Fristenmonitor Arbeitssicherheit: Wiederkehrende Aufgaben und Fristen

Arbeitgeber plant wiederkehrende Termine, Prüfungen und Fristen im Arbeitsschutz

Damit Sie Ihre Termine für die Arbeitssicherheit im Blick behalten,
gibt es hier die Übersicht der Fristen.

Nicht jeder Prüftermin muss im Kopf des Arbeitgebers stehen – aber für jeden erforderlichen Prüftermin muss zuverlässig geregelt sein, wer ihn überwacht.

Arbeitsschutz ist keine einmalige Aufgabe. Arbeitgeber müssen getroffene Schutzmaßnahmen auf ihre Wirksamkeit überprüfen und bei Veränderungen anpassen. Für Unterweisungen, Prüfungen, arbeitsmedizinische Vorsorge und weitere Aufgaben gelten darüber hinaus unterschiedliche Wiederholungs- und Prüffristen.

Rechtsgrundlagen u. a.: §§ 3, 5 ArbSchG sowie die jeweiligen konkretisierenden Verordnungen und Unfallverhütungsvorschriften.

Wichtig: Nicht für alle Aufgaben im Arbeitsschutz gelten starre gesetzliche Fristen. Teilweise ergeben sich Termine aus der Gefährdungsbeurteilung, den betrieblichen Verhältnissen oder speziellen Vorschriften. Die Übersicht nennt deshalb gesetzliche Fristen und typische Orientierungswerte.

01 Welche Termine müssen Sie im Blick behalten?

Nicht jede Aufgabe im Arbeitsschutz folgt einer festen gesetzlichen Frist. Entscheidend ist deshalb, wiederkehrende Aufgaben und Prüftermine so zu organisieren, dass erforderliche Maßnahmen rechtzeitig ausgelöst werden.

Manche Termine sind gesetzlich vorgegeben, andere ergeben sich aus der Gefährdungsbeurteilung, der betrieblichen Nutzung oder den Vorgaben für bestimmte Arbeitsmittel und Anlagen.

Für Arbeitgeber und Verantwortliche bedeutet das: Nicht jeder Termin muss persönlich überwacht werden – aber für jeden erforderlichen Termin muss zuverlässig geregelt sein, wer ihn überwacht und rechtzeitig tätig wird.

02 – Fristenmonitor: Was ist wann fällig?

Wählen Sie eine Frist (Klick auf +) und springen Sie direkt zu den dazugehörigen Aufgaben und Prüfungen:

Laufend / bei Änderung

→ Gefährdungsbeurteilung – bei relevanten Änderungen fortschreiben
→ Organisation der Ersten Hilfe – laufend überprüfen und anpassen
→ Flucht- und Rettungswege – jederzeit sicher nutzbar halten
→ Betriebsanweisungen – bei sicherheitsrelevanten Änderungen aktualisieren
→ Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit – laufende Betreuung nach Betreuungsmodell

→ Arbeitsschutzausschuss (ASA) – Sitzung mindestens vierteljährlich

→ Arbeitsschutzunterweisung – mindestens jährlich
→ Unterweisung bei Arbeitsmitteln – mindestens jährlich
→ Gefahrstoffunterweisung – mindestens jährlich
→ Betriebs-/Arbeitsschutzbegehung – jährlicher Grundturnus in vielen Betrieben sinnvoll

→ Betriebliche Ersthelfer – Fortbildung grundsätzlich alle 2 Jahre
→ Feuerlöscher – fachkundige Instandhaltung grundsätzlich alle 2 Jahre

→ Feuchtarbeit / Hautgefährdung – weitere Vorsorge spätestens nach 36 Monaten
→ Gefahrstoffe – weitere Vorsorge spätestens nach 36 Monaten
→ Lärm – weitere Vorsorge spätestens nach 36 Monaten
→ Atemschutzgeräte – weitere Vorsorge spätestens nach 36 Monaten
→ Natürliche UV-Strahlung – weitere Vorsorge spätestens nach 36 Monaten

→ Brandschutzhelfer – Auffrischung regelmäßig; 3–5 Jahre als Orientierungswert, bei Änderungen früher

→ Gefährdungsbeurteilung – bei Veränderungen und neuen Erkenntnissen aktualisieren
→ Betriebs-/Arbeitsschutzbegehung – Turnus nach betrieblichen Verhältnissen und Gefährdung festlegen
→ Elektrische Anlagen und ortsfeste Betriebsmittel – Prüffrist nach Gefährdungsbeurteilung und Prüfbedingungen
→ Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel – Prüffrist nach Gefährdungsbeurteilung und betrieblichen Bedingungen
→ Leitern und Tritte – Prüffrist nach Art und Häufigkeit der Nutzung sowie Beanspruchung
→ Maschinen – Prüffrist entsprechend Gefährdungsbeurteilung und Herstellerangaben
→ Krane und Hebezeuge – Prüffrist nach Art des Arbeitsmittels und einschlägigem Regelwerk
→ Türen und Tore – Prüffrist entsprechend Gefährdungsbeurteilung und Herstellerangaben
→ Aufzugsanlagen – Prüffristen nach BetrSichV und Anlagenart
→ Druckanlagen – Prüffristen nach BetrSichV und Anlageneinstufung
→ Lüftungs- und Klimaanlagen – Prüffrist entsprechend Anlage, Nutzung und Gefährdungsbeurteilung

Individuell bedeutet nicht beliebig: Der Arbeitgeber muss die erforderliche Prüffrist anhand der Gefährdungsbeurteilung und der einschlägigen Vorschriften festlegen beziehungsweise ermitteln lassen.

03 – Fristen und Aufgaben nach Themenbereichen:

Organisation der Arbeitssicherheit

Aufgabe

Wann / Voraussetzung

Wiederholung / Frist

Rechtsgrundlage

Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit

Betreuung entsprechend Betriebsgröße und Gefährdung sicherstellen

laufend; Umfang nach Betreuungsmodell

ASiG, DGUV Vorschrift 2

Sicherheitsbeauftragte

in Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten

bei betrieblichen Änderungen überprüfen

§ 22 SGB VII, DGUV Vorschrift 1

Betriebliche Ersthelfer

erforderliche Anzahl sicherstellen

Fortbildung grundsätzlich alle 2 Jahre

DGUV Vorschrift 1

Brandschutzhelfer

erforderliche Anzahl nach Gefährdungsbeurteilung

Auffrischung regelmäßig; 3–5 Jahre als Orientierungswert, bei Änderungen früher

ArbSchG, ASR A2.2

Arbeitsschutzausschuss (ASA)

bei mehr als 20 Beschäftigten

Sitzung mindestens vierteljährlich

§ 11 ASiG 

Organisation der Ersten Hilfe

entsprechend Betriebsgröße und Gefährdung

laufend überprüfen und anpassen

ArbSchG, DGUV Vorschrift 1

Gefährdungsbeurteilung, Begehung und Unterweisung

Muss die Gefährdungsbeurteilung jedes Jahr neu erstellt werden?
Nein. Eine Gefährdungsbeurteilung muss nicht jährlich vollständig neu geschrieben werden. Entscheidend ist, dass sie aktuell bleibt. Deshalb sollte der Arbeitgeber regelmäßig prüfen, ob sich Tätigkeiten, Arbeitsmittel, Arbeitsstoffe, Arbeitsplätze oder Erkenntnisse verändert haben und ob die festgelegten Schutzmaßnahmen weiterhin wirksam sind. Bei Änderungen oder neuen Erkenntnissen ist die Gefährdungsbeurteilung entsprechend fortzuschreiben. Einzelne Spezialvorschriften können zusätzliche feste Überprüfungsfristen enthalten.

Typische Anlässe für eine Aktualisierung Dazu gehören insbesondere neue oder wesentlich veränderte Arbeitsmittel, Maschinen oder Anlagen; neue Arbeitsstoffe oder Gefahrstoffe; Änderungen von Arbeitsverfahren, Arbeitsabläufen oder Arbeitsorganisation; Umbauten oder Veränderungen von Arbeitsstätten und Arbeitsplätzen; neue wissenschaftliche oder technische Erkenntnisse; Änderungen einschlägiger Vorschriften oder technischer Regeln; Arbeitsunfälle, Beinaheunfälle oder auffällige Erkrankungen; Erkenntnisse aus arbeitsmedizinischer Vorsorge; sowie die Feststellung, dass bisherige Schutzmaßnahmen nicht oder nicht ausreichend wirken.

Aufgabe

Wann / Voraussetzung

Wiederholung / Frist

Rechtsgrundlage

Gefährdungsbeurteilung

vor bzw. bei Aufnahme relevanter Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen

Keine allgemeine feste Wiederholungsfrist. Regelmäßig auf Aktualität und Wirksamkeit prüfen; bei relevanten Veränderungen, neuen Erkenntnissen oder unwirksamen Maßnahmen fortschreiben. Spezialvorschriften können feste Prüffristen vorgeben.

§§ 3, 5 ArbSchG; je nach Gefährdung u. a. BetrSichV, GefStoffV, BioStoffV, ArbStättV

Betriebs-/Arbeitsschutzbegehung

zur Beobachtung der betrieblichen Arbeitsschutzsituation und im Rahmen der sicherheitstechnischen Betreuung

in regelmäßigen Abständen; keine allgemein vorgeschriebene Jahresfrist. Turnus nach Gefährdung und betrieblichen Verhältnissen festlegen

§§ 6, 10 ASiG; DGUV Vorschrift 2

Arbeitsschutzunterweisung der Beschäftigten

vor Aufnahme der Tätigkeit sowie anlassbezogen bei wesentlichen Änderungen

mindestens jährlich, bei besonderen Gefährdungen ggf. häufiger

§ 12 ArbSchG, § 6 ArbStättV; ggf. spezielle Arbeitsschutzvorschriften

Unterweisung bei Arbeitsmitteln

vor erstmaliger Verwendung

danach mindestens jährlich; dokumentieren

§ 12 BetrSichV

Gefahrstoffunterweisung

vor Aufnahme der Tätigkeit

mindestens jährlich

§ 14 GefStoffV

Betriebsanweisungen

soweit aufgrund der Tätigkeit/Vorschrift erforderlich

bei sicherheitsrelevanten Änderungen aktualisieren

u. a. BetrSichV, GefStoffV

Begehung: Wie oft sollte eine Betriebsbegehung stattfinden?
Das Arbeitssicherheitsgesetz (§ 6 ASiG) verlangt Begehungen „in regelmäßigen Abständen“, schreibt aber keinen festen Jahresturnus vor. In vielen Betrieben hat sich eine jährliche Begehung als sinnvoller Grundturnus bewährt. Bei höheren Gefährdungen, betrieblichen Veränderungen, Unfällen, neuen Arbeitsverfahren oder festgestellten Mängeln können deutlich häufigere Begehungen erforderlich sein.

Unterweisung: Wie oft müssen Beschäftigte unterwiesen werden?
Als Grundregel für die betriebliche Praxis gilt: mindestens einmal jährlich. Zusätzlich ist eine Unterweisung insbesondere vor Aufnahme einer Tätigkeit sowie bei wesentlichen Änderungen von Tätigkeiten, Arbeitsmitteln, Arbeitsverfahren oder Gefährdungen erforderlich. Für bestimmte Tätigkeiten und Personengruppen können besondere oder kürzere Fristen gelten (z.B. Jugendliche mindestens halbjährlich).

Brandschutz

Aufgabe

Wann / Voraussetzung

Wiederholung / Frist

Rechtsgrundlage

Feuerlöscher

erforderliche Löscheinrichtungen bereitstellen

fachkundige Instandhaltung grundsätzlich alle 2 Jahre

ASR A2.2

Brandschutzhelfer

erforderliche Anzahl ausbilden

Auffrischung regelmäßig; 3–5 Jahre als Orientierungswert, bei Änderungen früher

ASR A2.2

Flucht- und Rettungswege

jederzeit sicher nutzbar halten

laufende Kontrolle

ArbStättV, ASR A2.3

Flucht- und Rettungsplan

soweit erforderlich

bei Änderungen überprüfen und aktualisieren

ASR A2.3

Evakuierungs-/Räumungsübung

soweit aufgrund der betrieblichen Verhältnisse erforderlich

in angemessenen Abständen

ArbStättV, ASR A2.3

Brandschutztechnische Anlagen

abhängig von Anlage und Gebäude

nach einschlägiger Vorschrift, Zulassung, Herstellerangabe bzw. Landesrecht

anlagenabhängig

.

Arbeitsmedizinische Vorsorge

Vorsorgeanlass

Voraussetzung

Wiederholung / Frist

Rechtsgrundlage

Bildschirmarbeit

Angebotsvorsorge

vor Aufnahme bzw. bei Aufnahme anbieten; danach regelmäßig erneut anbieten

ArbMedVV, AMR 2.1

Feuchtarbeit / Hautgefährdung

abhängig von Art und Umfang der Exposition

Erstvorsorge je nach Vorsorgeanlass; weitere Vorsorge spätestens nach 36 Monaten

ArbMedVV, AMR 2.1

Gefahrstoffe

abhängig von Stoff und Exposition

Erstvorsorge je nach Vorsorgeanlass; weitere Vorsorge spätestens nach 36 Monaten

ArbMedVV, AMR 2.1

Lärm

abhängig von Expositionshöhe

Erstvorsorge je nach Vorsorgeanlass; weitere Vorsorge spätestens nach 36 Monaten

ArbMedVV, AMR 2.1

Atemschutzgeräte

abhängig von Geräteart und Belastung

Erstvorsorge je nach Vorsorgeanlass; weitere Vorsorge spätestens nach 36 Monaten

ArbMedVV, AMR 2.1

Natürliche UV-Strahlung

bei Vorliegen der Voraussetzungen

Erstvorsorge je nach Vorsorgeanlass; weitere Vorsorge spätestens nach 36 Monaten

ArbMedVV, AMR 2.1

Wunschvorsorge

bei den gesetzlichen Voraussetzungen

anlassbezogen

§ 11 ArbSchG, § 5a ArbMedVV

Für Pflicht- und Angebotsvorsorge gelten konkrete Vorsorgefristen. Die AMR 2.1 legt abhängig vom jeweiligen Vorsorgeanlass unterschiedliche Fristen für die erste Vorsorge fest. Weitere arbeitsmedizinische Vorsorge ist grundsätzlich spätestens nach 36 Monaten zu veranlassen bzw. anzubieten. Im Einzelfall können kürzere Fristen erforderlich sein.

Bildschirmarbeit: Beschäftigten mit Tätigkeiten an Bildschirmgeräten ist arbeitsmedizinische Vorsorge bei Aufnahme der Tätigkeit anzubieten; anschließend regelmäßig erneut anzubieten.

Arbeitsmittel und technische Prüfungen

Praxisempfehlung: Für prüf- und wartungsbedürftige technische Anlagen kann es sinnvoll sein, Wartungs- bzw. Prüfverträge mit geeigneten Fachunternehmen abzuschließen. Werden die wiederkehrenden Termine durch den Dienstleister aktiv überwacht und rechtzeitig angekündigt, reduziert dies den organisatorischen Aufwand im Unternehmen erheblich.

Wichtig: Die Beauftragung eines Wartungs- oder Prüfunternehmens entbindet den Arbeitgeber nicht von seiner Verantwortung. Er sollte sicherstellen, dass erforderliche Prüfungen tatsächlich durchgeführt, dokumentiert und festgestellte Mängel bearbeitet werden.

Arbeitsmittel / Anlage

Wiederholung / Frist

Rechtsgrundlage

Allgemeine Arbeitsmittel

soweit prüfpflichtig: Prüffrist anhand Gefährdungsbeurteilung und Beanspruchung festlegen

§ 14 BetrSichV 

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

Prüffrist nach Gefährdungsbeurteilung; Richtwerte des DGUV-Regelwerks berücksichtigen

DGUV Vorschrift 3, BetrSichV 

Leitern und Tritte

regelmäßig; Frist nach Nutzung und Beanspruchung festlegen. Nutzen Sie die BGHW-Leiter-Check

BetrSichV, TRBS 1201

Maschinen

soweit wiederkehrende Prüfung erforderlich: Frist nach Gefährdungsbeurteilung

BetrSichV

Krane und Hebezeuge

abhängig von Bauart und Verwendung

BetrSichV, einschlägiges DGUV-Regelwerk

Kraftbetätigte Türen und Tore

entsprechend Gefährdungsbeurteilung und technischem Regelwerk

BetrSichV, ASR A1.7

Aufzugsanlagen

gesetzlich geregelte wiederkehrende Prüfungen entsprechend Anlagenart

BetrSichV, Anhang 2

Druckanlagen / Druckbehälter

unterschiedliche gesetzliche Höchstfristen je nach Anlage und Prüfart

BetrSichV, Anhang 2 

Lüftungs- und Klimaanlagen

entsprechend Anlage, Gefährdungsbeurteilung und technischen Anforderungen

ArbStättV, BetrSichV, technische Regeln

Praxistipp – Leitern digital prüfen: Für die regelmäßige Prüfung von Leitern und Tritten steht mit dem BGHW-Leiter-Check ein kostenloses Online-Werkzeug zur Verfügung. Damit können Leitern inventarisiert und Prüfungen anhand einer Checkliste dokumentiert werden. Voraussetzung sind das Online-Leitertraining und ein Nutzerkonto.

Sie haben eine Frage zum Arbeitsschutz?

Schildern Sie mir kurz Ihr Anliegen. Ich melde mich persönlich bei Ihnen.