FAQ-Center

Hier finden Sie Antworten auf häufige Fragen zur Arbeitssicherheit. Für weitere Informationen sprechen Sie mich gerne persönlich an.

FAQs zur Arbeitssicherheit

Arbeitssicherheit Hillebrand unterstützt Unternehmen als externe Fachkraft für Arbeitssicherheit bei der sicherheitstechnischen Betreuung nach dem Arbeitssicherheitsgesetz und der DGUV Vorschrift 2.

Je nach Betriebsgröße, zuständigem Unfallversicherungsträger und gewählter Betreuungsform gelten unterschiedliche Anforderungen. Die neue DGUV Vorschrift 2 unterscheidet bei der Regelbetreuung grundsätzlich zwischen Betrieben mit bis zu 20 Beschäftigten und Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten.

Welche Betreuungsform für einen Betrieb gilt und welchen Umfang die Betreuung hat, wird anhand der betrieblichen Voraussetzungen und der für den zuständigen Unfallversicherungsträger geltenden DGUV Vorschrift 2 bestimmt.

Arbeitgeber müssen die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung ihres Betriebs sicherstellen. Wie diese Betreuung organisiert wird, richtet sich nach dem Arbeitssicherheitsgesetz, der für den Betrieb geltenden DGUV Vorschrift 2 und der gewählten Betreuungsform.

Die Betreuung kann beispielsweise durch eine externe Fachkraft für Arbeitssicherheit erfolgen. Ein Dienstleistungsvertrag ist dabei eine übliche Form der Beauftragung.

Ja. Für kleinere Betriebe kann – abhängig vom zuständigen Unfallversicherungsträger – eine alternative Betreuung, das sogenannte Unternehmermodell, möglich sein.

Voraussetzung ist insbesondere, dass der Unternehmer aktiv in das Betriebsgeschehen eingebunden ist und an den vorgeschriebenen Motivations-, Informations- und Qualifizierungsmaßnahmen teilnimmt. Anschließend entscheidet er anhand der Gefährdungsbeurteilung und konkreter betrieblicher Anlässe, wann betriebsärztliche oder sicherheitstechnische Beratung erforderlich ist.

Ob das Unternehmermodell für einen Betrieb möglich ist und welche Voraussetzungen gelten, bestimmt der zuständige Unfallversicherungsträger.

Welche Gefährdungsbeurteilungen für Ihren Betrieb erforderlich sind, wird zunächst anhand der Arbeitsplätze, Tätigkeiten und betrieblichen Gegebenheiten festgelegt.

Die Gefährdungen werden strukturiert ermittelt – überwiegend mit digitalen CHECK- oder UMFRAGE-Formularen. Bei Bedarf wird die Ermittlung durch Betriebsbesichtigungen, Gespräche, Messungen oder Workshops ergänzt.

Auf dieser Grundlage werden die Gefährdungen bewertet, erforderliche Schutzmaßnahmen festgelegt und Verantwortlichkeiten sowie Termine dokumentiert. Arbeitssicherheit Hillebrand begleitet Sie dabei von der Ermittlung bis zur fertigen Gefährdungsbeurteilung.

Ob ein Formular oder eine Vorlage für Ihren Betrieb geeignet ist, hängt von den Arbeitsplätzen, Tätigkeiten und tatsächlichen betrieblichen Gegebenheiten ab. Arbeitssicherheit Hillebrand unterstützt Sie bei der Auswahl und passt die Ermittlung bei Bedarf an Ihren Betrieb an.

Das Formular ist dabei ein Ermittlungsinstrument – nicht die Gefährdungsbeurteilung selbst.

Ja. Die digitalen CHECK- und UMFRAGE-Formulare können auch auf Mobiltelefonen und Tablets verwendet werden. Die Darstellung passt sich an die jeweilige Bildschirmgröße an.

Die CHECK- und UMFRAGE-Formulare sowie die Vorlagen für Unterweisungen stehen in deutscher und englischer Sprache zur Verfügung.

Ja. Die digitalen Formulare und Vorlagen können mit den gängigen Betriebssystemen genutzt werden. Je nach Format erfolgt die Bearbeitung direkt im Browser oder mit der entsprechenden Standardsoftware.

Ja. Die Formulare und Vorlagen können für die interne betriebliche Nutzung im Intranet bereitgestellt und an Beschäftigte weitergegeben werden.

Bitte belassen Sie dabei den Hinweis auf Arbeitssicherheit Hillebrand als Urheber. Eine Weitergabe oder Bereitstellung an Personen oder Organisationen außerhalb des Kundenbetriebs ist nicht gestattet.

Ja. CHECK- und UMFRAGE-Formulare können innerhalb des Betriebs an die jeweils vorgesehenen Personen weitergegeben werden.

UMFRAGEN richten sich insbesondere an die betroffenen Beschäftigten, wenn deren persönliche Wahrnehmungen und Erfahrungen für die Ermittlung wichtig sind.

CHECKS werden gemeinsam mit einer geeigneten betrieblichen Ansprechperson bearbeitet und dienen der strukturierten Ermittlung der betrieblichen Situation.

Welche Personen einbezogen werden, richtet sich nach dem jeweiligen Thema und dem Zweck der Ermittlung.

Die Formulare werden mit Microsoft Forms bereitgestellt. Die übertragenen Daten werden bei der Übertragung und Speicherung verschlüsselt.

Bei anonym eingerichteten UMFRAGEN werden Name und E-Mail-Adresse der teilnehmenden Beschäftigten nicht mit den Antworten aufgezeichnet. Die Auswertung erfolgt ohne personenbezogene Zuordnung.

Bei CHECK-Formularen kann dagegen eine Zuordnung zu einer betrieblichen Ansprechperson erforderlich und vorgesehen sein. Welche Daten erhoben werden, richtet sich daher nach Art und Zweck des jeweiligen Formulars.

Die Kosten der sicherheitstechnischen Betreuung werden vor Vertragsabschluss transparent vereinbart. Sie richten sich insbesondere nach der Betriebsgröße, der Gefährdungsklasse und dem erforderlichen Betreuungsumfang.

Dadurch kennt der Betrieb die vereinbarten Kosten und Leistungen im Voraus und kann den Aufwand zuverlässig kalkulieren. Zusätzliche projektbezogene Leistungen werden bei Bedarf gesondert vereinbart.

Die Verträge beginnen jeweils zum Quartalsbeginn am 1. Januar, 1. April, 1. Juli oder 1. Oktober und haben zunächst eine Laufzeit von zwei Jahren.

Danach kann der Vertrag von beiden Vertragspartnern jeweils zum Ende eines weiteren Vertragsjahres mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

FAQs zur Arbeitssicherheit

Störungen der Konzentration können unterschiedliche Ursachen haben, beispielsweise Lärm, Gespräche, ungünstige Raumakustik, häufige Unterbrechungen oder organisatorische Einflüsse.

Die Ursachen werden je nach Situation durch Befragungen der Beschäftigten, Beobachtungen und Begehungen ermittelt. Bei Bedarf können vertiefende Untersuchungen, beispielsweise Raumakustikmessungen, durchgeführt werden.

Auf Grundlage der Ergebnisse werden geeignete technische, organisatorische oder personenbezogene Maßnahmen festgelegt und anschließend auf ihre Wirksamkeit überprüft.

Störungen der Konzentration können unterschiedliche Ursachen haben, beispielsweise Lärm, Gespräche, ungünstige Raumakustik, häufige Unterbrechungen oder organisatorische Einflüsse.

Die Ursachen werden je nach Situation durch Befragungen der Beschäftigten, Beobachtungen und Begehungen ermittelt. Bei Bedarf können vertiefende Untersuchungen, beispielsweise Raumakustikmessungen, durchgeführt werden.

Auf Grundlage der Ergebnisse werden geeignete technische, organisatorische oder personenbezogene Maßnahmen festgelegt und anschließend auf ihre Wirksamkeit überprüft.

Zunächst ist zwischen einem Telearbeitsplatz und mobilem Arbeiten zu unterscheiden.

Ein Telearbeitsplatz ist in § 2 Abs. 7 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) ausdrücklich definiert. Es handelt sich um einen vom Arbeitgeber fest eingerichteten Bildschirmarbeitsplatz im Privatbereich des Beschäftigten. Voraussetzung ist, dass Arbeitgeber und Beschäftigter die Bedingungen der Telearbeit – insbesondere die wöchentliche Arbeitszeit und die Dauer der Einrichtung – arbeitsvertraglich oder in einer entsprechenden Vereinbarung festgelegt haben. Der Arbeitgeber stellt die benötigte Ausstattung mit Mobiliar, Arbeitsmitteln und Kommunikationseinrichtungen bereit und sorgt für deren Einrichtung. Bereits vorhandenes privates Mobiliar kann einbezogen werden, wenn dies vereinbart wurde und die sicherheitstechnischen und ergonomischen Anforderungen erfüllt sind. 

Davon zu unterscheiden ist das mobile Arbeiten. Dabei ist die Tätigkeit nicht an einen vom Arbeitgeber fest eingerichteten häuslichen Arbeitsplatz gebunden. Sie kann beispielsweise zeitweise zu Hause – häufig als Homeoffice bezeichnet – oder an anderen geeigneten Orten ausgeübt werden. Für mobiles Arbeiten besteht nicht die besondere Verpflichtung der ArbStättV, im Privatbereich des Beschäftigten einen Telearbeitsplatz mit Mobiliar einzurichten. 

Arbeitsschutzfrei ist mobiles Arbeiten deshalb jedoch nicht. Das Arbeitsschutzgesetz, das Arbeitszeitgesetz und weitere einschlägige Arbeitsschutzvorschriften gelten weiterhin. Der Arbeitgeber muss die mit der mobilen Arbeit verbundenen Gefährdungen beurteilen, geeignete Maßnahmen festlegen und die Beschäftigten insbesondere über sicheres und ergonomisches Arbeiten unterweisen.

Arbeitssicherheit Hillebrand prüft Planungen für Neubauten, Umbauten und betriebliche Veränderungen frühzeitig unter arbeitsschutzfachlichen Gesichtspunkten.

Dazu werden insbesondere Raumgrößen und Bewegungsflächen, Verkehrs- und Fluchtwege, Türen und Tore, Beleuchtung und Sichtverbindungen, Raumklima, Lärm und Raumakustik, Bildschirmarbeitsplätze sowie die sichere Anordnung und Nutzung der vorgesehenen Arbeitsplätze betrachtet.

Grundlage der Beratung sind insbesondere die Arbeitsstättenverordnung und die einschlägigen Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR). Planunterlagen können geprüft, Planungsbesprechungen und Begehungen begleitet und die Ergebnisse bei Bedarf in einer arbeitsschutzfachlichen Stellungnahme dokumentiert werden.

Ziel ist es, Anforderungen des Arbeitsschutzes bereits in der Planungsphase zu berücksichtigen und spätere, häufig aufwendige Änderungen möglichst zu vermeiden.

Welche Gefährdungsbeurteilungen erforderlich sind, richtet sich nach den tatsächlichen Arbeitsplätzen, Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen des Unternehmens.

Typische Themen in Ingenieur- und Planungsbüros sind insbesondere Büro- und Bildschirmarbeit, psychomentale Belastungen, Arbeitszeit, elektrische Gefährdungen, Brandschutz und Fluchtwege sowie gegebenenfalls mobiles Arbeiten und Außendiensttätigkeiten.

Arbeitssicherheit Hillebrand ermittelt gemeinsam mit dem Betrieb, welche Themen tatsächlich relevant sind, und erstellt daraus die erforderlichen Gefährdungsbeurteilungen.

Arbeitsschutz ist eine Führungsaufgabe. Damit Verantwortlichkeiten im Unternehmen eindeutig geregelt sind, sollten Aufgaben, Zuständigkeiten und Befugnisse der Führungskräfte klar festgelegt werden.

Eine formelle Übertragung von Arbeitgeberpflichten kann schriftlich im Rahmen einer Pflichtenübertragung erfolgen. Dabei wird festgelegt, für welchen Verantwortungsbereich die Führungskraft zuständig ist und welche Aufgaben und Befugnisse ihr übertragen werden.

Ergänzend sollten Führungskräfte über ihre Aufgaben im Arbeitsschutz informiert und unterwiesen werden. Arbeitssicherheit Hillebrand unterstützt bei der Gestaltung der Pflichtenübertragung, der betrieblichen Organisation und der Information der Führungskräfte.

Ja. Die digitalen CHECKs und UMFRAGEN von Arbeitssicherheit Hillebrand basieren überwiegend auf Microsoft Forms und können einfach über Smartphone, Tablet oder Computer genutzt werden.

CHECKs dienen der strukturierten Ermittlung gemeinsam mit einer geeigneten betrieblichen Ansprechperson. UMFRAGEN beziehen die betroffenen Beschäftigten unmittelbar ein, wenn deren Wahrnehmungen und Erfahrungen für die Beurteilung relevant sind.

Die Bearbeitung dauert – abhängig von Thema und Umfang – in der Regel nur wenige Minuten.

Die UMFRAGEN stehen standardmäßig in deutscher und englischer Sprache zur Verfügung. Bei Bedarf können mit überschaubarem Aufwand weitere Sprachversionen erstellt werden.

Die Gefährdungsbeurteilung für Küchen-, Lager- und Entsorgungsbereiche orientiert sich insbesondere an der DGUV Regel 110-003 „Branche Küchenbetriebe“. Sie berücksichtigt die für den jeweiligen Betrieb tatsächlich vorhandenen Arbeitsbereiche, Tätigkeiten und Arbeitsmittel.

Ermittelt werden unter anderem Gefährdungen durch Küchen- und Schneidmaschinen, heiße Oberflächen und Flüssigkeiten, elektrische Betriebsmittel, rutschige Böden, Reinigungs- und Gefahrstoffe, ungeeignete Arbeitskleidung sowie körperliche und psychomentale Belastungen.

Arbeitssicherheit Hillebrand verwendet hierfür eine strukturierte CHECK-Vorlage, die gemeinsam mit dem Betrieb auf die tatsächlichen Verhältnisse angepasst wird. Festgestellte Mängel und erforderliche Maßnahmen werden dokumentiert und Verantwortlichkeiten sowie Termine für die Umsetzung festgelegt.

Eine Betriebsbegehung sollte anhand der tatsächlich vorhandenen Arbeitsbereiche und Gefährdungen strukturiert durchgeführt und dokumentiert werden.

Bei Hausverwaltungen können beispielsweise Büro- und Bildschirmarbeitsplätze, Brandschutz und Fluchtwege, elektrische Betriebsmittel sowie – soweit vorhanden – Hausmeister-, Technik-, Lager- und Außenbereiche relevant sein.

Arbeitssicherheit Hillebrand verwendet hierfür geeignete CHECKs und Begehungsprotokolle. Festgestellte Mängel und erforderliche Maßnahmen werden dokumentiert und mit Verantwortlichkeiten und Terminen für die Umsetzung versehen.

Eine feste betriebliche Ansprechperson ist für eine funktionierende Zusammenarbeit mit der externen Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt von großer Bedeutung. Sie bildet die organisatorische Schnittstelle zwischen den externen Beratern und dem Unternehmen.

Sie koordiniert Termine und Begehungen, stellt erforderliche Informationen und Unterlagen bereit, leitet Empfehlungen und Arbeitsschutzthemen an die zuständigen Stellen im Unternehmen weiter und unterstützt dabei, Rückmeldungen und offene Maßnahmen nachzuverfolgen.

Mit dieser Koordinationsfunktion ist grundsätzlich keine Übertragung der Arbeitgeberverantwortung verbunden. Die Verantwortung für den Arbeitsschutz liegt beim Arbeitgeber beziehungsweise bei den hierfür verantwortlichen Personen. Eine Übertragung von Arbeitgeberpflichten auf andere Personen erfordert eine entsprechende betriebliche Aufgaben- und Pflichtenübertragung.

Gerade in größeren Unternehmen trägt eine gut eingebundene Ansprechperson wesentlich dazu bei, dass die Beratung durch Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt nicht bei Empfehlungen stehen bleibt, sondern effizient in die betriebliche Organisation übertragen wird.

Neue Maschinen, Technologien und Arbeitsverfahren müssen in die bestehende Arbeitsschutzorganisation integriert werden. Dabei wird zunächst geprüft, welche neuen oder veränderten Gefährdungen entstehen und ob vorhandene Gefährdungsbeurteilungen noch ausreichen.

Arbeitssicherheit Hillebrand begleitet neue Techniken und Prozesse von der ersten Bewertung bis zur betrieblichen Umsetzung. Dazu können Herstellerunterlagen und Betriebsanweisungen geprüft, Gefährdungen ermittelt, Schutzmaßnahmen festgelegt sowie erforderliche Gefährdungsbeurteilungen und Unterweisungen angepasst oder neu erstellt werden.

Gerade bei neuen Technologien entwickelt sich die sichere betriebliche Anwendung häufig schrittweise mit den praktischen Erfahrungen. Neue Erkenntnisse werden deshalb aufgenommen und die festgelegten Schutzmaßnahmen bei Bedarf fortgeschrieben.

Gute Arbeitsbedingungen tragen dazu bei, Beschäftigte zu gewinnen und langfristig an ein Unternehmen zu binden. Dazu gehören sichere und ergonomische Arbeitsplätze ebenso wie eine funktionierende Arbeitsorganisation und der verantwortungsvolle Umgang mit psychomentalen Belastungen.

Arbeitsschutz kann damit über die Erfüllung gesetzlicher Pflichten hinaus einen Beitrag zur Arbeitgeberattraktivität leisten. Besonders wichtig ist, die Beschäftigten einzubeziehen und ihre Erfahrungen und Wahrnehmungen systematisch zu erfassen.

Arbeitssicherheit Hillebrand unterstützt Unternehmen dabei unter anderem mit UMFRAGEN, deren Ergebnisse ausgewertet und gemeinsam mit dem Betrieb in konkrete Verbesserungsmaßnahmen überführt werden können.

Nicht alle Gefährdungen sind bei einer Betriebsbegehung unmittelbar erkennbar. Gerade in Fertigungsbetrieben zeigen sich manche Probleme erst im tatsächlichen Arbeitsablauf oder durch die Erfahrungen der Beschäftigten.

Deshalb werden unterschiedliche Ermittlungsmethoden miteinander kombiniert: Beobachtungen und Betriebsbegehungen, Gespräche mit Beschäftigten und Führungskräften, CHECKs und UMFRAGEN sowie die Auswertung von Unfällen, Beinaheunfällen und betrieblichen Auffälligkeiten.

Bei Bedarf wird anschließend gezielt vertieft – beispielsweise durch Messungen, Arbeitsplatzanalysen oder die genauere Untersuchung einzelner Tätigkeiten und Arbeitsabläufe. So können auch Gefährdungen erkannt werden, die bei einer reinen Sichtprüfung verborgen bleiben.

Kinder sind während des Besuchs einer anerkannten Kindertageseinrichtung gesetzlich unfallversichert. Der Versicherungsschutz umfasst grundsätzlich auch die mit der Betreuung verbundenen Aktivitäten und die notwendigen Wege.

Für die Bestellung und die erforderliche Anzahl betrieblicher Sicherheitsbeauftragter werden Kinder jedoch nicht einfach wie Beschäftigte mitgezählt. Maßgeblich sind insbesondere die Zahl der Beschäftigten, die vorhandenen Unfall- und Gesundheitsgefahren sowie die erforderliche räumliche, zeitliche und fachliche Nähe der Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten. 

In Kindertageseinrichtungen kann aufgrund der betrieblichen Struktur dennoch die Bestellung eines oder mehrerer Sicherheitsbeauftragter erforderlich sein. Die konkrete Anzahl ist anhand der Verhältnisse des jeweiligen Trägers und der einzelnen Einrichtungen festzulegen.

Beschäftigte erleben ihre Arbeitsbedingungen täglich und sind deshalb eine wichtige Informationsquelle für die Gefährdungsbeurteilung. Mit einer strukturierten UMFRAGE können ihre Erfahrungen und Wahrnehmungen systematisch erfasst werden.

Dabei können beispielsweise Arbeitsorganisation, Arbeitsmenge und Zeitdruck, Zusammenarbeit und Führung, Unterbrechungen, Handlungsspielräume sowie die Gestaltung der Arbeitsplätze betrachtet werden.

Die Ergebnisse zeigen, in welchen Bereichen gute Arbeitsbedingungen bestehen und wo Verbesserungsbedarf erkennbar ist. Auffälligkeiten werden anschließend genauer untersucht und gemeinsam mit dem Betrieb in geeignete Maßnahmen überführt.

Arbeitssicherheit Hillebrand ermittelt körperliche Belastungen zunächst mit einem strukturierten CHECK. Dabei werden unter anderem Heben und Tragen, Ziehen und Schieben, manuelle Arbeitsprozesse, Körperhaltungen, Arbeitswege sowie vorhandene Hilfsmittel betrachtet.

Zeigen sich dabei relevante Belastungen, wird die Ermittlung mit geeigneten Verfahren vertieft. Für die systematische Bewertung können insbesondere die Leitmerkmalmethoden der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) eingesetzt werden.

Bei Bedarf können zusätzlich die Erfahrungen der betroffenen Beschäftigten mit einer UMFRAGE einbezogen werden.

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