Ein praxisorientierter Leitfaden zur gesetzlich erforderlichen Betreuung und zur Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes.
Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitsschutz in seinem Unternehmen zu organisieren. Dazu gehört auch die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung. Im Rahmen der Regelbetreuung unterstützen ein Betriebsarzt und eine Fachkraft für Arbeitssicherheit den Arbeitgeber dabei, Gefährdungen zu erkennen, Schutzmaßnahmen festzulegen und sichere Arbeitsbedingungen zu schaffen.
Für diese Aufgaben müssen Unternehmen keine eigenen Fachleute beschäftigen. Sie können einen externen Betriebsarzt und eine externe Fachkraft für Arbeitssicherheit beauftragen. Entscheidend ist, dass beide Funktionen verbindlich bestellt, ihre Aufgaben geregelt und die erforderlichen Betreuungsleistungen tatsächlich erbracht werden.
Die Regelbetreuung bildet damit eine wichtige Grundlage für die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes. Hinzu kommen innerbetriebliche Verantwortlichkeiten, Gefährdungsbeurteilungen, Betriebsbegehungen und weitere gesetzlich vorgeschriebene Maßnahmen.
Dieser Beitrag zeigt, wie Unternehmen die Regelbetreuung mit externen Fachleuten einrichten und welche organisatorischen Voraussetzungen darüber hinaus erfüllt sein müssen.
In diesem Beitrag
01 | Zwei Fachleute, zwei Bestellungen: Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit
Die gesetzliche Grundlage für die Bestellung von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit bildet das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG). Die DGUV Vorschrift 2 konkretisiert die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung.
Im Rahmen der Regelbetreuung benötigt das Unternehmen zwei fachlich unterschiedliche Funktionen:
Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa)
Die Fachkraft für Arbeitssicherheit berät den Arbeitgeber in allen Fragen der Arbeitssicherheit und der menschengerechten Gestaltung der Arbeit. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:
Unterstützung bei Gefährdungsbeurteilungen und der Festlegung von Schutzmaßnahmen
Beratung zur sicheren Gestaltung von Arbeitsplätzen, Arbeitsmitteln und Arbeitsabläufen
Durchführung von Betriebsbegehungen und Bewertung festgestellter Mängel
Unterstützung bei Unterweisungen und der Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes
Mitwirkung im Arbeitsschutzausschuss, soweit ein solcher erforderlich ist.
Betriebsarzt
Der Betriebsarzt berät den Arbeitgeber insbesondere zu den gesundheitlichen Auswirkungen der Arbeitsbedingungen. Zu seinen Aufgaben gehören:
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Arbeitsmedizinische Beratung und Mitwirkung bei Gefährdungsbeurteilungen
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Beratung zu gesundheitlichen Belastungen und zur ergonomischen Arbeitsplatzgestaltung
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Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge nach Maßgabe der ArbMedVV
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Beteiligung an Betriebsbegehungen und Beratung zu gesundheitlichen Schutzmaßnahmen
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Mitwirkung im Arbeitsschutzausschuss, soweit ein solcher erforderlich ist.
Externe Betreuung durch vertragliche Beauftragung
Beide Funktionen können durch entsprechend qualifizierte externe Dienstleister übernommen werden. Hierzu werden die Betreuungsleistungen vertraglich vereinbart und die Fachleute schriftlich bestellt. Aufgaben, Betreuungsumfang und Zusammenarbeit müssen eindeutig geregelt sein.
Die externe Beauftragung entbindet den Arbeitgeber nicht von seiner Verantwortung. Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit haben eine beratende und unterstützende Funktion. Die Verantwortung für die Umsetzung der erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen verbleibt beim Arbeitgeber.
Wichtig: Die Bestellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit ersetzt nicht die betriebsärztliche Betreuung – und umgekehrt. Beide Fachdisziplinen müssen im Rahmen der erforderlichen Regelbetreuung abgedeckt sein.
02 | Externe Regelbetreuung: Wie funktioniert die Zusammenarbeit?
Unternehmen müssen für eine wirksame betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung sorgen. Im Rahmen der Regelbetreuung können sie hierfür einen externen Betriebsarzt und eine externe Fachkraft für Arbeitssicherheit beauftragen. Die Fachleute unterstützen den Arbeitgeber kontinuierlich und bei besonderen betrieblichen Anlässen.
Betreuungsumfang und Leistungen vereinbaren
Grundlage der Zusammenarbeit sind die schriftliche Bestellung und die vertragliche Vereinbarung der Betreuungsleistungen. Dabei werden insbesondere die Aufgaben, der Betreuungsumfang, die Ansprechpartner und die Zusammenarbeit mit der Unternehmensleitung festgelegt.
Die DGUV Vorschrift 2 unterscheidet innerhalb der Regelbetreuung nach der Betriebsgröße:
Betriebe bis 20 Beschäftigte (Anlage 1): Die Betreuung umfasst die Unterstützung bei der Erstellung und Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung sowie die anlassbezogene Betreuung. Feste jährliche Einsatzzeiten sind hierfür nicht vorgegeben.
Betriebe mit mehr als 20 Beschäftigten (Anlage 2): Die Betreuung besteht aus einer Grundbetreuung mit festgelegten Einsatzzeiten sowie einer betriebsspezifischen Betreuung, deren Umfang sich nach den tatsächlichen betrieblichen Erfordernissen richtet.
Maßgeblich sind die Regelungen des jeweils zuständigen Unfallversicherungsträgers.
Zusammenarbeit im betrieblichen Alltag
Die externe Betreuung ist keine einmalige Formalität. Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit müssen in die betrieblichen Abläufe eingebunden werden und die für ihre Aufgaben erforderlichen Informationen erhalten.
Zur praktischen Zusammenarbeit gehören insbesondere:
Regelmäßige Abstimmung mit der Unternehmensleitung und den verantwortlichen Führungskräften
Betriebsbegehungen und Beratung zu festgestellten Gefährdungen
Unterstützung bei der Erstellung und Fortschreibung von Gefährdungsbeurteilungen
Beratung bei Veränderungen von Arbeitsplätzen, Arbeitsmitteln und Arbeitsverfahren
Mitwirkung bei der Planung und Überprüfung von Arbeitsschutzmaßnahmen
Teilnahme an Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses, soweit dieser einzurichten ist
Die Ergebnisse der Beratung sollten nachvollziehbar dokumentiert werden. Festgestellte Mängel und erforderliche Maßnahmen sind mit Verantwortlichkeiten und Terminen zu versehen.
Externe Fachkraft für Arbeitssicherheit durch Arbeitssicherheit Hillebrand
Arbeitssicherheit Hillebrand übernimmt die sicherheitstechnische Betreuung als externe Fachkraft für Arbeitssicherheit. Die Zusammenarbeit wird vertraglich geregelt und auf die betrieblichen Anforderungen abgestimmt.
Dazu gehören die Beratung des Arbeitgebers, die Unterstützung bei Gefährdungsbeurteilungen, Betriebsbegehungen sowie die Mitwirkung beim Aufbau und bei der laufenden Organisation des Arbeitsschutzes.
Die zusätzlich erforderliche betriebsärztliche Betreuung wird durch einen entsprechend qualifizierten Betriebsarzt sichergestellt. Beide Fachdisziplinen ergänzen sich und unterstützen den Arbeitgeber bei der Wahrnehmung seiner gesetzlichen Pflichten.
03 | Verantwortlichkeiten im Unternehmen verbindlich festlegen
Die Bestellung eines Betriebsarztes und einer Fachkraft für Arbeitssicherheit ist ein wesentlicher Bestandteil der Arbeitsschutzorganisation. Sie ersetzt jedoch nicht die Verantwortung des Arbeitgebers für die Sicherheit und Gesundheit seiner Beschäftigten.
Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass Arbeitsschutzmaßnahmen organisiert, umgesetzt und auf ihre Wirksamkeit überprüft werden. Dazu gehören klare Zuständigkeiten, ausreichende Befugnisse und die Bereitstellung der erforderlichen Mittel.
Arbeitsschutzpflichten auf Führungskräfte übertragen
Insbesondere bei mehreren Standorten, unterschiedlichen Abteilungen, komplexen Organisationsstrukturen oder projektbezogenen Tätigkeiten ist es sinnvoll, Arbeitsschutzpflichten ausdrücklich auf geeignete Führungskräfte zu übertragen.
Nach § 13 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz und § 13 DGUV Vorschrift 1 können zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragt werden, bestimmte Arbeitsschutzaufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen.
Eine solche Pflichtenübertragung sollte insbesondere regeln:
Verantwortungsbereich: Für welche Abteilung, welchen Standort oder welche Tätigkeiten ist die Person zuständig?
Aufgaben: Welche Arbeitsschutzmaßnahmen muss sie veranlassen, durchführen oder kontrollieren?
Befugnisse: Welche Entscheidungen darf sie treffen und welche Anweisungen erteilen?
Ressourcen: Welche personellen, organisatorischen und finanziellen Mittel stehen zur Verfügung?
Zusammenarbeit: Wie erfolgt die Abstimmung mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit, dem Betriebsarzt und der Unternehmensleitung?
Die übertragenen Pflichten müssen eindeutig beschrieben sein. Die beauftragte Person muss fachlich und organisatorisch in der Lage sein, ihre Aufgaben tatsächlich zu erfüllen.
Beratung und Verantwortung unterscheiden
Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit übernehmen grundsätzlich keine Führungsverantwortung für die Umsetzung betrieblicher Schutzmaßnahmen. Sie beraten den Arbeitgeber und die verantwortlichen Führungskräfte, zeigen Handlungsbedarf auf und unterstützen bei der Entwicklung geeigneter Lösungen.
Die Entscheidung über erforderliche Maßnahmen und deren Umsetzung liegt beim Arbeitgeber beziehungsweise bei den hierfür verantwortlichen Personen.
Auch bei einer wirksamen Pflichtenübertragung verbleiben beim Arbeitgeber übergeordnete Organisations-, Auswahl- und Überwachungspflichten.
→ Weitere Details siehe Fachbeitrag: Organisation des Arbeitsschutzes
Arbeitsschutz als Führungsaufgabe organisieren
Eine funktionierende Arbeitsschutzorganisation benötigt deshalb neben den externen Fachleuten verbindlich festgelegte innerbetriebliche Ansprechpartner und Verantwortliche.
Die Unternehmensleitung sollte sicherstellen, dass Arbeitsschutzthemen regelmäßig behandelt, erforderliche Maßnahmen beschlossen und deren Umsetzung kontrolliert werden.
So entsteht aus der fachlichen Beratung durch Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit eine wirksame betriebliche Organisation mit klaren Verantwortlichkeiten.
04 | Arbeitsschutzausschuss: Arbeitsschutz regelmäßig gemeinsam beraten
In Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten ist nach § 11 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) grundsätzlich ein Arbeitsschutzausschuss (ASA) einzurichten. Er dient dazu, wichtige Fragen der Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit regelmäßig mit den betrieblichen Verantwortlichen und den Fachleuten zu beraten.
Der Arbeitsschutzausschuss muss mindestens einmal vierteljährlich zusammentreten. Er ist damit ein wesentliches Instrument, um die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung mit den Entscheidungen der Unternehmensleitung zu verbinden.
Wer gehört zum Arbeitsschutzausschuss?
Nach § 11 ASiG gehören dem Arbeitsschutzausschuss an:
Der Arbeitgeber oder eine von ihm beauftragte Person
Zwei vom Betriebsrat bestimmte Betriebsratsmitglieder, sofern ein Betriebsrat besteht
Die Betriebsärzte
Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit
Die Sicherheitsbeauftragten nach § 22 SGB VII
Auch extern bestellte Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit nehmen im Rahmen ihrer Aufgaben an den ASA-Sitzungen teil.
Welche Themen gehören auf die Tagesordnung?
Der ASA soll nicht nur Informationen austauschen, sondern konkrete Verbesserungen des Arbeitsschutzes vorbereiten und deren Umsetzung begleiten.
Typische Beratungsthemen sind:
Ergebnisse von Betriebsbegehungen und festgestellte Sicherheitsmängel
Stand und Fortschreibung der Gefährdungsbeurteilungen
Arbeitsunfälle, Beinaheunfälle und daraus abgeleitete Maßnahmen
Arbeitsmedizinische Fragestellungen und erforderliche Vorsorge
Planung von Unterweisungen und betrieblichen Schutzmaßnahmen
Kontrolle offener Maßnahmen mit Verantwortlichkeiten und Terminen
Sitzungen vorbereiten und Ergebnisse dokumentieren
Eine wirksame ASA-Sitzung benötigt eine vorbereitete Tagesordnung und eine nachvollziehbare Dokumentation der Beratungsergebnisse.
Für vereinbarte Maßnahmen sollten Verantwortliche und Umsetzungstermine festgelegt werden. Bei der nächsten Sitzung wird überprüft, welche Maßnahmen erledigt sind und wo weiterer Handlungsbedarf besteht.
Der ASA berät den Arbeitgeber. Die Verantwortung für Entscheidungen und die Umsetzung erforderlicher Arbeitsschutzmaßnahmen verbleibt bei den hierfür zuständigen Personen.
Praxis-Hinweis: Ein gut organisierter Arbeitsschutzausschuss macht die Zusammenarbeit zwischen Unternehmensleitung, Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit regelmäßig sichtbar und sorgt dafür, dass Arbeitsschutzthemen nicht im Tagesgeschäft untergehen.
→ Weitere Details siehe Fachbeitrag: Arbeitsschutzausschuss (ASA) – Organisation, Aufgaben und Sitzungen
05 | Betriebsbegehungen: Gefährdungen vor Ort erkennen
Betriebsbegehungen gehören zu den wichtigen Aufgaben der Fachkraft für Arbeitssicherheit und des Betriebsarztes. Sie ermöglichen es, Arbeitsbedingungen unmittelbar zu beurteilen, Gefährdungen zu erkennen und geeignete Schutzmaßnahmen mit den betrieblichen Verantwortlichen zu besprechen.
Eine regelmäßige Betriebsbegehung sollte fester Bestandteil der betrieblichen Arbeitsschutzorganisation sein. Für viele Betriebe empfiehlt sich als organisatorischer Standard mindestens eine gemeinsame Betriebsbegehung pro Jahr; bei erhöhtem Gefährdungspotenzial können häufigere Begehungen erforderlich sein.
Was wird bei einer Betriebsbegehung geprüft?
Die Fachkraft für Arbeitssicherheit betrachtet insbesondere die technische und organisatorische Sicherheit. Der Betriebsarzt ergänzt die Beurteilung um arbeitsmedizinische und gesundheitliche Gesichtspunkte.
Typische Themen sind:
Sicherheit und ergonomische Gestaltung von Arbeitsplätzen
Zustand und sichere Verwendung von Arbeitsmitteln
Verkehrswege, Fluchtwege und Brandschutz
Arbeitsumgebung, beispielsweise Beleuchtung, Raumklima und Lärm
Körperliche und psychomentale Belastungen
Erste Hilfe, Unterweisungen und betriebliche Schutzmaßnahmen.
Feststellungen dokumentieren und Maßnahmen verfolgen
Die Ergebnisse einer Betriebsbegehung sollten in einem Begehungsprotokoll festgehalten werden. Dieses beschreibt festgestellte Mängel, erforderliche Schutzmaßnahmen und gegebenenfalls weiteren Untersuchungsbedarf.
Für die Umsetzung werden Verantwortliche und Termine festgelegt. Anschließend muss überprüft werden, ob die Maßnahmen durchgeführt wurden und wirksam sind.
Entscheidend ist nicht die Begehung allein, sondern die tatsächliche Verbesserung der Arbeitsbedingungen.
Betriebsbegehungen als Bestandteil der Regelbetreuung
Bei der externen Regelbetreuung werden Betriebsbegehungen zwischen dem Unternehmen, der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt abgestimmt und entsprechend dem betrieblichen Bedarf durchgeführt.
Eine gemeinsame Begehung kann besonders zweckmäßig sein, weil technische, organisatorische und arbeitsmedizinische Fragestellungen unmittelbar miteinander betrachtet werden.
Die DGUV Vorschrift 2 schreibt jedoch nicht für jeden Betrieb pauschal genau eine gemeinsame jährliche Begehung vor. Häufigkeit, Umfang und Beteiligung richten sich nach den betrieblichen Gefährdungen und dem erforderlichen Betreuungsumfang.
→ Weitere Details siehe Fachbeitrag: Betriebsbegehungen im Arbeitsschutz: Warum sie unverzichtbar sind
06 | Weitere Arbeitgeberpflichten: Die Arbeitsschutzorganisation vervollständigen
Mit der Bestellung eines Betriebsarztes und einer Fachkraft für Arbeitssicherheit sowie der Organisation regelmäßiger Betriebsbegehungen sind wesentliche Grundlagen geschaffen. Eine vollständige Arbeitsschutzorganisation umfasst jedoch weitere gesetzlich vorgeschriebene Aufgaben.
Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass die erforderlichen Schutzmaßnahmen im betrieblichen Alltag tatsächlich umgesetzt werden.
Gefährdungsbeurteilungen erstellen und fortschreiben
Nach §§ 5 und 6 Arbeitsschutzgesetz müssen Arbeitgeber die mit den Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen verbundenen Gefährdungen beurteilen und die Ergebnisse dokumentieren.
Die Gefährdungsbeurteilung bildet die Grundlage für die Festlegung geeigneter Schutzmaßnahmen. Sie ist bei relevanten Veränderungen zu aktualisieren. Die Wirksamkeit der festgelegten Schutzmaßnahmen muss überprüft werden.
Die Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsarzt unterstützen den Arbeitgeber bei dieser Aufgabe.
Beschäftigte regelmäßig unterweisen
Nach § 12 Arbeitsschutzgesetz und § 4 DGUV Vorschrift 1 müssen Beschäftigte über die Gefährdungen ihrer Tätigkeiten und die erforderlichen Schutzmaßnahmen unterwiesen werden.
Unterweisungen erfolgen insbesondere vor Aufnahme einer Tätigkeit, bei wesentlichen Veränderungen und erforderlichenfalls wiederholt, mindestens jedoch einmal jährlich nach DGUV Vorschrift 1.
Die Durchführung und Dokumentation der Unterweisungen gehören zu den grundlegenden Organisationspflichten des Arbeitgebers.
Sicherheitsbeauftragte bestellen
Der Arbeitgeber muss prüfen, ob und in welcher Anzahl Sicherheitsbeauftragte zu bestellen sind. Maßgeblich sind § 22 SGB VII, die geltenden Unfallverhütungsvorschriften sowie die Beschäftigtenzahl und die betrieblichen Gefährdungen.
Sicherheitsbeauftragte unterstützen die betrieblichen Verantwortlichen bei der Vermeidung von Arbeitsunfällen und Gesundheitsgefahren. Sie übernehmen dabei keine zusätzliche Führungsverantwortung.
→ Weitere Details siehe Fachbeitrag: Sicherheitsbeauftragte im Unternehmen – Aufgaben, Anzahl und Auswahl
Ersthelfer und Brandschutzhelfer organisieren
Der Arbeitgeber muss die Erste Hilfe sowie die Maßnahmen zur Brandbekämpfung und Evakuierung organisieren.
Dazu gehören insbesondere:
Ersthelfer: Ausreichende Anzahl ausgebildeter Beschäftigter entsprechend Betriebsgröße und Gefährdungssituation
Brandschutzhelfer: Ausreichende Anzahl unterwiesener und praktisch ausgebildeter Beschäftigter zur Bekämpfung von Entstehungsbränden
Evakuierung: Geeignete organisatorische Maßnahmen und erforderlichenfalls benannte Personen, die bei der Evakuierung unterstützen
Notfallorganisation: Festgelegte Meldewege, Notrufmöglichkeiten und klare Verhaltensregeln für Notfälle
Die erforderlichen Funktionen müssen auch bei Urlaub, Krankheit und wechselnder Personalbesetzung zuverlässig abgedeckt sein.
→ Weitere Details siehe Fachbeitrag: Ersthelfer und Brandschutzhelfer – Pflichten des Arbeitgebers
→ Weitere Details siehe Fachbeitrag: Brandschutzhelfer und Evakuierungshelfer im Unternehmen – Aufgaben und Organisation
Arbeitsschutz dauerhaft organisieren
Arbeitsschutz ist keine einmalige Maßnahme, sondern eine fortlaufende Arbeitgeberaufgabe.
Die externe Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsarzt unterstützen das Unternehmen bei der fachlichen Betreuung. Die innerbetrieblich verantwortlichen Personen sorgen dafür, dass Gefährdungsbeurteilungen, Unterweisungen, Schutzmaßnahmen und die erforderliche Notfallorganisation umgesetzt und aktuell gehalten werden.
So entsteht eine nachvollziehbare und dauerhaft funktionsfähige Arbeitsschutzorganisation.
Externe Fachkraft für Arbeitssicherheit beauftragen
Arbeitssicherheit Hillebrand übernimmt die sicherheitstechnische Regelbetreuung als externe Fachkraft für Arbeitssicherheit.
Wir unterstützen Unternehmen bei der Einrichtung und laufenden Organisation des Arbeitsschutzes – von der Gefährdungsbeurteilung über Betriebsbegehungen bis zur Beratung der Unternehmensleitung.
Die zusätzlich erforderliche betriebsärztliche Betreuung wird durch einen entsprechend qualifizierten Betriebsarzt sichergestellt.
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