Damit Sie Ihre Termine für die Arbeitssicherheit im Blick behalten,
gibt es hier die Übersicht der Fristen.
Nicht jeder Prüftermin muss im Kopf des Arbeitgebers stehen – aber für jeden erforderlichen Prüftermin muss zuverlässig geregelt sein, wer ihn überwacht.
Arbeitsschutz ist keine einmalige Aufgabe. Arbeitgeber müssen getroffene Schutzmaßnahmen auf ihre Wirksamkeit überprüfen und bei Veränderungen anpassen. Für Unterweisungen, Prüfungen, arbeitsmedizinische Vorsorge und weitere Aufgaben gelten darüber hinaus unterschiedliche Wiederholungs- und Prüffristen.
Rechtsgrundlagen u. a.: §§ 3, 5 ArbSchG sowie die jeweiligen konkretisierenden Verordnungen und Unfallverhütungsvorschriften.
Wichtig: Nicht für alle Aufgaben im Arbeitsschutz gelten starre gesetzliche Fristen. Teilweise ergeben sich Termine aus der Gefährdungsbeurteilung, den betrieblichen Verhältnissen oder speziellen Vorschriften. Die Übersicht nennt deshalb gesetzliche Fristen und typische Orientierungswerte.
In diesem Beitrag
01 Welche Termine müssen Sie im Blick behalten?
Nicht jede Aufgabe im Arbeitsschutz folgt einer festen gesetzlichen Frist. Entscheidend ist deshalb, wiederkehrende Aufgaben und Prüftermine so zu organisieren, dass erforderliche Maßnahmen rechtzeitig ausgelöst werden.
Manche Termine sind gesetzlich vorgegeben, andere ergeben sich aus der Gefährdungsbeurteilung, der betrieblichen Nutzung oder den Vorgaben für bestimmte Arbeitsmittel und Anlagen.
Für Arbeitgeber und Verantwortliche bedeutet das: Nicht jeder Termin muss persönlich überwacht werden – aber für jeden erforderlichen Termin muss zuverlässig geregelt sein, wer ihn überwacht und rechtzeitig tätig wird.
02 – Fristenmonitor: Was ist wann fällig?
Wählen Sie eine Frist (Klick auf +) und springen Sie direkt zu den dazugehörigen Aufgaben und Prüfungen:
Laufend / bei Änderung
→ Gefährdungsbeurteilung – bei relevanten Änderungen fortschreiben
→ Organisation der Ersten Hilfe – laufend überprüfen und anpassen
→ Flucht- und Rettungswege – jederzeit sicher nutzbar halten
→ Betriebsanweisungen – bei sicherheitsrelevanten Änderungen aktualisieren
→ Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit – laufende Betreuung nach Betreuungsmodell
Vierteljährlich
→ Arbeitsschutzausschuss (ASA) – Sitzung mindestens vierteljährlich
Jährlich
→ Arbeitsschutzunterweisung – mindestens jährlich
→ Unterweisung bei Arbeitsmitteln – mindestens jährlich
→ Gefahrstoffunterweisung – mindestens jährlich
→ Betriebs-/Arbeitsschutzbegehung – jährlicher Grundturnus in vielen Betrieben sinnvoll
Alle 2 Jahre
→ Betriebliche Ersthelfer – Fortbildung grundsätzlich alle 2 Jahre
→ Feuerlöscher – fachkundige Instandhaltung grundsätzlich alle 2 Jahre
Bis 36 Monate
→ Feuchtarbeit / Hautgefährdung – weitere Vorsorge spätestens nach 36 Monaten
→ Gefahrstoffe – weitere Vorsorge spätestens nach 36 Monaten
→ Lärm – weitere Vorsorge spätestens nach 36 Monaten
→ Atemschutzgeräte – weitere Vorsorge spätestens nach 36 Monaten
→ Natürliche UV-Strahlung – weitere Vorsorge spätestens nach 36 Monaten
Alle 3–5 Jahre
→ Brandschutzhelfer – Auffrischung regelmäßig; 3–5 Jahre als Orientierungswert, bei Änderungen früher
Individuelle Prüffrist
→ Gefährdungsbeurteilung – bei Veränderungen und neuen Erkenntnissen aktualisieren
→ Betriebs-/Arbeitsschutzbegehung – Turnus nach betrieblichen Verhältnissen und Gefährdung festlegen
→ Elektrische Anlagen und ortsfeste Betriebsmittel – Prüffrist nach Gefährdungsbeurteilung und Prüfbedingungen
→ Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel – Prüffrist nach Gefährdungsbeurteilung und betrieblichen Bedingungen
→ Leitern und Tritte – Prüffrist nach Art und Häufigkeit der Nutzung sowie Beanspruchung
→ Maschinen – Prüffrist entsprechend Gefährdungsbeurteilung und Herstellerangaben
→ Krane und Hebezeuge – Prüffrist nach Art des Arbeitsmittels und einschlägigem Regelwerk
→ Türen und Tore – Prüffrist entsprechend Gefährdungsbeurteilung und Herstellerangaben
→ Aufzugsanlagen – Prüffristen nach BetrSichV und Anlagenart
→ Druckanlagen – Prüffristen nach BetrSichV und Anlageneinstufung
→ Lüftungs- und Klimaanlagen – Prüffrist entsprechend Anlage, Nutzung und Gefährdungsbeurteilung
Individuell bedeutet nicht beliebig: Der Arbeitgeber muss die erforderliche Prüffrist anhand der Gefährdungsbeurteilung und der einschlägigen Vorschriften festlegen beziehungsweise ermitteln lassen.
03 – Fristen und Aufgaben nach Themenbereichen:
Organisation der Arbeitssicherheit
Aufgabe | Wann / Voraussetzung | Wiederholung / Frist | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit | Betreuung entsprechend Betriebsgröße und Gefährdung sicherstellen | laufend; Umfang nach Betreuungsmodell | ASiG, DGUV Vorschrift 2 |
Sicherheitsbeauftragte | in Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten | bei betrieblichen Änderungen überprüfen | § 22 SGB VII, DGUV Vorschrift 1 |
Betriebliche Ersthelfer | erforderliche Anzahl sicherstellen | Fortbildung grundsätzlich alle 2 Jahre | DGUV Vorschrift 1 |
Brandschutzhelfer | erforderliche Anzahl nach Gefährdungsbeurteilung | Auffrischung regelmäßig; 3–5 Jahre als Orientierungswert, bei Änderungen früher | ArbSchG, ASR A2.2 |
Arbeitsschutzausschuss (ASA) | bei mehr als 20 Beschäftigten | Sitzung mindestens vierteljährlich | § 11 ASiG |
Organisation der Ersten Hilfe | entsprechend Betriebsgröße und Gefährdung | laufend überprüfen und anpassen | ArbSchG, DGUV Vorschrift 1 |
Gefährdungsbeurteilung, Begehung und Unterweisung
Muss die Gefährdungsbeurteilung jedes Jahr neu erstellt werden?
Nein. Eine Gefährdungsbeurteilung muss nicht jährlich vollständig neu geschrieben werden. Entscheidend ist, dass sie aktuell bleibt. Deshalb sollte der Arbeitgeber regelmäßig prüfen, ob sich Tätigkeiten, Arbeitsmittel, Arbeitsstoffe, Arbeitsplätze oder Erkenntnisse verändert haben und ob die festgelegten Schutzmaßnahmen weiterhin wirksam sind. Bei Änderungen oder neuen Erkenntnissen ist die Gefährdungsbeurteilung entsprechend fortzuschreiben. Einzelne Spezialvorschriften können zusätzliche feste Überprüfungsfristen enthalten.
Typische Anlässe für eine Aktualisierung Dazu gehören insbesondere neue oder wesentlich veränderte Arbeitsmittel, Maschinen oder Anlagen; neue Arbeitsstoffe oder Gefahrstoffe; Änderungen von Arbeitsverfahren, Arbeitsabläufen oder Arbeitsorganisation; Umbauten oder Veränderungen von Arbeitsstätten und Arbeitsplätzen; neue wissenschaftliche oder technische Erkenntnisse; Änderungen einschlägiger Vorschriften oder technischer Regeln; Arbeitsunfälle, Beinaheunfälle oder auffällige Erkrankungen; Erkenntnisse aus arbeitsmedizinischer Vorsorge; sowie die Feststellung, dass bisherige Schutzmaßnahmen nicht oder nicht ausreichend wirken.
Aufgabe | Wann / Voraussetzung | Wiederholung / Frist | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
Gefährdungsbeurteilung | vor bzw. bei Aufnahme relevanter Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen | Keine allgemeine feste Wiederholungsfrist. Regelmäßig auf Aktualität und Wirksamkeit prüfen; bei relevanten Veränderungen, neuen Erkenntnissen oder unwirksamen Maßnahmen fortschreiben. Spezialvorschriften können feste Prüffristen vorgeben. | §§ 3, 5 ArbSchG; je nach Gefährdung u. a. BetrSichV, GefStoffV, BioStoffV, ArbStättV |
Betriebs-/Arbeitsschutzbegehung | zur Beobachtung der betrieblichen Arbeitsschutzsituation und im Rahmen der sicherheitstechnischen Betreuung | in regelmäßigen Abständen; keine allgemein vorgeschriebene Jahresfrist. Turnus nach Gefährdung und betrieblichen Verhältnissen festlegen | §§ 6, 10 ASiG; DGUV Vorschrift 2 |
Arbeitsschutzunterweisung der Beschäftigten | vor Aufnahme der Tätigkeit sowie anlassbezogen bei wesentlichen Änderungen | mindestens jährlich, bei besonderen Gefährdungen ggf. häufiger | § 12 ArbSchG, § 6 ArbStättV; ggf. spezielle Arbeitsschutzvorschriften |
Unterweisung bei Arbeitsmitteln | vor erstmaliger Verwendung | danach mindestens jährlich; dokumentieren | § 12 BetrSichV |
Gefahrstoffunterweisung | vor Aufnahme der Tätigkeit | mindestens jährlich | § 14 GefStoffV |
Betriebsanweisungen | soweit aufgrund der Tätigkeit/Vorschrift erforderlich | bei sicherheitsrelevanten Änderungen aktualisieren | u. a. BetrSichV, GefStoffV |
Begehung: Wie oft sollte eine Betriebsbegehung stattfinden?
Das Arbeitssicherheitsgesetz (§ 6 ASiG) verlangt Begehungen „in regelmäßigen Abständen“, schreibt aber keinen festen Jahresturnus vor. In vielen Betrieben hat sich eine jährliche Begehung als sinnvoller Grundturnus bewährt. Bei höheren Gefährdungen, betrieblichen Veränderungen, Unfällen, neuen Arbeitsverfahren oder festgestellten Mängeln können deutlich häufigere Begehungen erforderlich sein.
Unterweisung: Wie oft müssen Beschäftigte unterwiesen werden?
Als Grundregel für die betriebliche Praxis gilt: mindestens einmal jährlich. Zusätzlich ist eine Unterweisung insbesondere vor Aufnahme einer Tätigkeit sowie bei wesentlichen Änderungen von Tätigkeiten, Arbeitsmitteln, Arbeitsverfahren oder Gefährdungen erforderlich. Für bestimmte Tätigkeiten und Personengruppen können besondere oder kürzere Fristen gelten (z.B. Jugendliche mindestens halbjährlich).
Brandschutz
Aufgabe | Wann / Voraussetzung | Wiederholung / Frist | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
Feuerlöscher | erforderliche Löscheinrichtungen bereitstellen | fachkundige Instandhaltung grundsätzlich alle 2 Jahre | ASR A2.2 |
Brandschutzhelfer | erforderliche Anzahl ausbilden | Auffrischung regelmäßig; 3–5 Jahre als Orientierungswert, bei Änderungen früher | ASR A2.2 |
Flucht- und Rettungswege | jederzeit sicher nutzbar halten | laufende Kontrolle | ArbStättV, ASR A2.3 |
Flucht- und Rettungsplan | soweit erforderlich | bei Änderungen überprüfen und aktualisieren | ASR A2.3 |
Evakuierungs-/Räumungsübung | soweit aufgrund der betrieblichen Verhältnisse erforderlich | in angemessenen Abständen | ArbStättV, ASR A2.3 |
Brandschutztechnische Anlagen | abhängig von Anlage und Gebäude | nach einschlägiger Vorschrift, Zulassung, Herstellerangabe bzw. Landesrecht | anlagenabhängig |
.
Arbeitsmedizinische Vorsorge
Vorsorgeanlass | Voraussetzung | Wiederholung / Frist | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
Bildschirmarbeit | Angebotsvorsorge | vor Aufnahme bzw. bei Aufnahme anbieten; danach regelmäßig erneut anbieten | ArbMedVV, AMR 2.1 |
Feuchtarbeit / Hautgefährdung | abhängig von Art und Umfang der Exposition | Erstvorsorge je nach Vorsorgeanlass; weitere Vorsorge spätestens nach 36 Monaten | ArbMedVV, AMR 2.1 |
Gefahrstoffe | abhängig von Stoff und Exposition | Erstvorsorge je nach Vorsorgeanlass; weitere Vorsorge spätestens nach 36 Monaten | ArbMedVV, AMR 2.1 |
Lärm | abhängig von Expositionshöhe | Erstvorsorge je nach Vorsorgeanlass; weitere Vorsorge spätestens nach 36 Monaten | ArbMedVV, AMR 2.1 |
Atemschutzgeräte | abhängig von Geräteart und Belastung | Erstvorsorge je nach Vorsorgeanlass; weitere Vorsorge spätestens nach 36 Monaten | ArbMedVV, AMR 2.1 |
Natürliche UV-Strahlung | bei Vorliegen der Voraussetzungen | Erstvorsorge je nach Vorsorgeanlass; weitere Vorsorge spätestens nach 36 Monaten | ArbMedVV, AMR 2.1 |
Wunschvorsorge | bei den gesetzlichen Voraussetzungen | anlassbezogen | § 11 ArbSchG, § 5a ArbMedVV |
Für Pflicht- und Angebotsvorsorge gelten konkrete Vorsorgefristen. Die AMR 2.1 legt abhängig vom jeweiligen Vorsorgeanlass unterschiedliche Fristen für die erste Vorsorge fest. Weitere arbeitsmedizinische Vorsorge ist grundsätzlich spätestens nach 36 Monaten zu veranlassen bzw. anzubieten. Im Einzelfall können kürzere Fristen erforderlich sein.
Bildschirmarbeit: Beschäftigten mit Tätigkeiten an Bildschirmgeräten ist arbeitsmedizinische Vorsorge bei Aufnahme der Tätigkeit anzubieten; anschließend regelmäßig erneut anzubieten.
Arbeitsmittel und technische Prüfungen
Praxisempfehlung: Für prüf- und wartungsbedürftige technische Anlagen kann es sinnvoll sein, Wartungs- bzw. Prüfverträge mit geeigneten Fachunternehmen abzuschließen. Werden die wiederkehrenden Termine durch den Dienstleister aktiv überwacht und rechtzeitig angekündigt, reduziert dies den organisatorischen Aufwand im Unternehmen erheblich.
Wichtig: Die Beauftragung eines Wartungs- oder Prüfunternehmens entbindet den Arbeitgeber nicht von seiner Verantwortung. Er sollte sicherstellen, dass erforderliche Prüfungen tatsächlich durchgeführt, dokumentiert und festgestellte Mängel bearbeitet werden.
Arbeitsmittel / Anlage | Wiederholung / Frist | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
Allgemeine Arbeitsmittel | soweit prüfpflichtig: Prüffrist anhand Gefährdungsbeurteilung und Beanspruchung festlegen | § 14 BetrSichV |
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel | Prüffrist nach Gefährdungsbeurteilung; Richtwerte des DGUV-Regelwerks berücksichtigen | DGUV Vorschrift 3, BetrSichV |
Leitern und Tritte | regelmäßig; Frist nach Nutzung und Beanspruchung festlegen. Nutzen Sie die BGHW-Leiter-Check | BetrSichV, TRBS 1201 |
Maschinen | soweit wiederkehrende Prüfung erforderlich: Frist nach Gefährdungsbeurteilung | BetrSichV |
Krane und Hebezeuge | abhängig von Bauart und Verwendung | BetrSichV, einschlägiges DGUV-Regelwerk |
Kraftbetätigte Türen und Tore | entsprechend Gefährdungsbeurteilung und technischem Regelwerk | BetrSichV, ASR A1.7 |
Aufzugsanlagen | gesetzlich geregelte wiederkehrende Prüfungen entsprechend Anlagenart | BetrSichV, Anhang 2 |
Druckanlagen / Druckbehälter | unterschiedliche gesetzliche Höchstfristen je nach Anlage und Prüfart | BetrSichV, Anhang 2 |
Lüftungs- und Klimaanlagen | entsprechend Anlage, Gefährdungsbeurteilung und technischen Anforderungen | ArbStättV, BetrSichV, technische Regeln |
Praxistipp – Leitern digital prüfen: Für die regelmäßige Prüfung von Leitern und Tritten steht mit dem BGHW-Leiter-Check ein kostenloses Online-Werkzeug zur Verfügung. Damit können Leitern inventarisiert und Prüfungen anhand einer Checkliste dokumentiert werden. Voraussetzung sind das Online-Leitertraining und ein Nutzerkonto.
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