Arbeitsschutzausschuss (ASA) – gemeinsam beraten und Maßnahmen nachverfolgen

Arbeitsschutzausschuss ASA – gemeinsame Beratung von Arbeitgeber, Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit

Der Arbeitsschutzausschuss (ASA) ist eines der zentralen Beratungsinstrumente des betrieblichen Arbeitsschutzes. In Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten bringt er mindestens vierteljährlich diejenigen zusammen, die Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz aus unterschiedlichen Perspektiven betrachten.

Arbeitgeber, Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsarzt, Betriebsrat und Sicherheitsbeauftragte bringen dabei unterschiedliche Erfahrungen und Kompetenzen ein.

Gerade darin liegt der eigentliche Wert des ASA: Arbeitsschutz wird nicht nebeneinander bearbeitet, sondern gemeinsam beraten.

Besonders bei einer externen sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Betreuung ist dies wichtig. Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt arbeiten zwar für dasselbe Unternehmen, treffen sich im betrieblichen Alltag aber häufig nur zu diesen Sitzungen gemeinsam mit dem verantwortlichen Arbeitgebervertreter.

Der ASA ist deshalb weit mehr als ein gesetzlich vorgeschriebener Termin.

Richtig genutzt ist er das regelmäßige gemeinsame Arbeitsforum für Sicherheit und Gesundheit im Unternehmen.

01 – Wann muss ein Arbeitsschutzausschuss gebildet werden?

Die gesetzliche Grundlage ist § 11 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG).

Danach muss der Arbeitgeber in Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten einen Arbeitsschutzausschuss bilden. Bei der Ermittlung der Beschäftigtenzahl werden Teilzeitbeschäftigte entsprechend ihrer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit berücksichtigt.

Der Arbeitsschutzausschuss tritt mindestens einmal vierteljährlich zusammen.

Damit schafft der Gesetzgeber einen regelmäßigen Rahmen, in dem Fragen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes gemeinsam beraten werden.

Für die Einladung ist der Arbeitgeber beziehungsweise die von ihm mit der Organisation beauftragte Stelle verantwortlich. Eine besondere Form der Einladung oder Durchführung schreibt § 11 ASiG nicht vor.

Entscheidend ist nicht, ob eine ASA-Sitzung besonders förmlich durchgeführt wird.

Entscheidend ist, dass das gesetzlich vorgesehene Gremium tatsächlich zusammenkommt und seine Beratungsfunktion wahrnehmen kann.

02 – Wer gehört zum Arbeitsschutzausschuss?

§ 11 ASiG legt fest, welche Funktionen im Arbeitsschutzausschuss vertreten sind.

Dazu gehören insbesondere:

  • der Arbeitgeber oder eine von ihm beauftragte Person,
  • zwei vom Betriebsrat bestimmte Betriebsratsmitglieder, sofern ein Betriebsrat besteht,
  • der Betriebsarzt,
  • die Fachkraft für Arbeitssicherheit,
  • die Sicherheitsbeauftragten.

Für die Arbeitgeberseite sollte eine Person teilnehmen, die aufgrund ihrer Funktion die betrieblichen Sachverhalte beurteilen und notwendige Entscheidungen tatsächlich in das Unternehmen hineintragen kann. In der Praxis kann dies beispielsweise ein Geschäftsführer, Prokurist oder eine entsprechend verantwortliche Führungskraft sein.

Sicherheitsbeauftragte wiederum bringen Erfahrungen unmittelbar aus den Arbeitsbereichen ein. Gerade deshalb ist ihre Beteiligung fachlich wertvoll.

Je nach behandeltem Thema können weitere betriebliche Fach- oder Führungskräfte hinzugezogen werden.

Der ASA lebt von den unterschiedlichen Perspektiven seiner Mitglieder.

Die Fachkraft für Arbeitssicherheit betrachtet technische und organisatorische Gefährdungen, der Betriebsarzt bringt arbeitsmedizinische Erkenntnisse ein, Sicherheitsbeauftragte kennen den betrieblichen Alltag und der Arbeitgeber kann notwendige Entscheidungen veranlassen.

03 – Warum der gemeinsame Austausch so wichtig ist

In vielen Unternehmen werden sowohl die Fachkraft für Arbeitssicherheit als auch der Betriebsarzt extern beauftragt.

Beide beraten dasselbe Unternehmen, arbeiten aber häufig zu unterschiedlichen Zeiten und aus unterschiedlichen fachlichen Perspektiven.

Die Fachkraft erkennt beispielsweise bei einer Betriebsbegehung einen Handlungsbedarf. Der Betriebsarzt gewinnt Erkenntnisse aus der arbeitsmedizinischen Betreuung. Beschäftigte oder Sicherheitsbeauftragte berichten wiederum über praktische Probleme aus dem Arbeitsalltag.

Der ASA bringt diese Informationen zusammen.

Dabei besteht eine besondere Konstellation:

Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsarzt und verantwortlicher Arbeitgebervertreter sitzen regelmäßig gemeinsam an einem Tisch.

Andere Formen der Zusammenarbeit bleiben selbstverständlich notwendig und möglich. Fachkraft und Betriebsarzt können miteinander telefonieren, sich abstimmen oder gemeinsam Arbeitsplätze besichtigen.

Der Arbeitsschutzausschuss schafft jedoch einen gesetzlich vorgesehenen, regelmäßig wiederkehrenden gemeinsamen Beratungsrahmen.

Dadurch können unterschiedliche Erkenntnisse miteinander verbunden und dem Arbeitgeber gemeinsam zur Beratung vorgelegt werden.

HILLEBRAND-PRAXISTIPP

Nutzen Sie den ASA nicht als Termin zum Vorlesen von Berichten.

Die wertvolle Zeit aller Beteiligten sollte für diejenigen Fragen genutzt werden, bei denen unterschiedliche Informationen zusammengeführt, Entscheidungen vorbereitet oder konkrete Maßnahmen abgestimmt werden müssen.

04 – Eine gute ASA-Sitzung braucht eine klare Grundstruktur

Das Arbeitssicherheitsgesetz schreibt keine bestimmte Tagesordnung vor.

Das bedeutet jedoch nicht, dass eine ASA-Sitzung ohne Struktur stattfinden sollte.

Eine wiederkehrende Grundstruktur stellt sicher, dass wesentliche Themen nicht verloren gehen und Entwicklungen über mehrere Sitzungen hinweg verfolgt werden können.

In der Beratungspraxis von Arbeitssicherheit Hillebrand hat sich folgende Grundstruktur bewährt:

1. Allgemeines und aktuelle betriebliche Veränderungen

Gab es Veränderungen bei Beschäftigten, Tätigkeiten, Räumen, Arbeitsplätzen oder Arbeitsabläufen?

2. Ergebnisse von Betriebsbegehungen

Welche Feststellungen wurden seit der letzten Sitzung getroffen? Welche Mängel oder Verbesserungspotenziale bestehen?

3. Organisation des Arbeitsschutzes

Sind Sicherheitsbeauftragte, Ersthelfer, Brandschutzhelfer und andere erforderliche Funktionsträger ausreichend bestellt und verfügbar?

4. Unfälle und Berufskrankheiten

Gab es seit der letzten Sitzung Arbeitsunfälle, relevante Ereignisse oder Hinweise auf mögliche Berufskrankheiten? Welche Schlussfolgerungen ergeben sich daraus?

5. Arbeitsmedizinische Themen und Vorsorgen

Welche organisatorischen oder arbeitsmedizinischen Themen müssen beraten werden? Sind erforderliche Vorsorgen organisiert?

6. Unterweisungen

Welche Unterweisungen wurden durchgeführt? Welche Themen wurden behandelt? Welche Unterweisungen stehen noch aus?

7. Gefährdungsbeurteilungen

Welche Gefährdungsbeurteilungen wurden durchgeführt oder aktualisiert? Welche Erkenntnisse und Maßnahmen ergeben sich daraus?

8. Änderungen im Arbeitsschutz

Gibt es neue oder geänderte rechtliche oder technische Anforderungen, die für das Unternehmen relevant sind?

9. Maßnahmen, Verantwortlichkeiten und Termine

Was muss getan werden? Wer übernimmt die Bearbeitung? Bis wann soll die Maßnahme umgesetzt werden?

10. Nächster ASA-Termin

Der nächste Termin sollte möglichst bereits festgelegt werden.

Diese Struktur entspricht auch dem von Arbeitssicherheit Hillebrand verwendeten ASA-Protokollschema und stellt insbesondere sicher, dass arbeitsmedizinische Themen, Unterweisungen und Ergebnisse aus Gefährdungsbeurteilungen regelmäßig berücksichtigt werden.

05 – Gefährdungsbeurteilungen, Begehungen und Unterweisungen gehören auf den Tisch

Ein ASA sollte nicht losgelöst von den übrigen Arbeitsschutzprozessen betrachtet werden.

Im Gegenteil: Hier laufen wesentliche Informationen des betrieblichen Arbeitsschutzes zusammen.

Eine Betriebsbegehung hat beispielsweise einen Mangel ergeben.

Eine Gefährdungsbeurteilung zeigt Handlungsbedarf.

Bei einer Mitarbeiterbefragung wurden Auffälligkeiten festgestellt.

Der Betriebsarzt erkennt arbeitsmedizinischen Beratungsbedarf.

Unterweisungen zeigen, dass Beschäftigte bei bestimmten Themen immer wieder Fragen haben.

Der ASA bietet die Möglichkeit, diese Erkenntnisse gemeinsam zu beraten.

Dabei geht es nicht darum, jede Gefährdungsbeurteilung oder jedes Begehungsprotokoll vollständig vorzulesen.

Entscheidend sind die Fragen:

Was wurde festgestellt?

Wo besteht Handlungsbedarf?

Welche Entscheidung oder Maßnahme ist erforderlich?

Wer übernimmt die weitere Bearbeitung?

Bis wann soll etwas geschehen?

Damit verbindet der Arbeitsschutzausschuss die verschiedenen Arbeitsschutzprozesse miteinander.

06 – Beratung muss zu nachvollziehbaren Ergebnissen führen

Der Arbeitsschutzausschuss ist ein Beratungsgremium. Die Verantwortung des Arbeitgebers für den Arbeitsschutz wird dadurch nicht auf den Ausschuss übertragen.

Das darf aber nicht dazu führen, dass eine ASA-Sitzung lediglich aus einem unverbindlichen Austausch besteht.

Wenn ein konkreter Handlungsbedarf erkannt wird, sollte nachvollziehbar festgelegt werden:

  • Was wurde festgestellt?
  • Was soll veranlasst werden?
  • Wer übernimmt die weitere Bearbeitung?
  • Bis wann soll dies erfolgen?
  • Wie wird die Umsetzung nachverfolgt?

Nicht jedes Problem kann während einer Sitzung abschließend gelöst werden.

Manchmal muss zunächst eine Gefährdungsbeurteilung ergänzt, ein Arbeitsplatz besichtigt, eine technische Frage geklärt oder eine Entscheidung der Geschäftsführung eingeholt werden.

Dann ist genau diese weitere Bearbeitung die festzulegende Maßnahme.

Ein ASA muss nicht jedes Problem sofort lösen. Er sollte aber klären, wie mit einem erkannten Problem weitergearbeitet wird.

07 – Das ASA-Protokoll macht Beratung nachvollziehbar

Die Beratung im Arbeitsschutzausschuss sollte dokumentiert werden.

Das Gesetz schreibt dafür kein bestimmtes Gliederungsschema vor. Entscheidend ist eine Dokumentation, aus der die behandelten Arbeitsschutzthemen und die daraus entstandenen Festlegungen nachvollziehbar hervorgehen.

Genau deshalb sollte vor Beginn der Sitzung feststehen, wer das Protokoll führt.

In der Beratungspraxis von Arbeitssicherheit Hillebrand wird diese Aufgabe häufig von der Fachkraft für Arbeitssicherheit übernommen.

Ein gutes ASA-Protokoll ist dabei kein ausführliches Gesprächsprotokoll.

Es dokumentiert insbesondere:

  • die behandelten Themen,
  • wesentliche Feststellungen und Beratungsergebnisse,
  • erforderliche oder vereinbarte Maßnahmen,
  • Verantwortlichkeiten,
  • Termine,
  • offene Aufgaben.

Damit entsteht aus der Sitzung ein Arbeitsdokument.

HILLEBRAND-CHECK: ASA-PROTOKOLL

☐ Datum und ASA-Termin eindeutig bezeichnet?
☐ Teilnehmende dokumentiert?
☐ Ergebnisse der letzten Begehungen behandelt?
☐ Arbeitsschutzorganisation überprüft?
☐ Unfälle und besondere Ereignisse beraten?
☐ Arbeitsmedizinische Themen und Vorsorgen berücksichtigt?
☐ Unterweisungen behandelt?
☐ Stand der Gefährdungsbeurteilungen besprochen?
☐ Relevante Neuerungen im Arbeitsschutz berücksichtigt?
☐ Maßnahmen konkret beschrieben?
☐ Verantwortliche festgelegt?
☐ Termine festgelegt?
☐ Nächster ASA-Termin vereinbart?

Der Kern lässt sich auf drei Fragen reduzieren:

Was ist zu tun? Wer ist verantwortlich? Bis wann?

Genau diese Nachvollziehbarkeit ist auch die Grundlage dafür, dass vereinbarte Maßnahmen in der nächsten Sitzung wieder aufgegriffen werden können.

08 – Die nächste ASA-Sitzung beginnt mit der vorherigen

Eine Maßnahme verliert ihren Wert, wenn nach der Sitzung niemand mehr nach ihr fragt.

Deshalb sollte ein wesentlicher Punkt jeder folgenden ASA-Sitzung die Nachverfolgung der bisherigen Maßnahmen sein.

Was wurde erledigt?

Was ist noch offen?

Welche Termine wurden überschritten?

Wo bestehen Schwierigkeiten?

Muss eine Maßnahme verändert oder konkretisiert werden?

Genau dadurch entsteht aus einzelnen vierteljährlichen Sitzungen ein kontinuierlicher Prozess.

Die Dokumentation schafft die Verbindung:

Feststellung → Beratung → Maßnahme → Verantwortlichkeit → Termin → Umsetzung → Wirksamkeitskontrolle

Dieser Grundgedanke entspricht auch der Struktur, die in der praktischen ASA-Dokumentation von Arbeitssicherheit Hillebrand verwendet wird: Maßnahmen sollen mit Verantwortlichkeit und Termin dokumentiert und in der Folgesitzung nachverfolgt werden.

09 – Der ASA ist ein zentrales Instrument der Arbeitsschutzorganisation

Arbeitsschutz funktioniert nicht durch einzelne Dokumente oder isolierte Maßnahmen.

Gefährdungsbeurteilungen müssen durchgeführt, Maßnahmen umgesetzt, Beschäftigte unterwiesen, arbeitsmedizinische Vorsorgen organisiert und Verantwortlichkeiten geregelt werden.

Der Arbeitsschutzausschuss verbindet viele dieser Aufgaben durch regelmäßige gemeinsame Beratung.

Seine besondere Stärke liegt dabei nicht in der Sitzung selbst.

Sie liegt darin, dass unterschiedliche Fachkompetenzen regelmäßig zusammenkommen, Handlungsbedarf gemeinsam beraten und die weitere Bearbeitung verbindlich organisiert wird.

Gerade deshalb sollte der ASA nicht als vierteljährliche Pflichtveranstaltung verstanden werden.

Richtig genutzt ist der Arbeitsschutzausschuss das regelmäßige gemeinsame Arbeitsforum für Sicherheit und Gesundheit im Unternehmen.

Sie möchten Ihre ASA-Sitzungen strukturiert und wirksam organisieren?

Arbeitssicherheit Hillebrand unterstützt Unternehmen bei der Vorbereitung, fachlichen Begleitung und Dokumentation von ASA-Sitzungen – von der Tagesordnung über die Beratung bis zur nachvollziehbaren Maßnahmenverfolgung.