Damit Sie Ihre Termine für die Arbeitssicherheit im Blick behalten,
gibt es hier die Übersicht der Fristen.
Arbeitsschutz ist keine einmalige Aufgabe. Arbeitgeber müssen getroffene Schutzmaßnahmen auf ihre Wirksamkeit überprüfen und bei Veränderungen anpassen. Für Unterweisungen, Prüfungen, arbeitsmedizinische Vorsorge und weitere Aufgaben gelten darüber hinaus unterschiedliche Wiederholungs- und Prüffristen.
Rechtsgrundlagen u. a.: §§ 3, 5 ArbSchG sowie die jeweiligen konkretisierenden Verordnungen und Unfallverhütungsvorschriften.
Wichtig: Nicht für alle Aufgaben im Arbeitsschutz gelten starre gesetzliche Fristen. Teilweise ergeben sich Termine aus der Gefährdungsbeurteilung, den betrieblichen Verhältnissen oder speziellen Vorschriften. Die Übersicht nennt deshalb gesetzliche Fristen und typische Orientierungswerte.
In diesem Beitrag
1. Organisation der Arbeitssicherheit
Aufgabe | Wann / Voraussetzung | Wiederholung / Frist | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit | Betreuung entsprechend Betriebsgröße und Gefährdung sicherstellen | laufend; Umfang nach Betreuungsmodell | ASiG, DGUV Vorschrift 2 |
Sicherheitsbeauftragte | grundsätzlich bei regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten | bei betrieblichen Änderungen überprüfen | § 22 SGB VII, DGUV Vorschrift 1 |
Betriebliche Ersthelfer | erforderliche Anzahl sicherstellen | Fortbildung grundsätzlich alle 2 Jahre | DGUV Vorschrift 1 |
Brandschutzhelfer | erforderliche Anzahl nach Gefährdungsbeurteilung | Auffrischung regelmäßig; 3–5 Jahre als Orientierungswert, bei Änderungen früher | ArbSchG, ASR A2.2 |
Arbeitsschutzausschuss (ASA) | bei mehr als 20 Beschäftigten | Sitzung mindestens vierteljährlich | § 11 ASiG |
Organisation der Ersten Hilfe | entsprechend Betriebsgröße und Gefährdung | laufend überprüfen und anpassen | ArbSchG, DGUV Vorschrift 1 |
2. Gefährdungsbeurteilung, Begehung und Unterweisung
Aufgabe | Wann / Voraussetzung | Wiederholung / Frist | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
Gefährdungsbeurteilung | vor bzw. bei Aufnahme relevanter Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen | Keine allgemeine feste Wiederholungsfrist. Regelmäßig auf Aktualität und Wirksamkeit prüfen; bei relevanten Veränderungen, neuen Erkenntnissen oder unwirksamen Maßnahmen fortschreiben. Spezialvorschriften können feste Prüffristen vorgeben. | §§ 3, 5 ArbSchG; je nach Gefährdung u. a. BetrSichV, GefStoffV, BioStoffV, ArbStättV |
Betriebs-/Arbeitsschutzbegehung | zur Beobachtung der betrieblichen Arbeitsschutzsituation und im Rahmen der sicherheitstechnischen Betreuung | in regelmäßigen Abständen; keine allgemein vorgeschriebene Jahresfrist. Turnus nach Gefährdung und betrieblichen Verhältnissen festlegen | §§ 6, 10 ASiG; DGUV Vorschrift 2 |
Arbeitsschutzunterweisung der Beschäftigten | vor Aufnahme der Tätigkeit sowie anlassbezogen bei wesentlichen Änderungen | mindestens jährlich, bei besonderen Gefährdungen ggf. häufiger | § 12 ArbSchG, § 6 ArbStättV; ggf. spezielle Arbeitsschutzvorschriften |
Unterweisung bei Arbeitsmitteln | vor erstmaliger Verwendung | danach mindestens jährlich; dokumentieren | § 12 BetrSichV |
Gefahrstoffunterweisung | vor Aufnahme der Tätigkeit | mindestens jährlich | § 14 GefStoffV |
Betriebsanweisungen | soweit aufgrund der Tätigkeit/Vorschrift erforderlich | bei sicherheitsrelevanten Änderungen aktualisieren | u. a. BetrSichV, GefStoffV |
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel | vor Inbetriebnahme bzw. nach Änderungen, soweit erforderlich | Prüffrist nach Gefährdungsbeurteilung; DGUV-Regelwerk enthält Richtwerte | DGUV Vorschrift 3, BetrSichV |
Muss die Gefährdungsbeurteilung jedes Jahr neu erstellt werden?
Nein. Eine Gefährdungsbeurteilung muss nicht jährlich vollständig neu geschrieben werden. Entscheidend ist, dass sie aktuell bleibt. Deshalb sollte der Arbeitgeber regelmäßig prüfen, ob sich Tätigkeiten, Arbeitsmittel, Arbeitsstoffe, Arbeitsplätze oder Erkenntnisse verändert haben und ob die festgelegten Schutzmaßnahmen weiterhin wirksam sind. Bei Änderungen oder neuen Erkenntnissen ist die Gefährdungsbeurteilung entsprechend fortzuschreiben. Einzelne Spezialvorschriften können zusätzliche feste Überprüfungsfristen enthalten.
Typische Anlässe für eine Aktualisierung Dazu gehören insbesondere neue oder wesentlich veränderte Arbeitsmittel, Maschinen oder Anlagen; neue Arbeitsstoffe oder Gefahrstoffe; Änderungen von Arbeitsverfahren, Arbeitsabläufen oder Arbeitsorganisation; Umbauten oder Veränderungen von Arbeitsstätten und Arbeitsplätzen; neue wissenschaftliche oder technische Erkenntnisse; Änderungen einschlägiger Vorschriften oder technischer Regeln; Arbeitsunfälle, Beinaheunfälle oder auffällige Erkrankungen; Erkenntnisse aus arbeitsmedizinischer Vorsorge; sowie die Feststellung, dass bisherige Schutzmaßnahmen nicht oder nicht ausreichend wirken.
Wie oft sollte eine Betriebsbegehung stattfinden?
Das Arbeitssicherheitsgesetz (§ 6 ASiG) verlangt Begehungen „in regelmäßigen Abständen“, schreibt aber keinen festen Jahresturnus vor. In vielen Betrieben hat sich eine jährliche Begehung als sinnvoller Grundturnus bewährt. Bei höheren Gefährdungen, betrieblichen Veränderungen, Unfällen, neuen Arbeitsverfahren oder festgestellten Mängeln können deutlich häufigere Begehungen erforderlich sein.
Wie oft müssen Beschäftigte unterwiesen werden?
Als Grundregel für die betriebliche Praxis gilt: mindestens einmal jährlich. Zusätzlich ist eine Unterweisung insbesondere vor Aufnahme einer Tätigkeit sowie bei wesentlichen Änderungen von Tätigkeiten, Arbeitsmitteln, Arbeitsverfahren oder Gefährdungen erforderlich. Für bestimmte Tätigkeiten und Personengruppen können besondere oder kürzere Fristen gelten (z.B. Jugendliche mindestens halbjährlich).
3. Brandschutz
Aufgabe | Wann / Voraussetzung | Wiederholung / Frist | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
Feuerlöscher | erforderliche Löscheinrichtungen bereitstellen | fachkundige Instandhaltung grundsätzlich alle 2 Jahre | ASR A2.2 |
Brandschutzhelfer | erforderliche Anzahl ausbilden | Auffrischung regelmäßig; 3–5 Jahre als Orientierungswert, bei Änderungen früher | ASR A2.2 |
Flucht- und Rettungswege | jederzeit sicher nutzbar halten | laufende Kontrolle | ArbStättV, ASR A2.3 |
Flucht- und Rettungsplan | soweit erforderlich | bei Änderungen überprüfen und aktualisieren | ASR A2.3 |
Evakuierungs-/Räumungsübung | soweit aufgrund der betrieblichen Verhältnisse erforderlich | in angemessenen Abständen | ArbStättV, ASR A2.3 |
Brandschutztechnische Anlagen | abhängig von Anlage und Gebäude | nach einschlägiger Vorschrift, Zulassung, Herstellerangabe bzw. Landesrecht | anlagenabhängig |
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4. Arbeitsmedizinische Vorsorge
Vorsorgeanlass | Voraussetzung | Wiederholung / Frist | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
Bildschirmgeräte | Angebotsvorsorge | vor bzw. bei Aufnahme und anschließend regelmäßig | ArbMedVV, AMR 2.1 |
Feuchtarbeit/Hautgefährdung | abhängig von Art und Umfang der Exposition | nach ArbMedVV/AMR 2.1 | ArbMedVV, AMR 2.1 |
Gefahrstoffe | abhängig von Stoff und Exposition | nach ArbMedVV/AMR 2.1 | ArbMedVV, AMR 2.1 |
Lärm | abhängig von Expositionshöhe | nach ArbMedVV/AMR 2.1 | ArbMedVV, AMR 2.1 |
Atemschutzgeräte | abhängig von Geräteart und Belastung | nach ArbMedVV/AMR 2.1 | ArbMedVV, AMR 2.1 |
Natürliche UV-Strahlung | bei Vorliegen der Voraussetzungen | nach ArbMedVV/AMR 2.1 | ArbMedVV, AMR 2.1 |
Wunschvorsorge | bei den gesetzlichen Voraussetzungen | entsprechend Anlass | § 11 ArbSchG, § 5a ArbMedVV |
Für Pflicht- und Angebotsvorsorge schreibt die ArbMedVV die regelmäßige Wiederholung vor. Die konkreten Maximalfristen regelt die AMR 2.1; typischerweise gilt nach der ersten Vorsorge für weitere Vorsorge ein Höchstabstand von 36 Monaten, wobei bestimmte Vorsorgeanlässe kürzere Erstfristen haben. Bildschirmarbeit ist ausdrücklich ein Anlass für Angebotsvorsorge.
5. Arbeitsmittel und technische Prüfungen
Arbeitsmittel / Anlage | Wiederholung / Frist | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
Allgemeine Arbeitsmittel | soweit prüfpflichtig: Prüffrist anhand Gefährdungsbeurteilung und Beanspruchung festlegen | § 14 BetrSichV |
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel | Prüffrist nach Gefährdungsbeurteilung; Richtwerte des DGUV-Regelwerks berücksichtigen | DGUV Vorschrift 3, BetrSichV |
Leitern und Tritte | regelmäßig; Frist nach Nutzung und Beanspruchung festlegen | BetrSichV, TRBS 1201 |
Maschinen | soweit wiederkehrende Prüfung erforderlich: Frist nach Gefährdungsbeurteilung | BetrSichV |
Krane und Hebezeuge | abhängig von Bauart und Verwendung | BetrSichV, einschlägiges DGUV-Regelwerk |
Kraftbetätigte Türen und Tore | entsprechend Gefährdungsbeurteilung und technischem Regelwerk | BetrSichV, ASR A1.7 |
Aufzugsanlagen | gesetzlich geregelte wiederkehrende Prüfungen entsprechend Anlagenart | BetrSichV, Anhang 2 |
Druckanlagen / Druckbehälter | unterschiedliche gesetzliche Höchstfristen je nach Anlage und Prüfart | BetrSichV, Anhang 2 |
Lüftungs- und Klimaanlagen | entsprechend Anlage, Gefährdungsbeurteilung und technischen Anforderungen | ArbStättV, BetrSichV, technische Regeln |
Sie möchten diese Termine nicht selbst im Blick behalten müssen?
Im Rahmen der sicherheitstechnischen Betreuung unterstütze ich Sie dabei, wiederkehrende Aufgaben, Prüfungen und Fristen im Arbeitsschutz systematisch zu organisieren und rechtzeitig erforderliche Maßnahmen einzuleiten.