Sicherheitsbeauftragte im Unternehmen – Aufgaben, Anzahl und Auswahl

Hoteldirektor im Gespräch mit Beschäftigten aus Küche, Housekeeping, Rezeption, Service und Haustechnik zur Auswahl eines geeigneten Sicherheitsbeauftragten

Seit 2026 gelten neue gesetzliche Grenzen. Warum Sicherheitsbeauftragte trotzdem wichtiger werden – und wie Unternehmen die Funktion sinnvoll organisieren.

01 – Warum Sicherheitsbeauftragte heute wichtiger werden

Viele Unternehmen sind heute deutlich schlanker organisiert als noch vor einigen Jahren. Tätigkeiten, die früher selbstverständlich im eigenen Unternehmen angesiedelt waren, wurden ausgelagert. Buchhaltung, Lohnabrechnung, IT oder andere Querschnittsfunktionen werden häufig von externen Dienstleistern übernommen.

Gleichzeitig sind die verbleibenden Beschäftigten immer stärker in das operative Geschäft eingebunden.

In Gastronomie und Hotellerie wird gekocht, bedient, gereinigt und organisiert. Im Catering wird produziert, kommissioniert, transportiert und auf Veranstaltungen gearbeitet. Im Handwerk werden Arbeitsstunden unmittelbar für Kundenaufträge benötigt. Auch Projektleiter und Führungskräfte arbeiten häufig unter erheblichem Termin- und Kostendruck.

Freie betriebliche Kapazitäten für Aufgaben, die nicht unmittelbar zum Tagesgeschäft gehören, sind dadurch seltener geworden.

Das betrifft auch den Arbeitsschutz.

Als externe Fachkraft für Arbeitssicherheit kann ich beraten, Gefährdungsbeurteilungen begleiten, Betriebsbegehungen durchführen, Maßnahmen vorschlagen und deren Umsetzung verfolgen. Ich bin aber nicht jeden Tag im Unternehmen.

Viele Gefährdungen und organisatorische Schwachstellen zeigen sich gerade zwischen diesen Terminen: Ein Arbeitsablauf verändert sich. Eine Maschine wird anders genutzt. Ein Verkehrsweg wird regelmäßig zugestellt. Beschäftigte entwickeln eine improvisierte Lösung, die praktisch erscheint, aber neue Gefährdungen verursacht.

Genau hier liegt der besondere Wert eines Sicherheitsbeauftragten.

Er arbeitet selbst im Unternehmen, kennt die Kollegen und die tatsächlichen Arbeitsabläufe und kann Probleme wahrnehmen, die einem externen Berater zwangsläufig verborgen bleiben.

Je schlanker ein Unternehmen organisiert ist und je stärker seine Beschäftigten im operativen Tagesgeschäft gebunden sind, desto wichtiger kann eine Person werden, die Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit im täglichen Betrieb bewusst mit im Blick behält.

Das gilt auch dann, wenn aufgrund der Beschäftigtenzahl keine gesetzliche Verpflichtung zur Bestellung besteht.

02 – Verantwortung organisieren: Wer trägt sie – und wer unterstützt?

Arbeitsschutz beginnt beim Arbeitgeber.

Bei einer GmbH liegt die Verantwortung zunächst bei der Geschäftsführung, bei einem inhabergeführten Unternehmen beim Unternehmer. Mit zunehmender Größe und Arbeitsteilung kann und sollte diese Verantwortung jedoch organisatorisch auf mehrere Schultern verteilt werden.

Dafür stehen unterschiedliche Funktionen zur Verfügung. Entscheidend ist, ihre Rollen nicht miteinander zu verwechseln.

Verantwortung kann übertragen werden

Ein Geschäftsführer kann geeigneten Führungskräften oder anderen verantwortlichen Personen bestimmte Unternehmerpflichten im Arbeitsschutz übertragen. Eine solche Pflichtenübertragung muss den Verantwortungsbereich klar bestimmen und mit den erforderlichen Entscheidungs- und Handlungsmöglichkeiten verbunden sein.

Damit entsteht eine Verantwortungsstruktur:

Geschäftsführer / UnternehmerFührungskräfte und Verantwortliche mit übertragenen PflichtenBeschäftigte

Aber auch eine Führungskraft kann nicht überall gleichzeitig sein. Gerade hier können Sicherheitsbeauftragte eine wichtige zusätzliche Ebene bilden.

Sicherheitsbeauftragte übernehmen keine Unternehmerpflichten

Der Sicherheitsbeauftragte hat eine grundsätzlich andere Funktion.

Er erhält durch seine Bestellung keine Weisungsbefugnis und keine übertragene Unternehmerverantwortung. Seine Aufgabe besteht vielmehr darin, aufmerksam zu beobachten, auf Gefährdungen hinzuweisen und Kollegen sowie Verantwortliche beim Arbeitsschutz zu unterstützen.

Aus Sicht eines Geschäftsführers lässt sich deshalb eine sinnvolle organisatorische Kaskade aufbauen:

Verantwortung festlegen → Verantwortung gegebenenfalls übertragen → Verantwortliche durch Sicherheitsbeauftragte unterstützen.

Daneben bestehen weitere betriebliche Unterstützungsfunktionen, beispielsweise Ersthelfer und Brandschutzhelfer. Auch sie übernehmen mit ihrer Funktion nicht die grundsätzliche Arbeitsschutzverantwortung des Arbeitgebers.

Damit entsteht kein kompliziertes Nebeneinander von Ämtern, sondern im Idealfall ein funktionierendes betriebliches Netzwerk:

Der Geschäftsführer organisiert. Führungskräfte tragen Verantwortung in ihrem Bereich. Sicherheitsbeauftragte beobachten und unterstützen. Erst- und Brandschutzhelfer übernehmen definierte Hilfsfunktionen. Die Beschäftigten wirken beim Arbeitsschutz mit.

Für einen Geschäftsführer ist das ein wesentlicher Unterschied: Einen Sicherheitsbeauftragten zu bestellen bedeutet nicht, Verantwortung auf ihn abzuwälzen. Es bedeutet, die verantwortlichen Personen im Unternehmen durch jemanden zu unterstützen, der näher am täglichen Arbeitsgeschehen ist.

Pflichtenübertragung schafft Verantwortung.Sicherheitsbeauftragte schaffen Unterstützung.

03 – Seit 2026: Wann braucht ein Unternehmen Sicherheitsbeauftragte?

Hier hat sich die Rechtslage wesentlich verändert.

Seit dem 29. Mai 2026 gilt nach § 22 SGB VII grundsätzlich: Bei regelmäßig 50 oder mehr Beschäftigten hat der Unternehmer Sicherheitsbeauftragte zu bestellen.

Für Unternehmen mit mehr als 20, aber weniger als 50 Beschäftigten besteht die Verpflichtung dagegen nur noch dann, wenn aufgrund der Gefährdungsbeurteilung eine besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit besteht.

Das ist eine wesentliche Änderung gegenüber der früheren Regelung.

Vereinfacht ergibt sich damit zunächst:

Beschäftigtenzahl

Grundsätzliche Situation seit 29.05.2026

bis 20

keine automatische Bestellpflicht

21–49

Bestellung bei besonderer Gefährdung

ab 50

Sicherheitsbeauftragte grundsätzlich erforderlich

Der Unfallversicherungsträger kann darüber hinaus auch unabhängig von diesen Grenzen die Bestellung verlangen, wenn besondere Gefahren dies erforderlich machen.

Die neue 50er-Grenze bedeutet jedoch nicht, dass Unternehmen unterhalb dieser Grenze keine Sicherheitsbeauftragten mehr haben sollten.

Gerade hier sollte der Geschäftsführer zwischen zwei Fragen unterscheiden:

Was muss ich tun?
und
Was ist für meine betriebliche Organisation sinnvoll?

Ein Unternehmen mit beispielsweise 35 Beschäftigten kann organisatorisch so schlank aufgestellt sein, dass ein geeigneter Sicherheitsbeauftragter für die Geschäftsführung und die verantwortlichen Führungskräfte eine erhebliche Unterstützung darstellt – selbst wenn im konkreten Fall keine gesetzliche Bestellpflicht besteht.

Das ist aus meiner Sicht eine der wichtigsten Konsequenzen der neuen Regelung:

Unterhalb von 50 Beschäftigten wird die Entscheidung über Sicherheitsbeauftragte stärker von einer gesetzlichen Pflicht zu einer bewussten Organisationsentscheidung des Unternehmers.

04 – Beschäftigtenzahl: Nicht jede Vorschrift rechnet gleich

Bei der Frage, ob Sicherheitsbeauftragte erforderlich sind, spielt die Zahl der Beschäftigten eine zentrale Rolle. Dabei ist jedoch Vorsicht geboten: Beschäftigtenzahlen werden im Arbeitsschutz nicht für jede Vorschrift nach derselben Methode ermittelt.

Ein Beispiel ist die DGUV Vorschrift 2. Für die Zuordnung zu bestimmten Betreuungsformen werden Teilzeitbeschäftigte abhängig von ihrer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit mit unterschiedlichen Faktoren berücksichtigt.

Ein Unternehmen kann deshalb beispielsweise tatsächlich 34 Personen beschäftigen, für die entsprechende Berechnung nach DGUV Vorschrift 2 aber auf einen rechnerischen Wert von nur 27,5 Beschäftigten kommen.

Beispiel aus der Praxis

Wochenarbeitszeit

Tatsächlich Beschäftigte

Faktor

Rechnerischer Wert

über 30 Stunden

17

1,0

17

über 20 bis 30 Stunden

8

0,75

6

bis 20 Stunden

9

0,5

4,5

Gesamt

34

27,5

Diese Berechnung darf nicht einfach auf die Bestellpflicht für Sicherheitsbeauftragte übertragen werden.

Für die Frage nach § 22 SGB VII ist die dort maßgebliche Beschäftigtenzahl zu betrachten. Auch geringfügig Beschäftigte sind dabei grundsätzlich als Beschäftigte zu berücksichtigen. Gerade in Branchen mit vielen Teilzeit- und geringfügig Beschäftigten kann dies einen erheblichen Unterschied machen.

Ein Gastronomie-, Hotel- oder Cateringbetrieb kann deshalb bei unterschiedlichen arbeitsschutzrechtlichen Fragestellungen mit unterschiedlichen maßgeblichen Beschäftigtenzahlen konfrontiert sein.

34 Menschen im Unternehmen können für eine Vorschrift rechnerisch 27,5 Beschäftigte sein – für eine andere Fragestellung bleiben es 34 Beschäftigte.

Deshalb sollte vor jeder Entscheidung zunächst geklärt werden, welche Zählweise für die jeweilige Vorschrift tatsächlich gilt.

05 – Wie viele Sicherheitsbeauftragte braucht ein Unternehmen?

Eine einfache Formel wie „50 Beschäftigte = ein Sicherheitsbeauftragter, 100 Beschäftigte = zwei“ gibt es nicht.

Die erforderliche Zahl richtet sich nach den tatsächlichen betrieblichen Verhältnissen. Die DGUV berücksichtigt dafür insbesondere fünf Kriterien:

1. die im Unternehmen bestehenden Unfall- und Gesundheitsgefahren,2. die räumliche Nähe zu den Beschäftigten,3. die zeitliche Nähe zu den Beschäftigten,4. die fachliche Nähe zu den Beschäftigten und5. die Anzahl der Beschäftigten.

Gerade die drei Kriterien räumliche, zeitliche und fachliche Nähe zeigen, worum es bei Sicherheitsbeauftragten eigentlich geht.

Ein Sicherheitsbeauftragter soll nicht lediglich auf einer Bestellurkunde stehen. Er muss die Arbeitsbedingungen kennen, die Beschäftigten erreichen und typische Gefährdungen seines Arbeitsbereiches wahrnehmen können.

Bei einem kleinen Unternehmen an einem einzigen Standort mit vergleichbaren Tätigkeiten kann deshalb eine Person ausreichen.

Bei einem Unternehmen mit mehreren Standorten, verschiedenen Schichten oder sehr unterschiedlichen Tätigkeitsbereichen können dagegen mehrere Sicherheitsbeauftragte sinnvoll oder erforderlich sein – auch wenn die Gesamtzahl der Beschäftigten relativ gering ist.

Nicht allein die Unternehmensgröße entscheidet. Entscheidend ist, ob der Sicherheitsbeauftragte tatsächlich nah genug am jeweiligen Arbeitsgeschehen ist.

06 – Praxisbeispiel Catering: 48 Beschäftigte – vier Sicherheitsbeauftragte

Ein von mir betreutes Cateringunternehmen mit rund 48 Beschäftigten zeigt sehr anschaulich, warum eine reine Betrachtung der Beschäftigtenzahl nicht ausreicht.

Das Unternehmen arbeitet an mehreren organisatorisch und räumlich unterschiedlichen Bereichen.

An einem Hotelstandort im Zentrum Münchens werden sowohl gastronomische Leistungen für das Hotel als auch Cateringprodukte hergestellt. Dabei bestehen zwei getrennte Küchenbereiche mit unterschiedlichen Aufgaben.

Hinzu kommen Projektmanagement und Verwaltung.

Ein weiterer Betriebsteil befindet sich rund 30 bis 40 Fahrminuten entfernt am Stadtrand. Dort werden unter anderem zurückkommendes Cateringgeschirr angenommen, gereinigt und gelagert sowie Materialien für neue Veranstaltungen bereitgestellt. Zum Bereich gehören außerdem Fahrer und weitere Beschäftigte.

Die betriebliche Lösung

Für dieses Unternehmen wurden vier Sicherheitsbeauftragte für unterschiedliche Bereiche vorgesehen:

Hotelküche
Ein Küchenchef kennt die Arbeitsabläufe und Gefährdungen der gastronomischen Produktion für den Hotelbetrieb.

Cateringküche
Ein weiterer Küchenchef begleitet den räumlich und organisatorisch getrennten Produktionsbereich für das Cateringgeschäft.

Projektmanagement und Verwaltung
Ein Mitarbeiter aus diesem Bereich bildet die organisatorischen und administrativen Tätigkeiten ab.

Lager und Logistik
Der Mitarbeiter des räumlich getrennten Lagers kennt die dortigen Abläufe einschließlich Warenbewegung, Geschirrrücklauf und Transport.

Damit gibt es nicht „vier Sicherheitsbeauftragte, weil das Unternehmen 48 Beschäftigte hat“.

Es gibt vier Sicherheitsbeauftragte, weil das Unternehmen räumlich und fachlich in mehrere sehr unterschiedliche Arbeitsbereiche gegliedert ist.

Die richtige Zahl der Sicherheitsbeauftragten ergibt sich nicht aus einer Quote. Sie ergibt sich aus der Organisation des Unternehmens.

07 – Wer eignet sich als Sicherheitsbeauftragter?

Nicht jeder Beschäftigte ist allein deshalb ein geeigneter Sicherheitsbeauftragter, weil er schon lange im Unternehmen arbeitet oder sich mit Arbeitsschutzthemen auskennt.

Entscheidend ist vor allem die Nähe zum tatsächlichen Arbeitsgeschehen.

Ein Sicherheitsbeauftragter sollte seinen Arbeitsbereich kennen, typische Gefährdungen wahrnehmen können und regelmäßig Kontakt zu den Beschäftigten haben, die er unterstützen soll. Ebenso wichtig ist seine persönliche Akzeptanz bei den Kollegen. Hinweise auf unsichere Arbeitsweisen funktionieren besser, wenn sie von einer Person kommen, die als kompetent und kollegial wahrgenommen wird.

In der Praxis sind deshalb insbesondere folgende Eigenschaften hilfreich:

  • gute Kenntnis des eigenen Arbeitsbereichs und seiner Abläufe,
  • regelmäßiger Kontakt zu den Beschäftigten,
  • ausreichende fachliche Erfahrung,
  • Aufmerksamkeit für Gefährdungen und Veränderungen,
  • Akzeptanz bei den Kollegen,
  • Bereitschaft, Probleme anzusprechen,
  • Interesse am Arbeitsschutz.

Ein Sicherheitsbeauftragter muss dabei kein Arbeitsschutzexperte sein. Dafür gibt es unter anderem die Fachkraft für Arbeitssicherheit. Er soll vielmehr die betriebliche Nähe einbringen, die einer externen Fachkraft zwangsläufig fehlt.

Aus welchem Bereich sollte die Person kommen?

Bei Unternehmen mit sehr unterschiedlichen Tätigkeiten gibt es nicht automatisch den einen „prägenden“ Tätigkeitsbereich, aus dem der Sicherheitsbeauftragte ausgewählt werden müsste.

Ein Hotel zeigt das besonders deutlich. Rezeption, Housekeeping, Küche, Service, Haustechnik und Verwaltung haben völlig unterschiedliche Arbeitsbedingungen und Gefährdungen.

Ein Sicherheitsbeauftragter aus der Rezeption kann deshalb nicht allein aufgrund seiner zentralen organisatorischen Stellung automatisch auch die erforderliche fachliche Nähe zur Küche oder zur Haustechnik herstellen.

Nicht die hierarchische oder organisatorische Bedeutung eines Bereichs entscheidet, sondern die erforderliche Nähe zu den Beschäftigten und ihren tatsächlichen Arbeitsbedingungen.

Bei stark gegliederten Betrieben kann genau deshalb die Bestellung mehrerer Sicherheitsbeauftragter sinnvoll sein.

Soll eine Führungskraft Sicherheitsbeauftragter sein?

Hier entsteht in kleineren Unternehmen häufig ein praktisches Problem.

Die Funktion des Sicherheitsbeauftragten ist grundsätzlich als kollegiale Unterstützungsfunktion angelegt. Die DGUV empfiehlt deshalb, Sicherheitsbeauftragte möglichst nicht aus dem Kreis der unmittelbaren Vorgesetzten auszuwählen.

Das ist nachvollziehbar: Eine Führungskraft besitzt Weisungsbefugnis und trägt Verantwortung für ihren Bereich. Ein Sicherheitsbeauftragter dagegen soll beobachten, ansprechen, hinweisen und unterstützen – gerade ohne zusätzliche Weisungsbefugnis und Unternehmerverantwortung.

Eine Führungskraft ist deshalb nicht die ideale Besetzung.

Die betriebliche Wirklichkeit kann jedoch anders aussehen.

08 – Was tun, wenn niemand Sicherheitsbeauftragter werden möchte?

Gerade kleinere und sehr schlank organisierte Unternehmen kennen dieses Problem.

Die Beschäftigten sind vollständig in das operative Tagesgeschäft eingebunden. Zusätzliche Funktionen werden zunächst als zusätzliche Belastung wahrgenommen. Manchmal gibt es zwar fachlich geeignete Personen, diese möchten die Aufgabe jedoch nicht übernehmen.

Ein Beschäftigter sollte nicht allein deshalb Sicherheitsbeauftragter werden, weil gerade niemand anderes zur Verfügung steht. Die Funktion lebt davon, dass die betreffende Person bereit ist, aufmerksam hinzusehen, Kollegen anzusprechen und sich mit Fragen des Arbeitsschutzes auseinanderzusetzen.

Auch die DGUV hält es ausdrücklich nicht für sinnvoll, Beschäftigte gegen ihren Willen in diese Funktion zu drängen.

Praxisbeispiel Catering: Der Sous-Chef als Sicherheitsbeauftragter

Bei einem weiteren von mir betreuten Cateringunternehmen stellte sich genau diese Frage.

Das Unternehmen beschäftigt 34 Personen. Der Schwerpunkt liegt auf Küchenproduktion und klassischem Veranstaltungscatering. Am eigenen Standort befinden sich die Produktionsküche und weitere betriebliche Bereiche. Zusätzliche Servicekräfte für Veranstaltungen werden überwiegend über externe Dienstleister eingesetzt.

Aus der Belegschaft ließ sich zunächst keine geeignete Person finden, die die Funktion des Sicherheitsbeauftragten übernehmen wollte.

Schließlich fiel die Entscheidung auf den Sous-Chef, also den stellvertretenden Küchenchef.

Damit entstand bewusst ein Rollenkonflikt.

Der Sous-Chef ist Führungskraft. Gegenüber dem Küchenpersonal besitzt er Weisungsbefugnisse. Gleichzeitig soll er als Sicherheitsbeauftragter Gefährdungen erkennen, auf Verbesserungsmöglichkeiten hinweisen und die verantwortlichen Personen unterstützen.

Die Rollen müssen bewusst getrennt werden

In diesem Unternehmen wird deshalb zwischen beiden Funktionen unterschieden.

Handelt der Sous-Chef als Führungskraft, entscheidet und weist er im Rahmen seiner betrieblichen Befugnisse an.

Erkennt er dagegen in seiner Funktion als Sicherheitsbeauftragter einen weitergehenden Verbesserungsbedarf, kann er diesen gegenüber der Geschäftsführung ansprechen und eine entsprechende Maßnahme anregen. Die Entscheidung und die damit verbundene Verantwortung verbleiben bei der dafür zuständigen Führungsebene.

Eine Führungskraft als Sicherheitsbeauftragter ist nicht die bevorzugte Lösung. Wenn die betriebliche Realität eine solche Besetzung erforderlich macht, müssen Verantwortungs- und Unterstützungsfunktion jedoch klar voneinander getrennt bleiben.

09 – Bestellung: Die Funktion braucht einen klaren Rahmen

Ist eine geeignete Person gefunden, sollte ihre Bestellung schriftlich erfolgen. Dabei sollte auch festgelegt werden, für welchen räumlichen oder fachlichen Bereich sie zuständig ist.

Das ist insbesondere dann wichtig, wenn mehrere Sicherheitsbeauftragte bestellt werden. Im ersten Cateringbeispiel wäre damit beispielsweise eindeutig geregelt, wer für Hotelküche, Cateringproduktion, Projektmanagement sowie Lager und Logistik zuständig ist.

Besteht ein Betriebs- oder Personalrat, ist dieser bei der Bestellung entsprechend den geltenden Regelungen zu beteiligen.

Der Arbeitgeber muss dem Sicherheitsbeauftragten außerdem ermöglichen, die für seine Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse zu erwerben und an entsprechenden Aus- und Fortbildungen teilzunehmen. Die Unfallversicherungsträger bieten hierfür spezielle Seminare an.

Mit der Bestellung allein ist die Aufgabe deshalb nicht erledigt.

Ein Sicherheitsbeauftragter braucht einen definierten Bereich, ausreichende Kenntnisse und vor allem die Möglichkeit, seine Aufgabe während der betrieblichen Tätigkeit tatsächlich wahrzunehmen.

Muster für die Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten

Für die betriebliche Bestellung können Sie mein Muster verwenden. Der Zuständigkeitsbereich des Sicherheitsbeauftragten sollte dabei möglichst konkret festgelegt werden.

10 – Ausbildung der Sicherheitsbeauftragten: frühzeitig planen

Sicherheitsbeauftragte müssen für ihre Aufgabe über die erforderlichen Kenntnisse verfügen. Die Berufsgenossenschaften und Unfallversicherungsträger bieten hierfür eigene Seminare an. Üblicherweise stehen eine Grundqualifizierung und darauf aufbauende beziehungsweise weiterführende Seminare zur Verfügung.

Für Unternehmen sind diese Angebote besonders attraktiv, weil die Seminare der Unfallversicherungsträger für ihre Mitgliedsbetriebe in der Regel ohne zusätzliche Seminargebühr angeboten werden.

In der Praxis gibt es allerdings häufig ein Problem: Die verfügbaren Seminarplätze sind begrenzt und begehrte Termine schnell ausgebucht. Neue Termine werden von den Unfallversicherungsträgern zu bestimmten Zeitpunkten freigeschaltet und können innerhalb kurzer Zeit belegt sein. Wer einen neu bestellten Sicherheitsbeauftragten kurzfristig qualifizieren möchte, sollte deshalb die Veröffentlichung neuer Termine beobachten und frühzeitig buchen.

Je nach Berufsgenossenschaft und Region können andernfalls mehrmonatige Wartezeiten entstehen. Für Unternehmen, die kurzfristig einen Sicherheitsbeauftragten benötigen, kann dies die betriebliche Organisation erheblich erschweren.

Praxistipp: Wenn die Ausbildung kurzfristig benötigt wird

11 – Ausbildung für Sicherheitsbeauftragte auch in englischer Sprache

Soll die Ausbildung zeitnah stattfinden oder wird ein Seminar in englischer Sprache benötigt, kann die Qualifizierung auch durch einen geeigneten externen Anbieter erfolgen. Entscheidend ist, dass Inhalt und Umfang der Ausbildung den Anforderungen an die Tätigkeit des Sicherheitsbeauftragten entsprechen.

Arbeitssicherheit Hillebrand arbeitet hierfür mit einem erfahrenen Anbieter zusammen, der entsprechende Seminare für Sicherheitsbeauftragte in deutscher und englischer Sprache durchführt. Dadurch lässt sich die Qualifizierung häufig wesentlich kurzfristiger organisieren als über die regulären Seminarangebote der Unfallversicherungsträger.

Peer Hanken SifaXpert

12 – Was macht ein Sicherheitsbeauftragter – und was nicht?

Die Aufgabe eines Sicherheitsbeauftragten lässt sich im betrieblichen Alltag auf einen einfachen Grundgedanken zurückführen:

Er soll hinschauen, ansprechen und unterstützen.

Sicherheitsbeauftragte arbeiten selbst im Unternehmen und kennen dadurch viele Arbeitsabläufe aus unmittelbarer Erfahrung. Sie können Veränderungen, unsichere Arbeitsweisen oder Mängel häufig früher wahrnehmen als eine externe Fachkraft für Arbeitssicherheit.

Zu ihren typischen Aufgaben gehört es,

  • auf Unfall- und Gesundheitsgefahren im eigenen Arbeitsbereich aufmerksam zu achten,
  • darauf zu achten, ob vorhandene Schutzeinrichtungen und persönliche Schutzausrüstungen benutzt werden,
  • Kollegen auf unsichere Arbeitsweisen anzusprechen,
  • erkannte Mängel oder Verbesserungsvorschläge an die zuständigen Führungskräfte weiterzugeben,
  • bei Betriebsbegehungen und der Verbesserung von Arbeitsbedingungen mitzuwirken.

Der Sicherheitsbeauftragte ist kein betrieblicher Kontrolleur

Ebenso wichtig wie seine Aufgaben sind die Grenzen seiner Funktion.

Aus seiner Bestellung als Sicherheitsbeauftragter erhält er keine zusätzliche Weisungsbefugnis gegenüber seinen Kollegen. Er übernimmt auch keine Unternehmerpflichten und trägt nicht die Verantwortung dafür, dass notwendige Arbeitsschutzmaßnahmen tatsächlich angeordnet und umgesetzt werden.

Diese Verantwortung bleibt beim Arbeitgeber und den hierfür verantwortlichen Führungskräften.

Der Sicherheitsbeauftragte ersetzt außerdem weder die Fachkraft für Arbeitssicherheit noch den Betriebsarzt. Vielmehr ergänzt er deren Arbeit durch etwas, das externe Berater nur eingeschränkt leisten können:

die tägliche Nähe zum tatsächlichen Arbeitsgeschehen.

Gerade deshalb sollten Sicherheitsbeauftragte und Fachkraft für Arbeitssicherheit eng zusammenarbeiten. Hinweise aus dem täglichen Betrieb können bei Begehungen, Gefährdungsbeurteilungen oder der Überprüfung von Maßnahmen aufgegriffen und fachlich bewertet werden.

Der Sicherheitsbeauftragte ist nicht derjenige, der Arbeitsschutz anordnet. Er ist derjenige, der im täglichen Betrieb hinschaut, Probleme erkennt und dafür sorgt, dass sie nicht übersehen werden.

13 – Praxischeck für Geschäftsführer: Ist die Organisation richtig aufgestellt?

Für die Geschäftsführung muss das Thema Sicherheitsbeauftragte nicht kompliziert sein. Entscheidend ist, einige organisatorische Fragen systematisch zu prüfen.

1. Wie viele Menschen beschäftigt das Unternehmen tatsächlich?
Für die Bestellpflicht nach § 22 SGB VII ist zunächst die Zahl der regelmäßig Beschäftigten maßgeblich. Dabei sollte nicht ungeprüft eine Beschäftigtenzahl aus anderen Arbeitsschutzvorschriften übernommen werden.

2. Besteht eine gesetzliche Bestellpflicht?
Bei regelmäßig 50 oder mehr Beschäftigten sind Sicherheitsbeauftragte zu bestellen. Bei mehr als 20 und weniger als 50 Beschäftigten ist zu prüfen, ob aufgrund der Gefährdungsbeurteilung eine besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit besteht.

3. Reicht ein Sicherheitsbeauftragter für die betriebliche Struktur aus?
Nicht nur die Beschäftigtenzahl entscheidet. Unterschiedliche Standorte, Arbeitsbereiche, Tätigkeiten oder Arbeitszeiten können mehrere Sicherheitsbeauftragte erforderlich oder zumindest sinnvoll machen. Maßgeblich sind insbesondere die räumliche, zeitliche und fachliche Nähe zu den Beschäftigten sowie die vorhandenen Unfall- und Gesundheitsgefahren.

4. Wurden geeignete Personen ausgewählt?
Sicherheitsbeauftragte sollten ihren Arbeitsbereich kennen, bei den Kollegen akzeptiert sein und Interesse an der Aufgabe haben. Eine Führungskraft ist grundsätzlich nicht die bevorzugte Besetzung, kann unter bestimmten betrieblichen Bedingungen aber eine praktikable Lösung sein.

5. Ist der Zuständigkeitsbereich eindeutig festgelegt?
Gerade bei mehreren Sicherheitsbeauftragten sollte klar sein, wer für welchen Standort, Betriebsteil oder Tätigkeitsbereich zuständig ist. Die DGUV empfiehlt, diesen Bereich bereits bei der Bestellung festzulegen.

6. Ist die Bestellung dokumentiert und im Unternehmen bekannt?
Die Bestellung sollte schriftlich erfolgen. Ebenso wichtig ist, dass die Beschäftigten wissen, wer ihr Sicherheitsbeauftragter ist und für welchen Bereich er zuständig ist.

7. Hat der Sicherheitsbeauftragte die erforderlichen Kenntnisse und tatsächlich Gelegenheit, seine Aufgabe wahrzunehmen?
Eine Bestellungsurkunde allein schafft noch keinen funktionierenden Arbeitsschutz. Der Sicherheitsbeauftragte muss in den betrieblichen Informationsfluss eingebunden sein, erforderliche Qualifizierung erhalten und mit Führungskräften sowie der Fachkraft für Arbeitssicherheit zusammenarbeiten können.

Entscheidend ist nicht die Bestellungsurkunde

Ein Unternehmen ist nicht deshalb gut organisiert, weil irgendwo eine Person als Sicherheitsbeauftragter benannt wurde.

Entscheidend ist, ob die richtige Person am richtigen Ort mit einem klaren Zuständigkeitsbereich tatsächlich in die Arbeitsschutzorganisation eingebunden ist.

Für die Geschäftsführung ist der Sicherheitsbeauftragte damit kein weiteres formales „Amt“, das besetzt werden muss. Richtig eingesetzt ist er ein zusätzlicher Blick auf den betrieblichen Alltag – und eine wichtige Verbindung zwischen Beschäftigten, Führungskräften und der Fachkraft für Arbeitssicherheit.

Guter Arbeitsschutz entsteht nicht durch möglichst viele Beauftragte, sondern durch klare Verantwortung und funktionierende Unterstützung.

Sie sind unsicher, wie viele Sicherheitsbeauftragte Ihr Unternehmen benötigt?

Ich prüfe mit Ihnen Beschäftigtenzahl, Gefährdungssituation und betriebliche Organisation und unterstütze Sie bei Auswahl, Bestellung und Einbindung geeigneter Sicherheitsbeauftragter.