Die Drehscheibe für Vorsorgepflichten, betriebliche Organisation und praktische Umsetzung
Arbeitsmedizinische Vorsorge schützt Beschäftigte vor arbeitsbedingten Gesundheitsgefährdungen und hilft Unternehmen, ihre Verantwortung im Gesundheitsschutz systematisch wahrzunehmen.
Welche Vorsorge muss der Arbeitgeber veranlassen? Wann genügt ein Angebot? Welche Tätigkeiten sind betroffen? Und wie lässt sich die Vorsorge zuverlässig organisieren?
Die Arbeitsmedizinische Vorsorgeverordnung (ArbMedVV) regelt die Anforderungen. Grundlage ist die Gefährdungsbeurteilung. Aus ihr ergeben sich die Vorsorgeanlässe, die betroffenen Beschäftigten und die notwendigen organisatorischen Schritte.
Diese Drehscheibe bietet einen Überblick über die gesetzlichen Pflichten und führt zu weiterführenden Fachbeiträgen sowie praktischen Werkzeugen von Arbeitssicherheit Hillebrand.
In diesem Beitrag
01 – Was ist arbeitsmedizinische Vorsorge?
Arbeitsmedizinische Vorsorge ist eine individuelle Präventionsmaßnahme. Sie dient dazu, arbeitsbedingte Erkrankungen und gesundheitliche Beeinträchtigungen frühzeitig zu erkennen und ihnen vorzubeugen.
Im Mittelpunkt stehen die Wechselwirkungen zwischen der beruflichen Tätigkeit, den Arbeitsbedingungen und der Gesundheit der Beschäftigten.
Die Vorsorge umfasst insbesondere eine arbeitsmedizinische Beratung mit Anamnese. Körperliche oder klinische Untersuchungen erfolgen, soweit sie für die individuelle Aufklärung und Beratung erforderlich sind und die beschäftigte Person sie nicht ablehnt.
Arbeitsmedizinische Vorsorge ist keine Eignungsuntersuchung.
Sie dient nicht dazu, dem Arbeitgeber die gesundheitliche Eignung einer Person für ihre Tätigkeit zu bescheinigen. Medizinische Befunde und Diagnosen unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht.
Die Erkenntnisse aus der Vorsorge können zugleich wichtige Hinweise für die Verbesserung der betrieblichen Arbeitsbedingungen liefern.
02 – Pflichtvorsorge, Angebotsvorsorge und Wunschvorsorge
Die ArbMedVV unterscheidet drei Formen der arbeitsmedizinischen Vorsorge.
Pflichtvorsorge – der Arbeitgeber muss sie veranlassen
Bei bestimmten besonders gefährdenden Tätigkeiten muss der Arbeitgeber die Teilnahme an der arbeitsmedizinischen Vorsorge veranlassen.
Sie muss vor Aufnahme der Tätigkeit und anschließend in regelmäßigen Abständen stattfinden.
Ohne Teilnahme an der vorgeschriebenen Pflichtvorsorge darf der Arbeitgeber die betreffende Tätigkeit nicht ausüben lassen.
Ein Beispiel sind Tätigkeiten, die das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppen 2 oder 3 erfordern.
Die Beschäftigten sind zur Teilnahme verpflichtet, können einzelne körperliche oder klinische Untersuchungen jedoch ablehnen.
Angebotsvorsorge – der Arbeitgeber muss sie anbieten
Bei bestimmten gefährdenden Tätigkeiten muss der Arbeitgeber arbeitsmedizinische Vorsorge anbieten.
Die Beschäftigten entscheiden selbst, ob sie das Angebot wahrnehmen. Auch wenn sie die Vorsorge ablehnen, muss der Arbeitgeber das Angebot in den vorgeschriebenen Abständen wiederholen.
Ein typisches Beispiel ist die Tätigkeit an Bildschirmgeräten.
Wunschvorsorge – auf Initiative der Beschäftigten
Darüber hinaus muss der Arbeitgeber den Beschäftigten auf ihren Wunsch arbeitsmedizinische Vorsorge ermöglichen, wenn bei ihrer Tätigkeit ein Gesundheitsschaden nicht ausgeschlossen werden kann.
Das gilt nicht, wenn aufgrund der Gefährdungsbeurteilung und der getroffenen Schutzmaßnahmen nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen ist.
Entscheidend: Die Zuordnung zur richtigen Vorsorgeart ergibt sich aus den konkreten Tätigkeiten und Gefährdungen – nicht allein aus der Berufsbezeichnung.
03 – Welche Tätigkeiten erfordern arbeitsmedizinische Vorsorge?
Der Anhang der ArbMedVV enthält die maßgeblichen Vorsorgeanlässe. Sie sind nach Gefährdungen und Tätigkeiten gegliedert.
Zu den wichtigen Themenfeldern gehören:
Gefahrstoffe
Bestimmte Tätigkeiten mit gesundheitsgefährdenden Stoffen, beispielsweise mit Blei, Asbest oder krebserzeugenden Gefahrstoffen, können Pflicht- oder Angebotsvorsorge auslösen.
Biologische Arbeitsstoffe
Tätigkeiten im Gesundheitswesen, in der Pflege oder in anderen Bereichen mit relevanten Infektionsgefährdungen können arbeitsmedizinische Vorsorge erforderlich machen.
Lärm und physikalische Einwirkungen
Je nach Ausmaß der Belastung können beispielsweise Lärm, Vibrationen oder bestimmte Strahlenexpositionen Vorsorgeanlässe begründen.
Atemschutz
Die erforderliche Vorsorge richtet sich unter anderem nach der Gruppe des verwendeten Atemschutzgeräts.
Hautbelastungen und Feuchtarbeit
Bestimmte Tätigkeiten mit hautbelastenden Arbeitsstoffen oder Feuchtarbeit können arbeitsmedizinische Vorsorge auslösen. Ergänzend sind geeignete Hautschutzmaßnahmen festzulegen.
Bildschirmarbeit
Tätigkeiten an Bildschirmgeräten gehören zu den gesetzlich vorgesehenen Anlässen der Angebotsvorsorge. Dazu zählt auch das Angebot einer angemessenen Untersuchung der Augen und des Sehvermögens.
Wichtig: Ob Pflicht- oder Angebotsvorsorge erforderlich ist, hängt von den jeweils im Anhang der ArbMedVV festgelegten Voraussetzungen ab. Die genannten Beispiele ersetzen daher nicht die tätigkeitsbezogene Prüfung.
Die früher verwendeten Bezeichnungen wie G20, G24, G26 oder G37 können bei der Verständigung noch begegnen. Für die rechtliche Zuordnung sind jedoch die aktuellen Vorsorgeanlässe der ArbMedVV maßgeblich.
04 – Wie organisiert der Arbeitgeber die Vorsorge?
Die Verantwortung für die Organisation der arbeitsmedizinischen Vorsorge liegt beim Arbeitgeber. Grundlage sind die Gefährdungsbeurteilung und die Zusammenarbeit mit dem Betriebsarzt.
Eine zuverlässige Vorsorgeorganisation umfasst die Ermittlung der Vorsorgeanlässe, die Zuordnung der Beschäftigten, die Beauftragung des Betriebsarztes sowie die Durchführung, Dokumentation und Fristenüberwachung.
Wie diese Aufgaben in sechs aufeinander abgestimmten Schritten umgesetzt werden, erläutert unser Fachbeitrag „Arbeitsmedizinische Vorsorge – Workflow“. Den direkten Zugang finden Sie in der nachfolgenden Kachel „Organisation und Workflow“.
Vertiefende Fachbeiträge und praktische Werkzeuge
Zu ausgewählten Themen der arbeitsmedizinischen Vorsorge finden Sie nachfolgend weiterführende Fachbeiträge und praktische Werkzeuge für die betriebliche Umsetzung.
Organisation und Workflow
Von der Gefährdungsbeurteilung über die Zuordnung der Beschäftigten bis zur Durchführung und Dokumentation der arbeitsmedizinischen Vorsorge.
CHECK Arbeitsmedizinische Vorsorge
Wie gut ist die arbeitsmedizinische Vorsorge in Ihrem Betrieb organisiert? Unser CHECK unterstützt die strukturierte Bestandsaufnahme mit 15 Fragen.
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Sehtest und Bildschirmbrille
Wann ist eine spezielle Sehhilfe für die Bildschirmarbeit erforderlich? Erfahren Sie mehr über Angebotsvorsorge, Verantwortlichkeiten und Kostenübernahme.
Hautschutz und Vorsorge
Welche Hautbelastungen und Tätigkeiten mit Feuchtarbeit können arbeitsmedizinische Vorsorge erforderlich machen?
Fachbeitrag in Vorbereitung
05 – Wie werden arbeitsmedizinische Vorsorgen dokumentiert?
Die arbeitsmedizinische Vorsorge ist mit der Durchführung eines Vorsorgetermins nicht abgeschlossen. Der Arbeitgeber muss auch dokumentieren, welche Vorsorge stattgefunden hat, und die erforderlichen Wiederholungen rechtzeitig organisieren.
Vorsorgebescheinigung und Vorsorgekartei
Nach der arbeitsmedizinischen Vorsorge erhalten sowohl die beschäftigte Person als auch der Arbeitgeber eine Vorsorgebescheinigung.
Die Bescheinigung enthält insbesondere den Vorsorgeanlass, das Datum der Vorsorge und die Angabe, wann eine weitere Vorsorge aus ärztlicher Sicht angezeigt ist.
Der Arbeitgeber führt nach § 3 Abs. 4 ArbMedVV eine Vorsorgekartei. Diese dokumentiert, dass, wann und aus welchen Anlässen arbeitsmedizinische Vorsorge stattgefunden hat.
Entscheidend: Die Vorsorgekartei dokumentiert die gesetzlich vorgesehenen Angaben zur durchgeführten arbeitsmedizinischen Vorsorge. Medizinische Befunde bleiben ausschließlich im ärztlichen Verantwortungsbereich.
Die einzelnen organisatorischen Schritte erläutern wir ausführlich in unserem Fachbeitrag:
06 – Wie werden Vorsorgefristen überwacht und Wiederholungen sichergestellt?
Die rechtzeitige Wiederholung arbeitsmedizinischer Vorsorge gehört zu den dauerhaften Organisationspflichten des Arbeitgebers.
Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass Pflichtvorsorge rechtzeitig veranlasst und Angebotsvorsorge in den vorgeschriebenen Abständen erneut angeboten wird. Das gilt auch dann, wenn Beschäftigte eine frühere Angebotsvorsorge abgelehnt haben.
Für die betriebliche Praxis gelten nach AMR 2.1 insbesondere folgende Fristen:
Erste Vorsorge: Die erste arbeitsmedizinische Vorsorge muss innerhalb von drei Monaten vor Aufnahme der betreffenden Tätigkeit veranlasst beziehungsweise angeboten werden.
Wichtig ist die Unterscheidung:
Pflichtvorsorge: Sie muss vor Aufnahme der Tätigkeit tatsächlich stattgefunden haben. Ohne Teilnahme an der vorgeschriebenen Pflichtvorsorge darf der Arbeitgeber die betreffende Tätigkeit nicht ausüben lassen.
Angebotsvorsorge: Der Arbeitgeber muss die Vorsorge vor Aufnahme der Tätigkeit ordnungsgemäß anbieten. Die Beschäftigten entscheiden selbst, ob sie das Angebot wahrnehmen. Eine Ablehnung steht der Aufnahme der Tätigkeit nicht entgegen.
Zweite Vorsorge: im Regelfall spätestens zwölf Monate nach Aufnahme der Tätigkeit. Bei bestimmten sensibilisierenden Gefahrstoffen, biologischen Arbeitsstoffen sowie bei Feuchtarbeit gilt eine Frist von höchstens sechs Monaten. Bei bestimmten Auslandsaufenthalten mit besonderen klimatischen Belastungen und Infektionsgefährdungen beträgt sie höchstens 24 Monate.
Weitere Vorsorgen: spätestens 36 Monate nach der vorangegangenen Vorsorge.
Wichtig: Es handelt sich um Höchstfristen. Aus arbeitsmedizinischen Gründen können kürzere Fristen erforderlich sein. Die individuelle ärztliche Festlegung ist bei der betrieblichen Terminplanung zu berücksichtigen.
Wie organisiert der Arbeitgeber die Fristenüberwachung?
Eine systematische Terminübersicht sollte für jede betroffene Person erkennen lassen, welcher Vorsorgeanlass vorliegt, welche Vorsorge zuletzt stattgefunden hat beziehungsweise angeboten wurde und wann die nächste Veranlassung oder das nächste Angebot erforderlich ist.
Eine elektronische Vorsorgeverwaltung mit Wiedervorlagefunktion kann sicherstellen, dass anstehende Termine rechtzeitig erkannt und die notwendigen organisatorischen Maßnahmen eingeleitet werden.
Was geschieht bei veränderten Arbeitsbedingungen?
Ändern sich Tätigkeiten, Gefährdungen oder Arbeitsbedingungen, muss der Arbeitgeber prüfen, ob zusätzliche oder vorgezogene Vorsorge erforderlich wird.
Auch Erkenntnisse des Betriebsarztes können Anlass sein, die Gefährdungsbeurteilung und bestehende Schutzmaßnahmen zu überprüfen.
Entscheidend: Der Arbeitgeber muss die rechtzeitige Veranlassung der Pflichtvorsorge und das wiederholte Angebot der Angebotsvorsorge sicherstellen. Veränderungen der Arbeitsbedingungen und arbeitsmedizinische Erkenntnisse sind bei der weiteren Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen.
Rechtliche Grundlage: §§ 3–5 ArbMedVV sowie AMR 2.1 „Fristen für die Veranlassung / das Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorge“.
Weiterführende rechtliche und fachliche Informationen
Die geltenden Fristen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge werden in der AMR 2.1 konkretisiert.
Ein konkretes Anwendungsbeispiel zur Angebotsvorsorge bei Bildschirmarbeit sowie weiterführende Informationen zur AMR 14.1 und zur DGUV Information 250-008 finden Sie in unserem Fachbeitrag:
Sie haben eine Frage zur arbeitsmedizinischen Vorsorge?
Sie möchten prüfen, ob die Vorsorge in Ihrem Betrieb vollständig und rechtssicher organisiert ist?
Ich unterstütze Sie bei der Ermittlung der Vorsorgeanlässe, der Zuordnung der Beschäftigten und der Abstimmung der organisatorischen Abläufe mit Ihrem Betriebsarzt.