Arbeitsschutz bei der Arbeitnehmerüberlassung stellt Personaldienstleister vor besondere Herausforderungen. Beschäftigte arbeiten häufig in fremden Betrieben, an wechselnden Arbeitsplätzen und unter Bedingungen, die der Verleiher nicht unmittelbar selbst gestaltet.
Arbeitsschutz in der Arbeitnehmerüberlassung erfordert deshalb eine besonders enge Zusammenarbeit zwischen Verleiher und Entleiher. Beide Unternehmen tragen Verantwortung für die Sicherheit und Gesundheit der überlassenen Beschäftigten. Entscheidend ist, dass Gefährdungen vor Beginn des Einsatzes bekannt sind, erforderliche Schutzmaßnahmen abgestimmt werden und die Beschäftigten ausreichend informiert und unterwiesen sind.
Die Anforderungen betreffen nicht nur klassische Helfertätigkeiten in Lager, Logistik, Produktion oder Baugewerbe. Auch qualifizierte Fachkräfte, technische Beschäftigte und kaufmännisches Personal können im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung an unterschiedlichen Einsatzorten tätig werden.
01 | Welche Arbeitgeberpflichten bestehen bei der Arbeitnehmerüberlassung?
Bei der Arbeitnehmerüberlassung sind die arbeitsschutzrechtlichen Pflichten zwischen zwei Unternehmen zu koordinieren: dem Verleiher als Arbeitgeber und dem Entleiher als Einsatzbetrieb.
Der Verleiher bleibt Arbeitgeber der überlassenen Beschäftigten und trägt weiterhin Verantwortung für deren Sicherheit und Gesundheit. Der Entleiher wiederum ist für die sichere Gestaltung der Arbeitsbedingungen in seinem Betrieb verantwortlich. Nach § 11 Abs. 6 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) unterliegt die Tätigkeit des Leiharbeitnehmers den für den Betrieb des Entleihers geltenden öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutzvorschriften. Die daraus folgenden Pflichten des Entleihers bestehen unbeschadet der Pflichten des Verleihers.
Zu den wesentlichen Aufgaben gehören:
Gefährdungsbeurteilung: Der Entleiher muss die Gefährdungen der vorgesehenen Tätigkeit und des konkreten Arbeitsplatzes beurteilen. Der Verleiher muss sich über die Einsatzbedingungen informieren und sicherstellen, dass die erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen zwischen beiden Unternehmen abgestimmt werden.
Auswahl und Qualifikation: Der Verleiher muss Beschäftigte entsprechend ihrer Eignung, Qualifikation und Erfahrung für die vorgesehenen Tätigkeiten auswählen. Der Entleiher muss die tatsächlichen Anforderungen des Arbeitsplatzes rechtzeitig mitteilen.
Unterweisungen: Der Entleiher hat die Beschäftigten vor Aufnahme der Tätigkeit über die konkreten Gefährdungen und Schutzmaßnahmen am Einsatzort zu unterweisen. Der Verleiher bleibt für seine eigenen Arbeitgeberpflichten verantwortlich, insbesondere für die erforderliche allgemeine Information und Vorbereitung der Beschäftigten.
Persönliche Schutzausrüstung: Erforderliche Schutzausrüstungen müssen vor Arbeitsbeginn zur Verfügung stehen und geeignet sein. Wer welche Ausrüstung bereitstellt, sollte zwischen Verleiher und Entleiher ausdrücklich vereinbart werden. Die gesetzlichen Schutzpflichten bleiben davon unberührt.
Arbeitsmedizinische Vorsorge: Erforderliche Pflicht- und Angebotsvorsorgen müssen entsprechend den tatsächlichen Gefährdungen und Tätigkeiten organisiert werden. Die Zuständigkeiten und die erforderlichen Informationen sind zwischen den Unternehmen abzustimmen.
Zusammenarbeit und Kontrolle: Beide Unternehmen müssen sich über Arbeitsbedingungen, Veränderungen, Unfälle und festgestellte Sicherheitsmängel austauschen. Der Verleiher sollte die Einsatzbedingungen auch während der Überlassung angemessen überprüfen.
Dokumentation: Tätigkeitsbeschreibung, Qualifikationsanforderungen, Gefährdungsbeurteilung, Unterweisungen, Schutzmaßnahmen und vereinbarte Zuständigkeiten müssen nachvollziehbar dokumentiert werden.
Wichtig: Eine vertragliche Aufgabenverteilung zwischen Verleiher und Entleiher ist notwendig und sinnvoll. Sie hebt jedoch die gesetzlichen Arbeitsschutzpflichten der beteiligten Unternehmen nicht auf.
02 | Welche besonderen Gefährdungen bestehen in der Personaldienstleistung und Arbeitnehmerüberlassung?
Die besonderen Gefährdungen entstehen häufig nicht allein durch die ausgeübte Tätigkeit, sondern durch das Zusammenwirken von wechselnden Einsatzorten, unterschiedlichen betrieblichen Abläufen und geteilten Verantwortlichkeiten.
Besonders relevant sind:
Unzureichende Informationen vor Einsatzbeginn: Tätigkeiten, Arbeitsmittel oder Gefährdungen sind dem Verleiher und den Beschäftigten nicht ausreichend bekannt. Dadurch können notwendige Schutzmaßnahmen oder Qualifikationen fehlen.
Wechselnde Arbeitsplätze und Arbeitsbedingungen: Beschäftigte müssen sich kurzfristig auf neue Maschinen, Verkehrswege, Arbeitsverfahren, Ansprechpartner und betriebliche Sicherheitsregeln einstellen.
Maschinen, Anlagen und Arbeitsmittel: In Produktion, Industrie und Handwerk bestehen beispielsweise Gefährdungen durch bewegte Maschinenteile, Quetschstellen, elektrische Betriebsmittel und ungeeignete oder nicht ausreichend erklärte Arbeitsmittel.
Lager, Logistik und innerbetrieblicher Transport: Flurförderzeuge, Rangierverkehr, Lastenhandhabung, unübersichtliche Verkehrswege und Arbeiten in der Nähe bewegter Fahrzeuge können erhebliche Unfallrisiken verursachen.
Bau- und Montagearbeiten: Absturzgefährdungen, herabfallende Gegenstände, Baustellenverkehr, wechselnde Arbeitsbereiche und die gleichzeitige Tätigkeit mehrerer Unternehmen erfordern eine besonders sorgfältige Abstimmung. Für Arbeitnehmerüberlassung im Baugewerbe gelten zudem besondere rechtliche Beschränkungen.
Körperliche Belastungen: Wiederholtes Heben, Tragen, Ziehen und Schieben von Lasten, ungünstige Körperhaltungen sowie langes Stehen können Muskel-Skelett-Beschwerden begünstigen.
Gefahrstoffe und biologische Arbeitsstoffe: Beschäftigte können Stoffen oder Arbeitsbedingungen ausgesetzt sein, deren Gefährdungen ihnen vor dem Einsatz nicht ausreichend erläutert wurden. Erforderlich sind insbesondere geeignete Schutzmaßnahmen und tätigkeitsbezogene Unterweisungen.
Arbeitszeit und Schichtarbeit: Wechselnde Schichtsysteme, Nachtarbeit, Überstunden und kurzfristige Einsatzänderungen können Erholung und Gesundheit beeinträchtigen. Die Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften muss auch bei wechselnden Einsatzbetrieben gewährleistet bleiben.
Psychomentale Belastungen: Unsicherheit über Einsatzdauer und Aufgaben, wechselnde Teams, unklare Weisungsbefugnisse, sprachliche Verständigungsprobleme und mangelnde Integration in die betrieblichen Abläufe können zusätzliche Belastungen verursachen.
Unzureichende Einbindung in die betriebliche Sicherheitsorganisation: Überlassene Beschäftigte kennen möglicherweise weder die zuständigen Führungskräfte noch die Ersthelfer, Fluchtwege, Notrufverfahren oder betrieblichen Meldewege für Sicherheitsmängel.
Ein besonderer Schwerpunkt: Abstimmung vor dem ersten Arbeitstag
Gerade bei kurzfristigen Einsätzen besteht die Gefahr, dass die organisatorische Abstimmung hinter der Personaldisposition zurückbleibt.
Deshalb sollten Verleiher und Entleiher vor jedem neuen Einsatz klären, welche Tätigkeiten vorgesehen sind, welche Qualifikationen benötigt werden, welche Gefährdungen bestehen und wer die erforderlichen Schutzmaßnahmen veranlasst.
Eine strukturierte Einsatz-Checkliste hilft, fehlende Informationen frühzeitig zu erkennen. Bei veränderten Tätigkeiten oder Einsatzbedingungen muss die Abstimmung erneut erfolgen.
Eine erfolgreiche Arbeitnehmerüberlassung beginnt deshalb nicht erst mit der Arbeitsaufnahme, sondern mit einer nachvollziehbaren arbeitsschutzfachlichen Vorbereitung des Einsatzes.
03 | HILLEBRAND-CHECK: Arbeitsschutz in der Personaldienstleistung und Arbeitnehmerüberlassung
Acht Fragen zur betrieblichen Selbstprüfung für Personaldienstleister und Verleiher:
Hinweis: Jede Frage, die nicht eindeutig mit Ja beantwortet werden kann, liefert einen Anlass zur weiteren Prüfung. Dieser Kurzcheck ersetzt keine betriebliche Gefährdungsbeurteilung. Die angekreuzten Antworten werden nicht gespeichert oder übertragen.
04 | Welche Vorschriften und Regeln gelten für Personaldienstleister und die Arbeitnehmerüberlassung?
Für Personaldienstleister und Unternehmen, die Beschäftigte im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung einsetzen, gelten neben den allgemeinen Arbeitsschutzvorschriften besondere Anforderungen an die Zusammenarbeit zwischen Verleiher und Entleiher.
Von besonderer Bedeutung sind folgende Gesetze und Regelwerke:
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG), insbesondere § 11 Abs. 6: Regelt die arbeitsschutzrechtliche Verantwortung des Entleihers am Einsatzort, ohne die Pflichten des Verleihers aufzuheben. Der Entleiher muss die Beschäftigten insbesondere über die konkreten Gefährdungen und Schutzmaßnahmen informieren.
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), insbesondere §§ 5, 8 und 12: Verpflichtet zur Gefährdungsbeurteilung, zur Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber und zur Unterweisung. Nach § 12 Abs. 2 ArbSchG obliegt die arbeitsplatzbezogene Unterweisung bei Arbeitnehmerüberlassung dem Entleiher.
DGUV Vorschrift 1 – Grundsätze der Prävention: Regelt grundlegende Pflichten zur Unfallverhütung, insbesondere Unterweisungen, Zusammenarbeit mehrerer Unternehmer und die erforderliche Befähigung für Tätigkeiten.
DGUV Vorschrift 2 – Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit: Regelt die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung. Der Verleiher benötigt eine geeignete Betreuung seiner eigenen Organisation und Beschäftigten; auch der Entleiher muss seine betrieblichen Arbeitsschutzpflichten erfüllen.
Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV): Regelt die Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge entsprechend den tatsächlichen Tätigkeiten und Gefährdungen. Verleiher und Entleiher müssen die erforderlichen Informationen und die praktische Durchführung abstimmen.
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV): Enthält Anforderungen an die sichere Verwendung von Arbeitsmitteln, beispielsweise Maschinen, Flurförderzeugen und technischen Anlagen am Einsatzort.
Gefahrstoffverordnung (GefStoffV): Regelt Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich Gefährdungsbeurteilung, Betriebsanweisungen und Unterweisungen.
Arbeitszeitgesetz (ArbZG): Regelt insbesondere Höchstarbeitszeiten, Ruhepausen, Ruhezeiten und Nachtarbeit. Die Einhaltung ist auch bei wechselnden Einsatzbetrieben sicherzustellen.
DGUV Regel 115-801 – Branche Zeitarbeit: Anforderungen an Einsatzbetriebe und Zeitarbeitsunternehmen: Die zentrale branchenspezifische Handlungshilfe. Sie erläutert die Aufgaben von Verleiher und Entleiher bei Einsatzvorbereitung, Gefährdungsbeurteilung, Unterweisung, arbeitsmedizinischer Vorsorge, persönlicher Schutzausrüstung und Durchführung der Einsätze. Sie enthält außerdem praktische Muster zur Abstimmung der Arbeitsschutzmaßnahmen.
Besonderheit Baugewerbe: Nach § 1b AÜG ist die Arbeitnehmerüberlassung in Betrieben des Baugewerbes für übliche Arbeiterarbeiten grundsätzlich unzulässig. Gesetzlich geregelte Ausnahmen sind unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Vor entsprechenden Einsätzen muss deshalb die Zulässigkeit der Überlassung gesondert geprüft werden.
Praxisempfehlung: Die Zusammenarbeit zwischen Verleiher und Entleiher sollte durch eine schriftliche, arbeitsplatzbezogene Arbeitsschutzvereinbarung konkretisiert werden. Sie legt insbesondere die erforderlichen Informationen, Schutzmaßnahmen, Zuständigkeiten und Kontrollabläufe fest. Eine solche Vereinbarung ergänzt die gesetzlichen Pflichten, ersetzt sie jedoch nicht.
05 | Wo finden Arbeitgeber weiterführende Fachinformationen?
Die grundlegenden Anforderungen und Methoden werden in unseren Fachbeiträgen ausführlicher erläutert:
Gefährdungsbeurteilung im Arbeitsschutz: Gefährdungen systematisch ermitteln, bewerten und geeignete Maßnahmen festlegen.
Unterweisungen im Arbeitsschutz: Beschäftigte tätigkeitsbezogen informieren und die Durchführung nachvollziehbar dokumentieren.
Arbeitsschutz organisieren und steuern: Verantwortlichkeiten festlegen, Betreuung organisieren und die Umsetzung von Maßnahmen überwachen.
Dokumentation im Arbeitsschutz: Gefährdungsbeurteilungen, Protokolle und Nachweise strukturiert führen.
Für die praktische Zusammenarbeit zwischen Verleiher und Entleiher ist insbesondere die DGUV Regel 115-801 „Branche Zeitarbeit – Anforderungen an Einsatzbetriebe und Zeitarbeitsunternehmen“ von Bedeutung. Sie enthält konkrete Handlungshilfen für die Vorbereitung, Durchführung und Überwachung von Personaleinsätzen.
Ergänzende branchenspezifische Informationen und Arbeitshilfen bieten die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG), die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) sowie die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA).
06 | Wie unterstützt Arbeitssicherheit Hillebrand Personaldienstleister?
Arbeitssicherheit Hillebrand unterstützt Personaldienstleister und Zeitarbeitsunternehmen bei der systematischen Organisation und praktischen Umsetzung des betrieblichen Arbeitsschutzes. Ein besonderer Schwerpunkt liegt auf der sicheren Vorbereitung und Begleitung von Personaleinsätzen in unterschiedlichen Kundenbetrieben.
Unsere Leistungen umfassen insbesondere:
Gefährdungsbeurteilungen: Unterstützung bei der Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen sowie bei der Abstimmung erforderlicher Schutzmaßnahmen mit den Einsatzbetrieben.
Einsatzvorbereitung: Entwicklung strukturierter Abläufe und Checklisten zur Erfassung von Tätigkeiten, Einsatzbedingungen, Qualifikationsanforderungen und besonderen Gefährdungen vor Arbeitsbeginn.
Zusammenarbeit zwischen Verleiher und Entleiher: Beratung zur Aufgabenverteilung, zu Arbeitsschutzvereinbarungen, Verantwortlichkeiten und betrieblichen Informationswegen.
Unterweisungen: Erstellung praxisbezogener Unterweisungsunterlagen und Unterstützung bei der Organisation der erforderlichen Unterweisungen durch Verleiher und Entleiher.
Arbeitsmedizinische Vorsorge: Beratung zur Ermittlung des Vorsorgebedarfs und zur Abstimmung der erforderlichen Vorsorgemaßnahmen mit den Einsatzbetrieben.
Betriebsbegehungen und Maßnahmenverfolgung: Unterstützung bei der Überprüfung von Einsatzbedingungen, der Dokumentation festgestellter Mängel und der Kontrolle vereinbarter Schutzmaßnahmen.
Sicherheitstechnische Betreuung: Laufende Betreuung als externe Fachkraft für Arbeitssicherheit oder Unterstützung bei einzelnen Projekten.
Unser Ansatz: Wirksamer Arbeitsschutz in der Arbeitnehmerüberlassung beginnt mit einer sorgfältigen Einsatzvorbereitung. Klare Verantwortlichkeiten, geeignete Beschäftigte, abgestimmte Schutzmaßnahmen und eine verlässliche Kommunikation zwischen Verleiher und Entleiher schaffen die Grundlage für sichere Arbeitsbedingungen.
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