landesrecht

anlagenabhängig

.

4. Arbeitsmedizinische Vorsorge

Vorsorgeanlass

Voraussetzung

Wiederholung / Frist

Rechtsgrundlage

Bildschirmgeräte

Angebotsvorsorge

vor bzw. bei Aufnahme und anschließend regelmäßig

ArbMedVV, AMR 2.1

Feuchtarbeit/Hautgefährdung

abhängig von Art und Umfang der Exposition

nach ArbMedVV/AMR 2.1

ArbMedVV, AMR 2.1

Gefahrstoffe

abhängig von Stoff und Exposition

nach ArbMedVV/AMR 2.1

ArbMedVV, AMR 2.1

Lärm

abhängig von Expositionshöhe

nach ArbMedVV/AMR 2.1

ArbMedVV, AMR 2.1

Atemschutzgeräte

abhängig von Geräteart und Belastung

nach ArbMedVV/AMR 2.1

ArbMedVV, AMR 2.1

Natürliche UV-Strahlung

bei Vorliegen der Voraussetzungen

nach ArbMedVV/AMR 2.1

ArbMedVV, AMR 2.1

Wunschvorsorge

bei den gesetzlichen Voraussetzungen

entsprechend Anlass

§ 11 ArbSchG, § 5a ArbMedVV

Für Pflicht- und Angebotsvorsorge schreibt die ArbMedVV die regelmäßige Wiederholung vor. Die konkreten Maximalfristen regelt die AMR 2.1; typischerweise gilt nach der ersten Vorsorge für weitere Vorsorge ein Höchstabstand von 36 Monaten, wobei bestimmte Vorsorgeanlässe kürzere Erstfristen haben.   Bildschirmarbeit ist ausdrücklich ein Anlass für Angebotsvorsorge.

5. Arbeitsmittel und technische Prüfungen

Arbeitsmittel / Anlage

Wiederholung / Frist

Rechtsgrundlage

Allgemeine Arbeitsmittel

soweit prüfpflichtig: Prüffrist anhand Gefährdungsbeurteilung und Beanspruchung festlegen

§ 14 BetrSichV 

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

Prüffrist nach Gefährdungsbeurteilung; Richtwerte des DGUV-Regelwerks berücksichtigen

DGUV Vorschrift 3, BetrSichV 

Leitern und Tritte

regelmäßig; Frist nach Nutzung und Beanspruchung festlegen

BetrSichV, TRBS 1201

Maschinen

soweit wiederkehrende Prüfung erforderlich: Frist nach Gefährdungsbeurteilung

BetrSichV

Krane und Hebezeuge

abhängig von Bauart und Verwendung

BetrSichV, einschlägiges DGUV-Regelwerk

Kraftbetätigte Türen und Tore

entsprechend Gefährdungsbeurteilung und technischem Regelwerk

BetrSichV, ASR A1.7

Aufzugsanlagen

gesetzlich geregelte wiederkehrende Prüfungen entsprechend Anlagenart

BetrSichV, Anhang 2

Druckanlagen / Druckbehälter

unterschiedliche gesetzliche Höchstfristen je nach Anlage und Prüfart

BetrSichV, Anhang 2 

Lüftungs- und Klimaanlagen

entsprechend Anlage, Gefährdungsbeurteilung und technischen Anforderungen

ArbStättV, BetrSichV, technische Regeln

Sie möchten diese Termine nicht selbst im Blick behalten müssen?

Im Rahmen der sicherheitstechnischen Betreuung unterstütze ich Sie dabei, wiederkehrende Aufgaben, Prüfungen und Fristen im Arbeitsschutz systematisch zu organisieren und rechtzeitig erforderliche Maßnahmen einzuleiten.