Brandschutztüren und Fluchtwege: Sicherheit muss im Alltag funktionieren

Brandschutztüren und Fluchtwege – Technik, Verantwortung und Unterweisung im Brandschutz

Brandschutztüren, Feststellanlagen, Fluchtwege und Notausgänge gehören zu den grundlegenden Sicherheitseinrichtungen eines Gebäudes. Doch vorhanden bedeutet noch lange nicht funktionsfähig.

Eine aufgekeilte Brandschutztür, ein defekter Türschließer oder Gegenstände im Fluchtweg können eine ursprünglich sichere Brandschutzkonzeption im betrieblichen Alltag außer Kraft setzen.

Deshalb gehören drei Dinge zusammen:

Technik muss funktionieren. Verantwortung muss organisiert sein. Beschäftigte müssen unterwiesen sein.

01 – TECHNIK: Brandschutz muss funktionsfähig bleiben

Bauliche und technische Brandschutzmaßnahmen ergeben sich zunächst aus der genehmigten Nutzung des Gebäudes und – soweit vorhanden – aus Brandschutzkonzept bzw. Brandschutznachweis.

Dazu können beispielsweise gehören:

Brandschutz- und Rauchschutztüren, Türschließer und Feststellanlagen, Brandmelde- und Alarmierungseinrichtungen, Sicherheitsbeleuchtung, Feuerlöscheinrichtungen sowie die Kennzeichnung und Ausgestaltung von Flucht- und Rettungswegen.

Für den betrieblichen Arbeitsschutz ist anschließend entscheidend, dass diese Einrichtungen nicht nur vorhanden sind, sondern während der Nutzung funktionsfähig bleiben.

§ 4 ArbStättV verpflichtet den Arbeitgeber zur Instandhaltung der Arbeitsstätte und zur unverzüglichen Beseitigung festgestellter Mängel. Sicherheitseinrichtungen sind instand zu halten und in regelmäßigen Abständen auf ihre Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen. 

Brandschutztüren dürfen nicht außer Funktion gesetzt werden

Die klassische Situation kennt fast jeder Betrieb:

Die Brandschutztür stört – also kommt ein Keil darunter.

Damit kann jedoch gerade die Schutzfunktion aufgehoben werden, für die die Tür vorgesehen wurde. Vergleichbares gilt bei defekten Türschließern oder nicht ordnungsgemäß funktionierenden Feststellanlagen.

Brandschutztüren aufkeilen: nein.
Defekte Schließer ignorieren: nein.
Zugelassene Feststellanlage bestimmungsgemäß betreiben: ja.

02 – VERANTWORTUNG: Prüfen, warten und Mängel beseitigen

Technischer Brandschutz braucht Organisation.

Der Arbeitgeber bzw. Betreiber muss deshalb wissen:

Welche brandschutztechnischen Einrichtungen sind vorhanden? Wer kontrolliert sie? Welche Prüfungen und Wartungen sind erforderlich? Wer bekommt eine Störungsmeldung? Wer veranlasst die Reparatur?

Ein Wartungsvertrag ist dabei nicht Selbstzweck und ersetzt auch nicht die betriebliche Aufmerksamkeit. Er kann aber ein wesentliches organisatorisches Instrument sein, um erforderliche Prüf-, Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen zuverlässig zu terminieren und durch fachkundige Unternehmen durchführen zu lassen.

Die Arbeitsstättenverordnung verlangt ausdrücklich, Sicherheitseinrichtungen instand zu halten und regelmäßig auf ihre Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen. 

Was sollte betrieblich organisiert sein?

HILLEBRAND-CHECK

TECHNISCHEN BRANDSCHUTZ PRÜFEN

☐ Brandschutzkonzept bzw. Brandschutznachweis verfügbar?
☐ Brandschutz- und Rauchschutztüren funktionsfähig?
☐ Türschließer und Feststellanlagen funktionsfähig?
☐ Brandmelde- und Alarmierungseinrichtungen geprüft?
☐ Sicherheitsbeleuchtung funktionsfähig?
☐ Feuerlöscheinrichtungen geprüft und zugänglich?
☐ Flucht- und Rettungswege gekennzeichnet und frei?
☐ Prüf- und Wartungsintervalle festgelegt?
☐ Wartungsverträge vorhanden und Termine überwacht?
☐ Meldung und Beseitigung von Mängeln organisiert?

03 – FLUCHTWEGE: jederzeit benutzbar – nicht erst im Brandfall freiräumen

Ein Fluchtweg ist keine Reservefläche.

§ 4 Abs. 4 ArbStättV verlangt, dass Verkehrswege, Fluchtwege und Notausgänge ständig freigehalten werden, damit sie jederzeit benutzbar sind. Die Anforderungen an Fluchtwege und Notausgänge werden insbesondere durch die ASR A2.3 konkretisiert. 

Gerade im betrieblichen Alltag zeigt sich, wie schnell solche Fluchtwege unbeabsichtigt eingeengt werden.

Ein Karton, ein Prospektständer, Mobiliar, Dekoration, ein Desinfektionsmittelständer oder eine Absperrkordel mögen im Normalbetrieb unproblematisch erscheinen. Im Gefahrenfall können sie jedoch den Personenstrom behindern, eine Stolperstelle bilden oder die vorgesehene nutzbare Breite des Fluchtweges beeinträchtigen.

Die richtige Frage lautet deshalb nicht:

„Kommt man da noch irgendwie vorbei?“

Sondern:

„Ist der vorgesehene Fluchtweg jederzeit sicher und bestimmungsgemäß benutzbar?“

04 – BETREIBERVERANTWORTUNG: Ein Brandschutzkonzept lebt weiter

Mit der Errichtung und Genehmigung eines Gebäudes ist Brandschutz nicht erledigt.

Die tatsächliche Nutzung verändert sich: Möbel werden umgestellt, Türen verkeilt, technische Einrichtungen altern, Räume anders genutzt und Flächen zugestellt.

Deshalb muss die ursprünglich vorgesehene Schutzfunktion im laufenden Betrieb erhalten bleiben.

Bei gemieteten Gebäuden können sich die bau- und vertragsrechtlichen Verantwortlichkeiten zwischen Eigentümer, Vermieter und Betreiber verteilen. Für den Arbeitgeber bleibt jedoch die arbeitsschutzrechtliche Verpflichtung bestehen, seine Arbeitsstätte sicher zu betreiben. Die ArbStättV versteht unter dem Betreiben ausdrücklich auch das Benutzen, Instandhalten und Optimieren der Arbeitsstätte sowie die Organisation der Arbeit. 

Ein Wartungsvertrag organisiert Technik. Er ersetzt aber nicht die Betreiberverantwortung.

05 – UNTERWEISUNG: Beschäftigte müssen wissen, worauf es ankommt

§ 6 ArbStättV verlangt ausdrücklich, dass sich die Unterweisung auf Maßnahmen der Brandverhütung und auf das Verhalten im Brandfall erstreckt – insbesondere auf die Nutzung der Fluchtwege und Notausgänge. Die Unterweisung muss vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen und danach mindestens jährlich wiederholt werden. 

Die Beschäftigten müssen deshalb nicht die technischen Einzelheiten einer Feststellanlage kennen.

Sie müssen aber verstehen:

Warum darf ich diese Tür nicht aufkeilen? Warum darf im Fluchtweg nichts abgestellt werden? Was mache ich, wenn ein Türschließer defekt ist? Wem melde ich einen Mangel? Und wie verhalte ich mich im Brandfall?

Mustertext für die Brandschutzunterweisung

Brandschutztüren und Fluchtwege

Brandschutz- und Rauchschutztüren dürfen nicht durch Keile, Gegenstände oder andere Hilfsmittel offengehalten oder in ihrer Funktion beeinträchtigt werden. Vorhandene Feststellanlagen dürfen nur bestimmungsgemäß benutzt werden.

Flucht- und Rettungswege, Treppen, Durchgänge und Notausgänge sind jederzeit freizuhalten.

Festgestellte Mängel an Brandschutztüren, Türschließern, Feststellanlagen, Sicherheitskennzeichnungen oder sonstigen Brandschutzeinrichtungen sowie Behinderungen von Fluchtwegen sind unverzüglich der zuständigen betrieblichen Stelle zu melden.

Im Brand- oder Alarmfall sind die vorgesehenen Fluchtwege zu benutzen und die betrieblichen Alarmierungs- und Evakuierungsregelungen zu beachten.

PRAXISTIPP:
Brandschutzunterweisungen regelmäßig durchführen und dokumentieren. Datum, Inhalt, unterweisende Person und Teilnehmende nachvollziehbar festhalten.

06 – TECHNIK + VERANTWORTUNG + UNTERWEISUNG

Wirksamer Brandschutz entsteht erst aus dem Zusammenspiel:

TECHNIK
Brandschutzeinrichtungen funktionsfähig halten, prüfen und warten.

VERANTWORTUNG
Zuständigkeiten festlegen, Termine überwachen und Mängel beseitigen.

UNTERWEISUNG
Beschäftigte informieren, richtiges Verhalten vermitteln und regelmäßig unterweisen.

Brandschutz muss nicht nur geplant sein. Er muss jeden Tag funktionieren.

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